Entscheidungsdatum
19.07.2017Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht;Norm
AVRAG 1993 §7i Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Frau BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2016, GZ ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist im vorliegenden Fall jeweils Euro 200,00, somit Euro 400,00 insgesamt, zu bezahlen.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist im vorliegenden Fall jeweils Euro 200,00, somit Euro 400,00 insgesamt, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Nachstehendes angelastet:
„Tatzeit: 16.07.2015, 11:55 Uhr
Tatort: **** X, „Neubau W“ auf der B-*** VstraßeTatort: **** römisch zehn, „Neubau W“ auf der B-*** Vstraße
Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC“ mit Sitz in **** U, Adresse 1 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC“ mit Sitz in **** U, Adresse 1 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.
Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskassa am 16.07.2015 um 11:55 Uhr festgestellt.
Arbeitnehmer:
1. DD, geb. am XX.XX.XXXX1. DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX
2. EE , geb. am XX.XX.XXXX2. EE , geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7i Abs. 4 IVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 4, römisch vier m Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 1.000,00
24 Stunden
§ 7i Abs. 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG
2. 1.000,00
24 Stunden
§ 7i Abs. 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2016 und der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse am 26.07.2016 zugestellt.
Am 22.08.2016 wurde eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
„Sehr geehrter Herr FF,
möchte bitte gegen o.g. Straferkenntnis Einspruch einlegen, mit folgender Begründung:
m Ihrem Schreiben mit der GZ **** beschuldigen Sie m ich (AA) als Verantwortlichen der Fa. CC für ein Delikt in X (Österreich)m Ihrem Schreiben mit der GZ **** beschuldigen Sie m ich (AA) als Verantwortlichen der Fa. CC für ein Delikt in römisch zehn (Österreich)
Möcht nur klarstellen, das ich keineswegs Veranwortlicher bzw. Geschäftsführer der Fa. CC bin, und auch nicht beteiligt bin, in diesem Unternehmen.
Möglicherweise handelt es sich um ein Mißverständnis, und bitte auch deswegen um Einstellung des Verfahrens!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Am 01.09.2016 ging eine „weitere“ Beschwerde durch die Rechtsvertreterin BB mit folgendem Inhalt ein:
„In umseits bezeichneter Strafsache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom 20.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.08.2016, innerhalb offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E :
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
1) Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma „CC“ mit Sitz in **** U, Adresse 1, es als nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass zwei näher genannte Arbeitnehmer beschäftigt wurden und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach der österreichischen Rechtsvorschrift gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereit zu halten haben.
Dies sei im Zuge der Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskassa am 16.07.2015 um 11:55 Uhr festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von jeweils EUR 1.000,00.
Begründend führt die Behörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei bezieht und der Sachverhalt wie wiedergegeben vorliegt und als einwandfrei erwiesen anzusehen ist.
2) Beschwerdegründe:
Das Straferkenntnis wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher der Firma „CC“ und somit ein nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG ist.Die Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher der Firma „CC“ und somit ein nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, VStG ist.
Dies ist jedoch nachweislich unrichtig. Der Beschwerdeführer nimmt in diesem genannten Unternehmen überhaupt keine Funktion ein und ist auch nicht deren Angestellter. Wie die Behörde darauf gekommen ist, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies zumal es leicht durch den Blick ins Firmenbuchregister feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer eben kein Organ der Firma „CC“ ist.
Mangels seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft kann der Beschwerdeführer daher die vorgeworfene Tat - sofern diese überhaupt vorliegt - nicht begangen haben.
Beweis: Firmenbuchauszug der „CC“
Einvernahme des Beschwerdeführers
3) Antrag:
Der Beschwerdeführer stellt daher den
A N T R A G ,
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos
aufzuheben.
AA“
Daraufhin erging nachangeführte Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über die Beschwerde des AA vom 23.08.2015 bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung vom 01.09.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****, vom 20.07.2016 gemäß § 14 Abs. 1 Vw G VG i.V.m. § 24 VStG 1991 wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über die Beschwerde des AA vom 23.08.2015 bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung vom 01.09.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****, vom 20.07.2016 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, römisch fünf w G VG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch wie folgt berichtigt.
Kontrollzeitpunkt: 16.07.2015, 11:55 Uhr
Kontrollort: **** X, „Neubau W“ auf der B-*** VstraßeKontrollort: **** römisch zehn, „Neubau W“ auf der B-*** Vstraße
Der Beschuldigte AA hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „GG GmbH " mit Sitz in **** Z, Adresse 2 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.Der Beschuldigte AA hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „GG GmbH " mit Sitz in **** Z, Adresse 2 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.
Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse am 16.07.2015 um 11:55 Uhr festgestellt.
Arbeitnehmer:
1. DD, geb. am XX.XX.XXXX1. DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX
2. EE, geb. am XX.XX.XXXX2. EE, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7i Abs. 4 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. 1.000,00
24 Stunden
§ 7i Abs. 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG
2. 1.000,00
24 Stunden
§ 7i Abs. 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Die Beschwerdevorentscheidung wurde sowohl der BUAK als auch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 09.09.2016 zugestellt. Am 23.09.2016 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt gestellt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde zur GZ **** am 06.09.2016, der Beschwerdeführervertreterin zugestellt am 09.09.2016, eine Beschwerdevorentscheidung gefällt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wird innerhalb offener Frist der
A N T R A G
gestellt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.
Zusätzlich wird wie folgt ausgeführt:
Dem Beschuldigten wird nun als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GG GmbH vorgeworfen, die in der Beschwerdevorentscheidung zwei näher genannte Arbeitnehmer beschäftigt zu haben und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereit zu halten.
Um welche Unterlagen es sich genau gehandelt haben sollte, ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen.
Der Beschuldigte wurde auch nie in Bezug auf konkrete Unterlagen zur Rechtfertigung aufgefordert, hatte keine Möglichkeit zum konkreten Vorhalt Stellung zu nehmen und ist ihm dieser auch bis dato unbekannt.
Inhaltlich ist festzuhalten, dass die GG GmbH sämtliche vom AVRAG geforderten Lohnunterlagen bereithielt. Einen allfälligen Straftatbestand kann sie daher nicht erfüllt haben.
Der ursprüngliche Bescheid so wie auch die Beschwerdevorentscheidung sind aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Da im Spruch die konkrete Tat nicht beschrieben ist, kann der Bescheid auch ohne weiteres Ermittlungsverfahren aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch nicht der Meinung sein, dass die Bescheide schon aus rechtlichen Gründen aufgrund der Aktenlage aufzuheben sind, wird der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Aktenabschrift zu übermitteln, ihm den konkreten Vorwurf vorzuhalten und ihn auch einzuvernehmen.
Nach einem entsprechenden Vorhalt behält sich der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und Beweisanträge ausdrücklich vor.
Der Beschwerdeführer stellt daher den
A N T R A G ,
1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; und
2) der Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
AA“
Am 25.10.2016 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 05.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen JJ und Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zl ****, aufgenommen wurde. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers entschuldigte diesen mit berufsbedingter Unabkömmlichkeit.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest:
Am 16.07.2015 gegen 11.45 Uhr wurde durch Herrn JJ, einem Angestellten der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, bei dem Bauvorhaben Neubau W B *** in **** X eine Kontrolle durchgeführt, wobei sich herausstellte, dass die Firma KK AG die Firma LL GesmbH mit dem Gewerk „Eisenverlegen“ beauftragte. Die letztgenannte Firma beauftragte wiederrum als Subunternehmer die Firma GG GesmbH und waren für diese zwei Arbeiter, nämlich Herr DD, geboren XX.XX.XXXX, und Herr EE, geboren XX.XX.XXXX, als Eisenbieger tätig. Anlässlich der Baukontrolle wurde dem Kontrollorgan der BUAK lediglich eine A1 Entsendebescheinigung, und zwar die des Arbeitnehmers D, vorgelegt. Vom Kontrollorgan wurden Lohnunterlagen wie Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, Banküber-weisungsbelege und Arbeitsaufzeichnungen für den Montag Juli verlangt, welche nicht vorgelegt wurden. Am 16.07.2015 gegen 11.45 Uhr wurde durch Herrn JJ, einem Angestellten der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, bei dem Bauvorhaben Neubau W B *** in **** römisch zehn eine Kontrolle durchgeführt, wobei sich herausstellte, dass die Firma KK AG die Firma LL GesmbH mit dem Gewerk „Eisenverlegen“ beauftragte. Die letztgenannte Firma beauftragte wiederrum als Subunternehmer die Firma GG GesmbH und waren für diese zwei Arbeiter, nämlich Herr DD, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, und Herr EE, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, als Eisenbieger tätig. Anlässlich der Baukontrolle wurde dem Kontrollorgan der BUAK lediglich eine A1 Entsendebescheinigung, und zwar die des Arbeitnehmers D, vorgelegt. Vom Kontrollorgan wurden Lohnunterlagen wie Lohnzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise, Banküber-weisungsbelege und Arbeitsaufzeichnungen für den Montag Juli verlangt, welche nicht vorgelegt wurden.
