Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;Rechtssatz
Auch die mit Art. 7 ARB Nr. 1/80 vergleichbaren Bestimmungen der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft enthalten keine Einschränkung betreffend die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen von dort berechtigten Wanderarbeitnehmern. Mit Bezug auf diese hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C 413/99, Slg 2002, I-7091, ausdrücklich erkannt, dass diese Bestimmungen für Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten, welche Aussage er auch hinsichtlich des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG (in welchem - anders als in Art. 10 und Art. 11 dieser Verordnung - die Formulierung "ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit" oder "selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen", nicht enthalten ist) getroffen hat (vgl. Rz 56).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0413 Baumbast VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X02Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011