RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §4a Abs2;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Ähnlich wie im E des VfGH vom 17. Juni 1997, VfSlg 14863/1997, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob man die Lösung in einer verfassungskonformen Interpretation sieht oder ob man annimmt, dass hinsichtlich jener gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 berechtigter Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), in § 4a Abs. 2 AuslBG eine - planwidrige - Lücke besteht, die in verfassungskonformer Weise zu schließen ist. Beides führt zum selben Ergebnis: § 4c Abs. 2 AuslBG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass auch gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), ein Befreiungsschein auszustellen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X06

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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