RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3R E05100000
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art12;
61999CJ0413 Baumbast VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Auch die mit Art. 7 ARB Nr. 1/80 vergleichbaren Bestimmungen der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft enthalten keine Einschränkung betreffend die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen von dort berechtigten Wanderarbeitnehmern. Mit Bezug auf diese hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C 413/99, Slg 2002, I-7091, ausdrücklich erkannt, dass diese Bestimmungen für Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten, welche Aussage er auch hinsichtlich des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG (in welchem - anders als in Art. 10 und Art. 11 dieser Verordnung - die Formulierung "ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit" oder "selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen", nicht enthalten ist) getroffen hat (vgl. Rz 56).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0413 Baumbast VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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