RS Vwgh 2004/10/28 2001/15/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0199 E 26. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt:

Er kann sich für die Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit der allgemeinen Vorauszahlungen am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für die Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am

15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am 15. Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sich für jene der beiden Alternativen zu entscheiden, welche die Sondervorauszahlung beinhaltet. Demzufolge tritt als einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2000/13/0006). Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Sondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Der Fälligkeitszeitpunkt der Sondervorauszahlung bestimmt im Sinne der oben zitierten hg Judikatur somit nur jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Entrichtet der Unternehmer die Umsatzsteuersondervorauszahlung bis dahin nicht, so gibt er damit zu erkennen, sich für die Vorverlegung der Fälligkeit für die künftigen Umsatzsteuervorauszahlungen entschieden zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150177.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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