Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §207 Abs2Rechtssatz
Das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kann sich durchaus auch als fahrlässiges Verhalten darstellen und nicht als Hinterziehung, die Vorsatz voraussetzt.
Schlagworte
Verjährung; Hinterziehung; fristverlängernde Amtshandlung; Kommunalsteuer; Verspätungszuschlag; Festsetzungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2169.7Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017