TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/16 LVwG-2017/44/1164-1

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
AVG §13 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2017, Zahl ****,

zu Recht:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren und Sachverhalt:römisch eins. Verfahren und Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2017, Zl ****, wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 7 iVm § 18 Abs 1 Forstgesetz drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200,- verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 zugestellt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2017, Zl ****, wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200,- verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 zugestellt.

Am 12.04.2017 hat der Beschwerdeführer der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er betreffend dieser Strafverfügung eine Mahnung erhalten habe, obwohl er fristgerecht Einspruch erhoben habe. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer geantwortet, dass bei ihr kein Einspruch eingelangt sei.

Mit E-Mail vom 12.04.2017 hat der Beschwerdeführer der Behörde seinen schriftlichen Einspruch vom 31.01.2017 übermittelt, der ursprünglich an die E-Mail-Adresse **** gerichtet war.

Mit Bescheid vom 24.04.2017, Zl ****, hat die Behörde den Einspruch vom 12.04.2017 gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einspruch vom 31.01.2017 an eine falsche E-Mail-Adresse versandt worden sei; er sei daher nicht bei der Behörde eingelangt. Die korrekte E-Mail-Adresse der Behörde **** sei sowohl auf der Strafverfügung angeführt als auch auf der Homepage der Behörde bekannt gemacht worden.Mit Bescheid vom 24.04.2017, Zl ****, hat die Behörde den Einspruch vom 12.04.2017 gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einspruch vom 31.01.2017 an eine falsche E-Mail-Adresse versandt worden sei; er sei daher nicht bei der Behörde eingelangt. Die korrekte E-Mail-Adresse der Behörde **** sei sowohl auf der Strafverfügung angeführt als auch auf der Homepage der Behörde bekannt gemacht worden.

Mit E-Mail vom 03.05.2017 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.04.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese wörtlich wie folgt begründet:

Ich AA habe gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.1.2017 Zahl **** termingerecht Einspruch per Internet erhoben, habe aber leider eine falsche Internetadresse eingegeben. (statt **** die Adresse ****). Ich bemerkte den Fehler erst als ich die Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Y erhielt und der Termin abgelaufen war. Ich möchte Sie daher bitten, diesen Einspruch trotzdem zu bearbeiten da ich mir keiner Schuld bewusst bin.“

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Y ist gemäß § 13 Abs 2 AVG die E-Mail-Adresse **** für das rechtswirksame Einbringen von Anbringen im elektronischen Verkehr kundgemacht.Auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Y ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG die E-Mail-Adresse **** für das rechtswirksame Einbringen von Anbringen im elektronischen Verkehr kundgemacht.

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 zugestellt. Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden kann, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (wie zB Übertragungsfehler) trägt. In der Strafverfügung wird zudem auf die Möglichkeit der Verwendung des Online-Formulars unter der Internetadresse www.tirol.gv.at/formulare und auf die E-Mail-Adresse **** der Behörde hingewiesen.

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.01.2017 einen Einspruch an die E-Mail-Adresse **** versandt. Dieses E-Mail ist nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Mit dem weiteren E-Mail vom 12.04.2017 hat der Beschwerdeführer den Einspruch vom 31.01.2017 kommentarlos an die Adresse **** versandt, wo er am selben Tag eingelangt ist.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er den Einspruch vom 31.01.2017 an die falschen E-Mail-Adresse gesandt hat.

Die Kundmachung vom 19.09.2016, Zl ****, über die elektronische Zustelladresse der Behörde kann unter der Internetadresse https://www.tirol.gv.at/fileadmin/bezirke-gemeinden/****/downloads/Rechtswirksame_Einbringung.pdf abgerufen werden.

IV.      Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Eine dahin gehende Bekanntmachung im Internet hat zur Folge, dass ein bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekanntgemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen bei einer solchen anderen Adresse einbringt, trägt das Risiko des Verlusts (zB bei Fehlern in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens bei der richtigen Adresse verhindern) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 32).Eine dahin gehende Bekanntmachung im Internet hat zur Folge, dass ein bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekanntgemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen bei einer solchen anderen Adresse einbringt, trägt das Risiko des Verlusts (zB bei Fehlern in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens bei der richtigen Adresse verhindern) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, RZ 32).

Überhaupt gilt ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe. Sie hat sich daher nach stRsp des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines E-Mails erfolgreich durchgeführt worden ist, dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind. Dafür reicht eine Sendebestätigung für eine E-Mail nicht aus, da sie nur erkennen lässt, dass die E-Mail versandt wurde, nicht jedoch, dass die E-Mail tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 33).Überhaupt gilt ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe. Sie hat sich daher nach stRsp des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines E-Mails erfolgreich durchgeführt worden ist, dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind. Dafür reicht eine Sendebestätigung für eine E-Mail nicht aus, da sie nur erkennen lässt, dass die E-Mail versandt wurde, nicht jedoch, dass die E-Mail tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, RZ 33).

Zumal der Einspruch vom 31.01.2017 gegen die am 19.01.2017 zugestellte Strafverfügung unbestritten erst mit E-Mail vom 12.04.2017 erfolgreich an die Behörde versandt wurde, hat ihn die Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Einspruch vom 31.01.2017 am 12.04.2017 kommentarlos an die Behörde versandt hat. Von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 AVG kann somit keine Rede sein. Mangels Antrag kommt auch keine Umdeutung des E-Mails vom 12.04.2017 in einen Wiedereinsetzungsantrag in Betracht. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Zumal der Einspruch vom 31.01.2017 gegen die am 19.01.2017 zugestellte Strafverfügung unbestritten erst mit E-Mail vom 12.04.2017 erfolgreich an die Behörde versandt wurde, hat ihn die Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Einspruch vom 31.01.2017 am 12.04.2017 kommentarlos an die Behörde versandt hat. Von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 71, AVG kann somit keine Rede sein. Mangels Antrag kommt auch keine Umdeutung des E-Mails vom 12.04.2017 in einen Wiedereinsetzungsantrag in Betracht. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass gemäß § 49 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

verspäteter Einspruch;
Strafverfügung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.1164.1

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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