Entscheidungsdatum
21.08.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §207 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des AA-Fonds, Z, vertreten durch die BB GmbH & Co KG, Z, über dessen Beschwerde gegen die Bescheide des Stadtmagistrats Z vom 21.06.2016, Abgabennummer ****, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheid behoben.1. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014, Zl ****, wurde für den AA-Fonds für Tirol gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2012 wie folgt festgesetzt:Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014, Zl ****, wurde für den AA-Fonds für Tirol gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2012 wie folgt festgesetzt:
Bemessungsgrundlage Steuer
festgestellte BMG 2.689.450,02 EUR 80.683,50 EUR
- erklärte BMG 0,00 EUR 0,00 EUR
festgestellte BMG 2.689.450,02 EUR 80.683,50 EUR, - erklärte BMG 0,00 EUR 0,00 EUR,
Forderung 80.683,50 EUR
+ 2,0 % Säumniszuschlag
von Euro 80.683,50 EUR 1.613,67 EUR
+ 10,00% Verspätungszuschlag
von Euro 80.683,50 EUR 8.068,35 EUR
In Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurde allgemein ausgeführt, dass die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden waren. In der Begründung dieses Abgabenbescheides wurde zusammengefasst auf den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht über das Ergebnis der Nachschau verwiesen. Als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag bzw den Verspätungszuschlag wurden die §§ 217 und 217a BAO bzw §§ 135 und 135a BAO angeführt.In Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurde allgemein ausgeführt, dass die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden waren. In der Begründung dieses Abgabenbescheides wurde zusammengefasst auf den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht über das Ergebnis der Nachschau verwiesen. Als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag bzw den Verspätungszuschlag wurden die Paragraphen 217 und 217 a BAO bzw Paragraphen 135 und 135 a BAO angeführt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung Beschwerde vom 25.03.2014 erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 (Bruttolohnsumme Euro 1.124.977,28) und hinsichtlich der Festsetzung des gesamten Verspätungszuschlages in der Höhe von Euro 8.068,35 angefochten werde. Begründend wurde mit näherem Vorbringen ausgeführt, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre nicht gerechtfertigt sei, da in keinem Fall vorsätzliches Handeln vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 09.09.2014, Zl ****, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde insbesondere dargelegt, weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag vom 10.10.2014 eingebracht und im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist im Wesentlichen zusammengefasst nochmals ausgeführt, dass bei keiner der beteiligten Personen ein bedingter Vorsatz vorliege.
Mit Bescheid vom 29.02.2016, Zl LVwG-****-1, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen müsste. Aufgrund der gesetzlich normierten Schranke gemäß § 201 Abs 4 BAO sei die gemeinsame Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2012 sowie die zusammengefasste Festsetzung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages gesetzwidrig erfolgt.Mit Bescheid vom 29.02.2016, Zl LVwG-****-1, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen müsste. Aufgrund der gesetzlich normierten Schranke gemäß Paragraph 201, Absatz 4, BAO sei die gemeinsame Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2012 sowie die zusammengefasste Festsetzung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages gesetzwidrig erfolgt.
In der Folge entsprach die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 21.06.2016 dieser Rechtsansicht, splittete die Abgabenvorschreibungen und erließ für die Jahre 2004 bis 2012 jeweils eigene Bescheide, mit denen auf der Basis der im Wege der GPLA-Prüfung festgestellten Bruttolohnsumme die Kommunalsteuer in Höhe von 3 % zuzüglich eines 10%igen Verspätungszuschlages vorgeschrieben wurde.
Gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2004 bis 2009 wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde wiederum im Wesentlichen geltend gemacht, dass zu Unrecht von einer Hinterziehung der Abgaben ausgegangen würde und die angefochtenen Bescheide diesbezüglich eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststelllungen vermissen ließen. Das Nichtwissen um eine rechtliche Regelung führe nicht per se zu einer Strafe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung sei in den strittigen Jahren beim Amt der Tiroler Landesregierung ausgelagert gewesen. Die Überlassung der Landesbediensteten sei nie als kommunalsteuerpflichtiger Vorgang erkannt worden. Dort würden in der Regel und naturgemäß nur öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse abgerechnet werden. Gegenständlich stelle eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Land Tirol) einer anderen Körperschaft (AA-Fonds) Dienstnehmer zur Verfügung. Es sei allseits nicht erkannt worden, dass ein Betrieb gewerblicher Art vorliege. Der AA-Fonds würde in der täglichen Praxis als hoheitliche Einrichtung verstanden werden. Der Geschäftsführer des AA-Fonds habe sich auf die ordnungsgemäße Abrechnung verlassen können. Es habe sich um kundige Personen gehandelt. Es liege bei keiner der beteiligten Personen ein bedingter Vorsatz vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass der Abgabenpflichtige bzw dessen Vertreter von sich aus hätte tätig werden müssen und die erforderlichen Erkundigungen einzuholen gehabt hätte. Insbesondere bei Selbst-bemessungsaufgaben sei es die Pflicht eines Unternehmers bzw eines potenziell Abgabepflichtigen, sich bei den Abgabenbehörden zu informieren, ob er steuerpflichtig sei oder nicht. Es gelte dies insbesondere bei Körperschaften öffentlichen Rechts aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 3 Kommunalsteuergesetz. Es stehe daher die Schuld in Form des Vorsatzes fest und sei die Ausdehnung des Nachschauzeitraumes auf 10 Jahre zu Recht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass der Abgabenpflichtige bzw dessen Vertreter von sich aus hätte tätig werden müssen und die erforderlichen Erkundigungen einzuholen gehabt hätte. Insbesondere bei Selbst-bemessungsaufgaben sei es die Pflicht eines Unternehmers bzw eines potenziell Abgabepflichtigen, sich bei den Abgabenbehörden zu informieren, ob er steuerpflichtig sei oder nicht. Es gelte dies insbesondere bei Körperschaften öffentlichen Rechts aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz. Es stehe daher die Schuld in Form des Vorsatzes fest und sei die Ausdehnung des Nachschauzeitraumes auf 10 Jahre zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt. Daraufhin wurde der Akt mit Schreiben vom 17.10.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Gleichzeitig wurde von der Abgabenbehörde ein Vorlagebericht erstattet. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden in einem ersten Ermittlungsschritt bei der Abgabenbehörde die Berichte über die Prüfungsergebnisse der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2008-2011 eingeholt. In weiterer Folge wurde ein Schriftverkehr mit dem Prüfer GPLA-Prüfer DD, welcher im April 2013 -Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt hat, gepflogen. Im Zuge dessen wurden von Herrn DD Unterlagen (wie etwa die Prüfungsankündigung bzw Prüfbericht, Niederschrift über die Schlussbesprechung) sowie eine Stellungnahme zur Frage der potenziellen Abgabenhinterziehung übermittelt.
Schließlich wurde vom Geschäftsführer des Beschwerdeführers noch eine Niederschrift über eine Schlussbesprechung vom 03.08.2006 betreffend eine Prüfung des Landes Tirol (Abteilung ***) durch die Krankenkasse S übermittelt.
