Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.04.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn zwar eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird.Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn zwar eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird.
Schlagworte
Wiederherstellung; Hochwasserabflussbereich; Entfernungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2566.10Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017