RS Lvwg 2017/5/23 LVwG-2017/26/0966-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Rechtssatz

Liegt nun aber kein rechtskräftiger Verpflichtungsbescheid vor, der den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Brandruine „CC“ verhalten würde, so erweist sich der von der belangten Behörde unternommene Vollstreckungsschritt der Erlassung eines Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme als rechtlich nicht möglich, weswegen der angefochtene Bescheid vom 13.03.2017 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war.

Schlagworte

Anordnung der Ersatzvornahme;
Titelbescheid mangelhaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0966.2

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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