Am 11.07.2017 wurde eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der Geschäftsführer des AA-Fonds für Tirol, dessen Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Geschäftsführers Mag. EE sowie des Zeugen FF, der für die Abgabenbehörde die für die gegenständliche Abgabenfestsetzung maßgebliche Nachschau durchgeführt hat, sowie durch Einsichtnahme in den abgabenbehördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, der seine Rechtsgrundlage im Gesetz vom 29.06.2005 über den Landeskulturfond (LGBl 65/2005) findet. Der Fonds wurde 1951 gegründet. Der AA-Fonds ist eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für die Tiroler Landwirtschaft. Schwerpunkt der Tätigkeit dieses Fonds liegt in der Darlehensvergabe. Der Fonds vergibt an land- und forstwirtschaftliche Betriebsführerinnen und Betriebsführer Agrarinvestitionskredite zur Verbesserung sowohl der einzelbetrieblichen als auch der gesamtwirtschaftlichen Strukturen. Weiters obliegt dem AA-Fonds der An- und Verkauf landwirtschaftlicher Liegenschaften zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich sinnvoller und nachhaltiger Agrarstrukturen. Schließlich verwaltet der AA-Fonds den Wasserleitungsfonds, der für Wasser- und Kanalisationsvorhaben der Gemeinden günstige Landesdarlehen vergibt. Der Fonds dient der nachhaltigen Stärkung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtshaft einer ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fonds, der seine Rechtsgrundlage im Gesetz vom 29.06.2005 über den Landeskulturfond Landesgesetzblatt 65 aus 2005,) findet. Der Fonds wurde 1951 gegründet. Der AA-Fonds ist eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für die Tiroler Landwirtschaft. Schwerpunkt der Tätigkeit dieses Fonds liegt in der Darlehensvergabe. Der Fonds vergibt an land- und forstwirtschaftliche Betriebsführerinnen und Betriebsführer Agrarinvestitionskredite zur Verbesserung sowohl der einzelbetrieblichen als auch der gesamtwirtschaftlichen Strukturen. Weiters obliegt dem AA-Fonds der An- und Verkauf landwirtschaftlicher Liegenschaften zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich sinnvoller und nachhaltiger Agrarstrukturen. Schließlich verwaltet der AA-Fonds den Wasserleitungsfonds, der für Wasser- und Kanalisationsvorhaben der Gemeinden günstige Landesdarlehen vergibt. Der Fonds dient der nachhaltigen Stärkung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtshaft einer ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen.
Der Fond arbeitet eng mit der Agrarabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zusammen. Der Personalstand in den Jahren 2011 bis 2015 lag bei sechs Mitarbeitern und in den Jahren zuvor zum Teil auch knapp darüber. Der Geschäftsführer sowie die weiteren MitarbeiterInnen verfügen über einen Dienstvertrag mit dem Landeskulturfond. Es ist aber auch vorgekommen, dass ein Beamter (des Landes Tirol) dem Landeskulturfond als Mitarbeiter zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Die Abrechnung der Gehälter und die Entrichtung von Abgaben erfolgte bis zum Jahre 2003 durch die Abteilung *** des Amtes der Tiroler Landesregierung der Gruppe Agrar. Danach wurden diese Agenden von der Landesbuchhaltung übernommen.
Im Jahre 2006 wurde die Abteilung *** des Amtes der Tiroler Landesregierung einer Abgabenprüfung durch die Krankenkasse S unterzogen. Im Zuge einer bei dieser Prüfung durchgeführten Schlussbesprechung wurde die Frage der Kommunalsteuerpflicht besprochen, wobei sich dies wohl (auch) auf den AA-Fonds bezogen hat, So wurde im Zuge der Schlussbesprechung, an welcher ein Mitarbeiter als Vertreter der Gruppe Agrar des Amtes der Tiroler Landesregierung (Herr GG) teilnahm, festgehalten, dass keine Kommunalsteuerpflicht bestehe, da eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliege. Eine genauere Abklärung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliege, würde durch „die Revisionsabteilung der Stadt Z festgestellt“ werden.
Mag. EE übernahm die Geschäftsführung des AA-Fonds im Jahre 2003. Er hatte von der im Jahre 2006 beim Amt der Tiroler Landesregierung durchgeführten Prüfung keine Kenntnis. Im Hinblick auf die Auslagerung der Lohnverrechnung und der Entrichtung von entsprechender Lohnabgaben durch die Landesbuchhaltung ging Mag. EE davon aus, dass die zu entrichtenden Abgaben ordnungsgemäß berechnet und abgeführt würden.
