RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art7;
ARB1/80;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Zwar kommt den in Art. 7 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechten unmittelbare Wirkung zu und werden die daraus erfließenden subjektiven Rechte nicht erst durch die Ausstellung einer behördlichen Erlaubnis begründet. Einem nach dem nationalen Recht dennoch vorgesehenen behördlichen Dokument - hier einem Befreiungsschein - ist für die Anerkennung der aus dem ARB Nr. 1/80 erfließenden subjektiven Rechte lediglich "deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion" beizumessen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2000, in der Rechtssache Eyüp, C 65/98, Slg. 2000, I-4747 ff (Rz 45); und E des VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2000/09/0212, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0065 Eyüp VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X04

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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