RS Lvwg 2017/5/4 LVwG-2017/25/0998-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Rechtssatz

§ 7 Abs 5 EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 sieht vor, dass die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen sind. Auch wenn im Gesetzestext die Bundesanstalt angehalten wird, die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, obliegt es doch ihrer Entscheidung, welche Erhebungsmethode letztendlich gewählt wird. Der Rechtsunterworfene kann sich also nicht auf diese Grundsätze berufen, wenn er ausschließlich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit ist. Schon gar nicht hat er eine Wahlmöglichkeit, welche Erhebungsmethode letztendlich zur Anwendung kommt.

Schlagworte

Verweigerung der Befragung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0998.1

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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