Im März bzw April 2013 wurde von der Krankenkasse S beim AA-Fonds eine Abgaben-Außenprüfung durchgeführt, welche ua auch die Frage der Kommunalsteuerpflicht umfasste. Dass in Bezug auf die Löhne die für Mitarbeiter des AA-Fonds Kommunalsteuerpflicht anfallen würde, wurde erst im Zuge dieser GPLA-Prüfung im April 2013 festgestellt und wurde dies seitens des Geschäftsführers im Rahmen dieser Prüfung (mit einem Email vom 18.04.2013 bzw im Rahmen der Schlussbesprechung am 26.04.2013) auch anerkannt.
Das Ergebnis dieser GPLA-Prüfung gelangte in der Folge auch der Abgabenbehörde zur Kenntnis. Von dieser wurde daraufhin mit 08.10.2013 eine Nachschau gemäß § 144 BAO angeordnet. Das Ergebnis dieser GPLA-Prüfung gelangte in der Folge auch der Abgabenbehörde zur Kenntnis. Von dieser wurde daraufhin mit 08.10.2013 eine Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO angeordnet.
Der Nachschauzeitraum wurde gemäß § 207 Abs 2 BAO auf 10 Jahre bis zum Jahre 2004 ausgedehnt. Für die Abgabenbehörde war maßgeblich, dass der AA-Fonds für Tirol bereits länger bestehe. Es sei zuvor nie eine Kommunalsteuer abgeführt worden. Es handle sich um eine Selbstbemessungsabgabe und müsse daher eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben unterstellt werden. Es käme daher die verlängerte (10-jährige) Verjährungsfrist zum Tragen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Kommunalsteuer für das Jahr 2003 bereits verjährt sei.Der Nachschauzeitraum wurde gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO auf 10 Jahre bis zum Jahre 2004 ausgedehnt. Für die Abgabenbehörde war maßgeblich, dass der AA-Fonds für Tirol bereits länger bestehe. Es sei zuvor nie eine Kommunalsteuer abgeführt worden. Es handle sich um eine Selbstbemessungsabgabe und müsse daher eine vorsätzliche Verkürzung der Abgaben unterstellt werden. Es käme daher die verlängerte (10-jährige) Verjährungsfrist zum Tragen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Kommunalsteuer für das Jahr 2003 bereits verjährt sei.
Bei der durchgeführten Nachschau wurden die Brutto-Löhne der Arbeitnehmer des AA-Fonds ermittelt. Die ermittelten Bruttolohnsummen stellen sich wie folgt dar;
Zeitraum
(Kalenderjahr)
Steuer-satz in %
festgestellte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme
erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme
Differenz Bruttolohnsumme
2004
3
278.441,20
278.441,20
2005
3
263.240,17
263.240,17
2006
3
291.895.42
291.895,42
2007
3
291.400,49
291.400,49
2008
3
306.650,40
306.650,40
2009
3
324.612,66
324.612,66
2010
3
342.159,64
342.159,64
2011
3
291.322,75
291.322,75
2012
3
299.727,29
299.727,29
Bruttolohnsumme
2.689.450,02
0,00
2.689.450,02
KommSt. Summe
80.683,50
0,00
80.683,50
Diese im Wege der Nachschau getroffenen Feststellungen wurden dem Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer in Partei, sowie einem steuerlichem Vertreter am 13.02.2014 zur Kenntnis gebracht und schließlich in einem Bericht vom 19.02.2014 zusammengefasst.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der Aufgabenbereich des AA-Fonds sowie die Abwicklung betreffend der Berechnung und Entrichtung der Lohnabgaben ergeben sich auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers Mag. EE. Die von ihm vorgelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.08.2006 in Verbindung mit seinen Angaben liefert einen Beweis dafür, dass die Lohnabgaben und insbesondere für die Kommunalsteuer die Gruppe Agrar des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständig war und er bei der damals erfolgten Abgabenprüfung nicht einbezogen wurde. Im Rahmen einer Schlussbesprechung wurde ein Mitarbeiter dieser Abteilung (der „Rechnungssteller“ GG), nicht jedoch Mag. EE beigezogen.
