Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2017Index
90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §4 Abs6Rechtssatz
Daher besteht die Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen nur dann, wenn die Tat in der vom Gesetz vorgegeben Art und Weise zur Last gelegt wurde. Fehlen hingegen wesentliche Tatbestandselemente, kann die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung ungeachtet der eingetretenen Rechtskraft keine Bindung für das führerscheinrechtliche Verfahren nach sich ziehen.
Schlagworte
Bindungswirkung; Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1828.1Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017