RS Lvwg 2017/4/24 LVwG-2017/25/0791-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Dadurch dass der Einspruch sich nicht ausdrücklich nur auf die Strafhöhe bezieht, ist die gesamte Strafverfügung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Das aufgrund des Einspruches ergehende Straferkenntnis kann sich deshalb nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen und sich nicht darauf beschränken, lediglich über die Strafhöhe neu zu entscheiden.

Schlagworte

Einspruch; Schuldvorwurf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0791.1

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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