In dieser Niederschrift ist nicht dezidiert davon die Rede, dass die aufgeworfene Frage der Kommunalsteuerpflicht sich tatsächlich auf den Tiroler Landeskulturfond bezogen hat. Allerdings hat die damals aufgeworfene Problematik jedenfalls auch den AA-Fonds betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Abgabenbehörde die damals ins Auge gefasste Abklärung in Bezug auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und einer damit verbundenen Kommunalsteuerpflicht erfolgt und dem AA-Fonds bzw dem Geschäftsführer Mag. EE zur Kenntnis gebracht worden wäre, liegen nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise darauf vor, dass insbesondere der Geschäftsführer des AA-Fonds vor oder während der hier maßgeblichen Abgabenzeiträume Kenntnis von einer Kommunalsteuerpflicht erlagt hätte.
Der die GPLA-Prüfung durchführende DD führte in seiner (schriftlichen) Stellungnahme gegenüber dem Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage, weshalb keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei, an, dass er dies nicht sagen könne. Es hätten jedoch von ihm keine Hinweise darauf festgestellt werden können, dass die Abgabe „bewusst hinterzogen“ worden sei. Er hätte auch nicht das „Gefühl“ gehabt, dass man sich diese Abgaben bewusst „sparen“ hätte wollen. Diese Angaben erscheinen nachvollziehbar. Sie sprechen dafür, dass sich der Geschäftsführer des Beschwerdeführers, so wie er selbst versicherte, darauf verlassen hat, dass man in der Landesbuchhaltung dafür sorgen würde, dass die den Landeskulturfond betreffenden Abgabenverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Lohnabgaben, ordnungsgemäß erfüllt würden. Dies wird auch dadurch untermauert, dass es sich beim AA-Fonds um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, die in einer engen Beziehung zum Amt der Tiroler Landesregierung steht und letztlich auf der Ebene des Privatrechtes Tätigkeiten durchführt, die einem hoheitlichen Handeln durchaus ähnlich erscheinen. Der Beschwerdeführer, der einen nach dem Beamtenschema orientierten fixen Lohn bezieht, hat durch die Nichtentrichtung keinerlei persönlichen Vorteil erlangt und wäre liegt nahe, dass er, wenn er schon vor der Abgabenprüfung im Jahre 2013 von der Kommunalsteuerpflicht Kenntnis erlangt hätte, auch die entsprechenden Veranlassungen getroffen hätte. Es liegt im Übrigen auch kein Hinweis vor, dass nach der im Jahre 2006 durchgeführten (und vor der verfahrensgegenständlichen) Prüfung seitens der Abgabenbehörde eine Kommunalsteuerpflicht festgestellt worden wäre.
Dem Bericht des Prüfers des Stadtmagistrats Z vom 19.02.2014, Zl IV-****, ist unter der Rubrik „Feststellungen“ im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass im Rahmen einer GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2008 bis 2011 die Steuerpflichtigkeit des AA-Fonds für Tirol und die ausbezahlten Brutto-Löhne festgestellt worden sei und es dien AA-Fonds schon länger gäbe. Es fehlen jedoch Feststellungen in Bezug auf ein vorsätzliches Handeln von für den Fonds verantwortlichen Personen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass ein Strafverfahren wegen der von der Abgabenbehörde angenommenen Abgabenhinterziehung in die Wege geleitet wurde.
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Die für die Verjährung maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 207Paragraph 207
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungs-gerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungs-gerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
…
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.(5) Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208 Paragraph 208,
(1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
…
§ 209 Paragraph 209,
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
…
§ 209aParagraph 209 a
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 85,) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des Paragraph 304, eingebracht wurde.
