Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2017Index
46/01 BundesstatistikgesetzNorm
EWStV 2010 §7 Abs5Rechtssatz
§ 7 Abs 5 EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Verweigerung der Befragung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0998.1Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017