Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2017Index
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
MSG Tir 2010 §3 Abs2 litaRechtssatz
Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist.Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist.
Schlagworte
EU-Anmeldebescheinigung; Fiktive Erwerbstätigeneigenschaft; Schwangerschaft; keine Krankheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0527.6Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017