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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Ähnlich wie im E des VfGH vom 17. Juni 1997, VfSlg 14863/1997, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob man die Lösung in einer verfassungskonformen Interpretation sieht oder ob man annimmt, dass hinsichtlich jener gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 berechtigter Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), in § 4a Abs. 2 AuslBG eine - planwidrige - Lücke besteht, die in verfassungskonformer Weise zu schließen ist. Beides führt zum selben Ergebnis: § 4c Abs. 2 AuslBG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass auch gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), ein Befreiungsschein auszustellen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X06Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011