(3) Sofern nicht Abs 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.(3) Sofern nicht Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Absatz 2,, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs 1 lit. b ergeht.(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (Paragraph 279,) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß Paragraph 278, oder Paragraph 300, aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des Paragraph 300, Absatz eins, Litera b, ergeht.
,,,
V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Abgabenverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit eine Hinterziehung der Kommunalsteuer erfolgte und somit im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kommunalsteuer von einer 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist auszugehen ist.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, uHa 30.10.2003, 99/15/0098).Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen vergleiche VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, uHa 30.10.2003, 99/15/0098).
Die Abgabenbehörde begründet die Annahme einer Hinterziehung insbesondere mit der, vor allem bei Selbstbemessungsabgaben anzunehmenden erhöhten Erkundigungspflicht des Abgabepflichtigen bzw des Vertretungsbefugten und führt hiebei auch § 5 Abs 2 VStG ins Treffen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass § 5 Abs 2 VStG die Frage des Verschuldens bei Rechtsunkenntnis bzw Rechtsirrtum regelt. Demnach ist der Täter unter bestimmten, näher angeführten Voraussetzungen entschuldigt. Soweit eine derartige Entschuldbarkeit nicht vorliegt, muss, soweit dem nicht andere Umstände entgegenstehen, von einem Verschulden ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Abgabendelikte jedenfalls eine Hinterziehung vorliegt. Letztere setzen nämlich Vorsatz voraus. Das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kann sich nämlich durchaus auch als fahrlässiges Verhalten darstellen, was, da im Verwaltungsstrafrecht für die Deliktsverwirklichung im Regelfall Fahrlässigkeit ausreicht, zu einer Bestrafung führen kann. Die Abgabenbehörde begründet die Annahme einer Hinterziehung insbesondere mit der, vor allem bei Selbstbemessungsabgaben anzunehmenden erhöhten Erkundigungspflicht des Abgabepflichtigen bzw des Vertretungsbefugten und führt hiebei auch Paragraph 5, Absatz 2, VStG ins Treffen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Frage des Verschuldens bei Rechtsunkenntnis bzw Rechtsirrtum regelt. Demnach ist der Täter unter bestimmten, näher angeführten Voraussetzungen entschuldigt. Soweit eine derartige Entschuldbarkeit nicht vorliegt, muss, soweit dem nicht andere Umstände entgegenstehen, von einem Verschulden ausgegangen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Abgabendelikte jedenfalls eine Hinterziehung vorliegt. Letztere setzen nämlich Vorsatz voraus. Das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kann sich nämlich durchaus auch als fahrlässiges Verhalten darstellen, was, da im Verwaltungsstrafrecht für die Deliktsverwirklichung im Regelfall Fahrlässigkeit ausreicht, zu einer Bestrafung führen kann.
Im gegenständlichen Fall liegt insbesondere beim Geschäftsführer des Beschwerdeführers kein nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten bzw liegen auch keine dahingehenden Äußerungen vor, woraus abzuleiten wäre, dass er hinsichtlich der hier maßgebenden Abgabenzeiträume mit einer Kommunalsteuerpflicht gerechnet oder sogar von dieser gewusst und sich dennoch nicht um deren ordnungsgemäße Entrichtung gekümmert hat. Auch die organisatorische Auslagerung, Berechnung und Entrichtung von Lohnabgaben an das Amt der Tiroler Landesregierung sowie die im Nahebereich des hoheitlichen Handels liegende Tätigkeit des AA-Fonds sprechen dagegen, dass der Geschäftsführer Mag. EE von der Kommunalsteuerpflicht wusste und deren Verkürzung in Kauf nahm. Insofern liegt keine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor, weshalb die standardmäßige (5-jährige) und nicht die verlängerte 10-jährige Verjährungsfrist zum Tragen kam.
