Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Dadurch dass der Einspruch sich nicht ausdrücklich nur auf die Strafhöhe bezieht, ist die gesamte Strafverfügung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Das aufgrund des Einspruches ergehende Straferkenntnis kann sich deshalb nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen und sich nicht darauf beschränken, lediglich über die Strafhöhe neu zu entscheiden.
Schlagworte
Einspruch; Schuldvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0791.1Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017