Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.08.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §207 Abs2Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall liegt insbesondere beim Geschäftsführer des beschwerdeführenden Fonds kein nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten bzw dahingehende Äußerungen vor, woraus abzuleiten wäre, dass er hinsichtlich der hier maßgebenden Abgabenzeiträume mit einer Kommunalsteuerpflicht rechnete oder sogar von dieser wusste und sich dennoch nicht um die ordnungsgemäße Entrichtung gekümmert hat. Auch die organisatorische Auslagerung, Berechnung und Entrichtung von Lohnabgaben an das Amt der Landesregierung sowie die im Nahebereich des hoheitlichen Handelns liegende Tätigkeit des Fonds sprechen dagegen, dass der Geschäftsführer um die Kommunalsteuerpflicht wusste und die Verkürzung in Kauf nahm.
Schlagworte
Verjährung; Hinterziehung; fristverlängernde Amtshandlung; Kommunalsteuer; Verspätungszuschlag; Festsetzungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2169.7Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017