Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeRechtssatz
Liegt nun aber kein rechtskräftiger Verpflichtungsbescheid vor, der den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Brandruine „CC“ verhalten würde, so erweist sich der von der belangten Behörde unternommene Vollstreckungsschritt der Erlassung eines Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme als rechtlich nicht möglich, weswegen der angefochtene Bescheid vom 13.03.2017 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war.
Schlagworte
Anordnung der Ersatzvornahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0966.2Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017