In Bezug auf die 5-jährige Verjährungsfrist ist zu beachten, dass die Verjährung hinsichtlich der Kommunalsteuer für das Jahr 2007 mit 31.12.2012 eintrat, weil bis dahin keine verjährungsverlängernde Amtshandlung gesetzt wurde. Für diesen Abgabenzeitraum und die Abgabenzeiträume davor ist somit jedenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 ist zu beachten, dass durch die abgabenbehördliche Prüfung bzw Nachschau im Jahr 2013 sowie die Abgabenfestsetzung (Bescheid vom 15.04.2014 bzw Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2014) im Jahr 2014 verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen unternommen wurden. Die Verjährungsfrist verlängerte sich somit hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bis zum 31.12.2015. Im Jahre 2015 wurden keine verlängerungsrelevanten Amtshandlungen gesetzt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 wurde die im Jahre 2014 erfolgte Abgabenfestsetzung behoben, weil die Abgabenvorschreibung in rechtswidriger Weise nicht gesplittet nach Kalenderjahren erfolgt ist. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2016 betreffend die Kommunalsteuer für die Jahre 2004 – 2009 sowie mit weiteren (nicht angefochtenen) Abgabenfestsetzungsbescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 wurde seitens der Abgabenbehörde den Ausführungen im behebenden Erkenntnis Rechnung getragen und erfolgte eine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren.
Der Umstand, dass der ursprünglich im Jahre 2014 erlassene Abgabenbescheid, mit welchem in rechtswidriger Weise keine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren erfolgte, mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 behoben und durch die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 21.06.2016 ersetzt wurde, vermag der mit Beginn des Jahres 2016 eingetretenen Verjährung hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 nicht entgegenzuwirken. § 209a Abs 5 BAO sieht nämlich eine solche der Verjährung entgegenwirkende Abgabenfestsetzung nur dann vor, wenn der ursprüngliche Abgabenfestsetzungsbescheid gemäß § 278 oder § 300 BAO aufgehoben und dann durch einen oder mehrere neuerliche(n) Festsetzungsbescheid(e) ersetzt wird. Der Umstand, dass der ursprünglich im Jahre 2014 erlassene Abgabenbescheid, mit welchem in rechtswidriger Weise keine Abgabenvorschreibung gesplittet nach Kalenderjahren erfolgte, mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.02.2016 behoben und durch die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 21.06.2016 ersetzt wurde, vermag der mit Beginn des Jahres 2016 eingetretenen Verjährung hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 nicht entgegenzuwirken. Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO sieht nämlich eine solche der Verjährung entgegenwirkende Abgabenfestsetzung nur dann vor, wenn der ursprüngliche Abgabenfestsetzungsbescheid gemäß Paragraph 278, oder Paragraph 300, BAO aufgehoben und dann durch einen oder mehrere neuerliche(n) Festsetzungsbescheid(e) ersetzt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde zwar das zeitliche Erfordernis des § 209a Abs 5 BAO erfüllt, da die Ersatzbescheide ca vier Monate nach dem vorangegangenen (behebenden) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen sind. Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall keine Behebung nach § 278 oder § 300 BAO, sodass § 209a Abs 5 BAO nicht anwendbar ist. Der Festsetzung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 steht somit die bereits eingetretene Verjährung entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zwar das zeitliche Erfordernis des Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO erfüllt, da die Ersatzbescheide ca vier Monate nach dem vorangegangenen (behebenden) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen sind. Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall keine Behebung nach Paragraph 278, oder Paragraph 300, BAO, sodass Paragraph 209 a, Absatz 5, BAO nicht anwendbar ist. Der Festsetzung der Kommunalsteuer hinsichtlich der Kalenderjahre 2008 und 2009 steht somit die bereits eingetretene Verjährung entgegen.
Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzungsbescheide 2004 bis 2009 Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Verjährung; Hinterziehung; fristverlängernde Amtshandlung; Kommunalsteuer; Verspätungszuschlag; Festsetzungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2169.7Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017