Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um eine völlig konsenslose, ebenso aber auch um eine konsensüberschreitende Änderung handeln.Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um eine völlig konsenslose, ebenso aber auch um eine konsensüberschreitende Änderung handeln.
Schlagworte
Wiederherstellung; Hochwasserabflussbereich; Entfernungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2566.10Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017