Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Die Auftraggeberin darf sich bei einer vertieften Angebotsprüfung nicht mit den Erklärungen der Bieter zufrieden geben, sondern muss auf Grundlage dieser Erklärungen eine weitere Prüfung der Preise vornehmen.
Schlagworte
Vertiefte AngebotsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.S2.1934.28Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017