RS Vwgh 2004/11/3 2001/18/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
StGB §127;
StGB §130;
StGB §207 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0292 E 10. April 2003 RS 2 (Hier: Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls)

Stammrechtssatz

Dass der Fremde bis zu seinem Fehlverhalten (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (Hinweis E 12. März 2002, 98/18/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180122.X02

Im RIS seit

07.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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