RS Lvwg 2017/5/4 LVwG-2017/45/0527-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MSG Tir 2010 §3 Abs2 lita
NAG §51
NAG §53
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53 heute
  2. NAG § 53 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist.Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Drei-Monatsfrist war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr Arbeitnehmerin in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist.

Schlagworte

EU-Anmeldebescheinigung; Fiktive Erwerbstätigeneigenschaft; Schwangerschaft; keine Krankheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0527.6

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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