TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/7 LVwG-2016/24/1649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2017
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Entscheidungsdatum

07.06.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs3
AVRAG 1993 §7b Abs8 Z1
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Mag. BB, Dr. CC, Mag. DD, Rechtsanwälte, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 1., 2. und 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 1., 2. und 3. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016, Zl ****, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, hat es als Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „EE.“ mit Sitz in X, Adresse 2, W, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y am 01.02.2016 um 13:20 Uhr am BVH FF, V, Adresse 3, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Arbeiter (Abbau von Möbeln) beschäftigten Arbeitnehmer GG, JJ, KK und LL,„Herr AA, hat es als Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „EE.“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y am 01.02.2016 um 13:20 Uhr am BVH FF, römisch fünf, Adresse 3, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Arbeiter (Abbau von Möbeln) beschäftigten Arbeitnehmer GG, JJ, KK und LL,

1. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest seit 01.02.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden.

2. keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.

3. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.“

Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 7b Abs 3 und 8 Z 1 AVRAG, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 7b Abs 5 und Abs 8 Z 3 AVRAG und zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 7d Abs 1 und § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG zur Last gelegt.Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 8 Ziffer eins, AVRAG, zu Punkt 2. eine Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und zu Punkt 3. eine Übertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt.

Über ihn wurde

zu Punkt 1. eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer in der Höhe von Euro 500,00, somit insgesamt Euro 2.000,00,

zu Punkt 2. ebenfalls pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, sohin insgesamt Euro 2.000,00 und

zu Punkt 3. pro Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe von Euro 2.000,00, sohin insgesamt Euro 8.000,00, verhängt.

Überdies wurde zu Punkt II. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „EE.“ mit Sitz in X, Adresse 2, W, gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Überdies wurde zu Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „EE.“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W, gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.08.2016 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Für die Firma „EE.“ sei MM, geboren am xx.xx.xxxx, strafrechtlich verantwortlich. MM sei Alleingeschäftsführer („Rappresentante dell‘ Impresa“) der Gesellschaft und zur Vertretung nach außen berufen.

Die Beschwerdeführer sei nicht Geschäftsführer der „EE.“ und sei dies insbesondere auch nicht am 01.02.2016 gewesen, als die Finanzpolizei Y eine Kontrolle durchgeführt habe und gegenständliche Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Anzeige gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die „EE.“ ausdrücklich übernommen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016 zum Vorwurf gebrachten Übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz treffe daher den Beschwerdeführer nicht, sodass das Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben sei.

Dieser Beschwerde war ein Firmenbuchauszug der Firma „EE.“ angeschlossen.

Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug MM als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug MM als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen.

Dem Firmenbuchauszug lässt sich weiters entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Punkt 5. unter „Amministratori“ als Verwaltungsratsmitglied („Consigliere“) eingetragen ist. Nach den Wischen Gesellschaftsrechtsbestimmungen hat das Mitglied eines Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nicht grundsätzlich Vertretungsbefugnis nach außen, sondern müsste ihm eine solche durch die Satzung übertragen worden sein. Im Regelfall hat Vertretungsmacht nach außen lediglich der Präsident der Gesellschaft, in diesem Fall MM.

Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschwerdeführer lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass dieser nicht iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihm aber auch keine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschwerdeführer lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass dieser nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihm aber auch keine Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Entsendung; Mitglied des Verwaltungsrates; Vertretung nach außen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.1649.1

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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