Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VwGVG §22 Abs3Rechtssatz
Der auf § 22 Abs 3 VwGVG bezogene Antrag, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht ins Leere, da diese Gesetzesstelle nur bei einem Bescheid zur Anwendung gelangen könnte, mit dem die Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Bescheidbeschwerde entschieden hätte. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil gemäß § 360 Abs 5 GewO Bescheide gemäß Abs 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar sind. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist damit bereits ex lege ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer verhängten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme sind in § 360 Abs 6 GewO festgelegt.Der auf Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG bezogene Antrag, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht ins Leere, da diese Gesetzesstelle nur bei einem Bescheid zur Anwendung gelangen könnte, mit dem die Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Bescheidbeschwerde entschieden hätte. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz sofort vollstreckbar sind. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist damit bereits ex lege ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer verhängten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme sind in Paragraph 360, Absatz 6, GewO festgelegt.
Schlagworte
Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; keine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung möglich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.2618.4Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017