Entscheidungsdatum
09.01.2018Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §39 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde der AA GmbH, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach § 361 Gewerbeordnung 1994 iVm § 16 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 Entzug der Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbemäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit einem OmnibusDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde der AA GmbH, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 Entzug der Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbemäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit einem Omnibus
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die AA GmbH mit Sitz in Z ist im Besitz der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit einem Omnibus im Standort Z, Adresse 1.
Der Gewerbebehörde gelangte zur Kenntnis, dass die Pflichtversicherung des Geschäftsführers BB ausgelaufen ist. Mit ihrem Schreiben vom 15.05.2017 hielt sie dies der AA GmbH vor und forderte sie zur Namhaftmachung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers bis 01.11.2017 auf widrigenfalls ein Entziehungsverfahren zwingend durchgeführt werden müsste.
Nachdem keine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte entzog sie die Gewerbeberechtigung mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Rechtsgrundlage des § 361 Gewerbeordnung 1994 iVm § 16 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996. Nachdem keine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte entzog sie die Gewerbeberechtigung mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Rechtsgrundlage des Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
Diese Entscheidung wurde am 28.12.2017 zugestellt. Die Gesellschaft hat fristgerecht Beschwerde erhoben und mitgeteilt, dass Herr BB nunmehr handelsrechtlicher Geschäftsführer sei womit die Pflichtversicherung bei der TGKK geendet habe und die Versicherung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft begonnen habe. Beigelegt wurden ein Firmenauszug und ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft. Die Gesellschaft beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Gesellschaft ist im Besitz eines gewerberechtlichen Geschäftsführer der gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist und damit die Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH erfüllt.
Die vorgelegten Urkunden beweisen diesen Sachverhalt.
Nach § 9 Abs 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.Nach Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
Gemäß § 39 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen und den persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen und den persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
Die Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 trifft auf den Gesellschafter Geschäftsführer BB zu. Somit ist die Rechtsgrundlage für den Gewerbeentzug durch die belangte Behörde weggefallen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.Die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 trifft auf den Gesellschafter Geschäftsführer BB zu. Somit ist die Rechtsgrundlage für den Gewerbeentzug durch die belangte Behörde weggefallen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Lehne
(Richter)
Schlagworte
Handelsrechtlicher Geschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0179.1Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018