In weiterer Folge wurde vom Kontrollorgan an Herrn DD ein Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Lohnunterlagen gemäß § 23 folgende BUAG und § 7h AVRAG übergeben, mit welchem die Firma GG aufgefordert wurde bis zum 18.07.2015 ein Auftragsschreiben, ein Arbeitsvertrag, ein A1-Formular, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen oder Stundenberichte sowie Lohnauszahlungsnachweise für DD und EE zu übermitteln.In weiterer Folge wurde vom Kontrollorgan an Herrn DD ein Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Lohnunterlagen gemäß Paragraph 23, folgende BUAG und Paragraph 7 h, AVRAG übergeben, mit welchem die Firma GG aufgefordert wurde bis zum 18.07.2015 ein Auftragsschreiben, ein Arbeitsvertrag, ein A1-Formular, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen oder Stundenberichte sowie Lohnauszahlungsnachweise für DD und EE zu übermitteln.
Von der Firma GG bestand die einzige Reaktion darin, dass dem Kontrollorgan die Beilage E (Auftrag zwischen Firma LL GesmbH & Co KG und GG GesmbH) übermittelt wurde.
Aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichtes Z vom 10.03.2015 (Beilage G im Akt) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, der Geschäftsführer der Firma GG GesmbH mit Sitz in Z ist. Unternehmenszweck ist die Durchführung von Betonstahlarmierungen und aller damit zusammenhängenden Aufgaben. Ferner lässt sich diesem entnehmen, dass am 04.11.2005, Herr MM als Geschäftsführer ausgeschieden ist. Aus dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichtes Z vom 10.03.2015 (Beilage G im Akt) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, Herr AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, der Geschäftsführer der Firma GG GesmbH mit Sitz in Z ist. Unternehmenszweck ist die Durchführung von Betonstahlarmierungen und aller damit zusammenhängenden Aufgaben. Ferner lässt sich diesem entnehmen, dass am 04.11.2005, Herr MM als Geschäftsführer ausgeschieden ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2016 berechtigt ist.Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2016 berechtigt ist.
Da das durchgeführte Beweisverfahren in eindeutiger Weise ergeben hat, dass anlässlich der Kontrolle vom 16.07.2015 keine Lohnunterlagen in irgendwelcher Form in deutscher Sprache dem Kontrollorgan der BUAK vorgewiesen und nach dem entsprechenden Auftrag anlässlich der Kontrolle auch nicht übermittelt wurden, ist es nicht notwendig weitere Beweise aufzunehmen, weil der einvernommene Zeuge JJ seine Kontrolle in glaubwürdiger Weise geschildert hat. Insbesondere ergibt sich, dass dem beschäftigten DD ein Aufforderungsschreiben betreffend Lohnunterlagen in detaillierter Form übergeben wurde, was vom Zeugen nicht vorgenommen worden wäre, wenn Lohnunterlagen vorhanden gewesen sind. Das Vorhandensein dieser unbedenklichen Urkunde objektiviert die Angaben des vernommenen Zeugen. Aus der Anzeige lässt sich entnehmen, dass die angetroffenen Arbeitnehmer sehr gut deutsch konnten und ergibt sich dieser Umstand auch daraus, dass beide in Österreich tätig gewesen sind. Ausreichende Deutschkenntnisse sind anzunehmen, da es sonst Schwierigkeiten bei der Arbeitsausführung gegeben hätte.
Die erhobene Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde – in diesem Fall der Bezirkshauptmannschaft Y – frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwere zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde – in diesem Fall der Bezirkshauptmannschaft Y – frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwere zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Nach Abs 2 leg.cit. ist die Beschwerde unter Anschluss der Aktenverwaltungsverfahren vorzulegen, wenn die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.Nach Absatz 2, leg.cit. ist die Beschwerde unter Anschluss der Aktenverwaltungsverfahren vorzulegen, wenn die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will.
Nach § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten. Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Im Gegensatz zum früheren Vorlageantrag gegen eine Berufungsentscheidung ist die Rechtslage die, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern Gegenstand des (weiteren) Beschwerdeverfahrens wird.
Der Gesetzgeber hat offensichtlich bei Einführung dieser Bestimmung im Auge gehabt, dass ein von der Verwaltungsbehörde begangener Fehler im Bescheid, insbesondere im Spruch, saniert werden kann.
Gegenstand des aufgrund des Vorlageantrages geführten Beschwerdeverfahrens ist somit, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GG GesmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 2, zu vertreten hat oder nicht.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Schulvorwurf gerechtfertigt ist.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Y die Mindeststrafe verhängt wurde.
Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Dollenz
(Richter)
Schlagworte
Vorlageantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.2227.5Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017