TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/18 LVwG-2017/39/1906-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2017, Zl ****, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28.07.2012, Zl ****, wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung der Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 12.01.2012, Zl ****, mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.03.2008, Zl. **** (mit diesem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den konsenslos errichteten verfahrensgegenständlichen Zubau auf Gst **1, KG W, zur Gänze abzutragen) als unbegründet abgewiesen wurde, ihrerseits als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid vom 28.07.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.07.2012, Zl ****, wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung der Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 12.01.2012, Zl ****, mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.03.2008, Zl. **** (mit diesem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den konsenslos errichteten verfahrensgegenständlichen Zubau auf Gst **1, KG W, zur Gänze abzutragen) als unbegründet abgewiesen wurde, ihrerseits als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid vom 28.07.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl **** (baupolizeiliches Auftragsverfahren) wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhoben Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.08.2015, LVwG-2014/43/3135-1, ebenfalls unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Ra ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis vom 06.08.2015 erhobene Revision als unzulässig zurück.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl **** (baupolizeiliches Auftragsverfahren) wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhoben Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.08.2015, LVwG-2014/43/3135-1, ebenfalls unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 25.11.2015, Ra ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis vom 06.08.2015 erhobene Revision als unzulässig zurück.

Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Beseitigungsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.10.2015, LVwG-2014/43/3135-5, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.05.2016, Ro ****, als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl ****-02, stellte der Bürgermeister der Gemeinde X über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 29 TBO 2011 fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau nicht zu vermuten ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017, LVwG-2016/43/2038-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 08.06.2017, E ****, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 23.02.2017 erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben.Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl ****-02, stellte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, TBO 2011 fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau nicht zu vermuten ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017, LVwG-2016/43/2038-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 08.06.2017, E ****, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 23.02.2017 erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Folge durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 07.02.2014 drohte die Bezirkshauptmannschaft Y die Ersatzvornahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.03.2008 angeordneten Verpflichtung, den ohne Bewilligung beim Ferienhaus auf Gst **1 KG W nordwestseitig errichteten Zubau (Außenmaße 2,86 m x 5,33 m, Nutzfläche 12,60 m², lt beigeschlossener Kopie eines Planes, Maßstab 1:100, als Schlafzimmer bezeichnet) abzutragen, unter Setzung einer weiteren dreimonatigen Frist zur Erbringung der Leistung auf.Mit Schreiben vom 07.02.2014 drohte die Bezirkshauptmannschaft Y die Ersatzvornahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.03.2008 angeordneten Verpflichtung, den ohne Bewilligung beim Ferienhaus auf Gst **1 KG W nordwestseitig errichteten Zubau (Außenmaße 2,86 m x 5,33 m, Nutzfläche 12,60 m², lt beigeschlossener Kopie eines Planes, Maßstab 1:100, als Schlafzimmer bezeichnet) abzutragen, unter Setzung einer weiteren dreimonatigen Frist zur Erbringung der Leistung auf.

Über Auftrag der belangten Behörde erstellte der Amtssachverständige DI CC mit 14.07.2015 eine Kostenschätzung für die durchzuführenden Abbrucharbeiten und Revitalisierung, dies unter Bezugnahme auf von ihm durchgeführte Ortsaugenscheine am 04.04.2014 bzw 13.07.2015, auf erhobenes Aufmaß des abzubrechenden Gebäudeteiles (Zubau) sowie auf im Zuge der Besichtigung erstellte Fotos.

Im Zuge gewährten Parteiengehörs bezog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2015 Stellung, erhob dabei gegen die Kostenschätzung des Amtssachverständigen ausdrücklich keine Einwendungen, sondern zeigte sich lediglich über den Umstand überrascht, dass trotz Anhängigkeit eines Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol dennoch eine Kostenschätzung eingeholt wurde, , dies umso mehr, als der Sachverständige bereits am 04.04.2014 den strittigen Zubau an Ort und Stelle besichtigt habe.

Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von EUR 6.640,00 für die mit Schreiben vom 07.02.2014 angedrohte Ersatzvornahme binnen zwei Wochen aufgetragen.Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. ****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von EUR 6.640,00 für die mit Schreiben vom 07.02.2014 angedrohte Ersatzvornahme binnen zwei Wochen aufgetragen.

In rechtzeitig erhobener Beschwerde hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst unter Berufung auf ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI DD vom 11.01.2014 vor, dass der Zubau baulich und funktionell in den Altbestand integriert wäre und der Abbruch des Zubaus daher massiv in das bestehende Objekt (Altbau) eingreifen würde. Die Durchführbarkeit des Abbruches ohne Beschädigung des Altbestandes (Einstürzen des Daches und der Wände) und ohne Verhinderung einer Bewohnbarkeit wäre vorweg von der Behörde zu prüfen. Von der Besichtigung am 14.04.2014 bzw 13.07.2015 habe der Sachverständige DI CC die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. Dem Sachverständigen wäre lediglich ein Betreten des Grundstückes möglich gewesen, nicht hingegen ein Zutritt zum Haus. Eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen darüber, welcher Teil des Hauses Altbestand, welcher Zubau wäre, könne somit nicht nachvollzogen werden, müsse die Befundaufnahme, auf Annahmen beruhen, wie etwa hinsichtlich der angenommenen Streifenfundamente für die ca 25-30 cm dicken Sockelmauern, einer Oberkantentiefe von ca 0,70 m gegenüber dem anschließenden Gelände als auch des Umstandes, dass die Trennwand zwischen dem Altbau und dem Zubau die ursprüngliche nordwestseitige Außenwand des Altbaus dargestellt habe und als solche auch erhalten bleiben könne. Aussagen dazu könne die Beschwerdeführerin infolge fehlender Kenntnisse nicht beitragen. Im Gegensatz zum behördlichen Sachverständigen habe sich DI DD aufgrund einer Besichtigung ein Bild über die Konsistenz der Mauern verschaffen können und wäre dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Entfernung des Zubaus zur Zerstörung oder zumindest zur groben Beschädigung des Altbestandes führen werde. Die Einvernahme des DI DD und die mündliche Erörterung der Gutachten wurden beantragt. Die Einwendungen würden sich nicht gegen den Titelbescheid richten, sondern die Frage betreffen, ob die Ersatzvornahme durch Abbruch des Zubaus unzulässig wäre, da im Falle eines Einsturzes des Altbestandes ein relevanter Grundrechtseingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin gegeben sei. Das von der Judikatur aus § 2 VVG abgeleitete Schonungsprinzip gelte für das Exekutionsobjekt, dies umso mehr, wenn die Gefahr bestehe, dass die Zwangsvollstreckung auch nicht der Exekution unterliegende Objekte einbeziehe. Eine Stellungnahme des Amtssachverständigen zum Gutachten DD wäre notwendig gewesen. Die Schlafzimmereinrichtung könne in der nur ca 60 m² betragenden Wohnnutzfläche des Altbestandes nicht untergebracht werden. Die Kostenschätzung des Sachverständigen hätte die sichere Unterbringung der gesamten Einrichtung während der Bauarbeiten berücksichtigen müssen. Dürfte die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Fahrnis der Verpflichteten nicht beeinträchtigt werden, müsse dies umso mehr für den mit dem Zubau verbundene Altbau gelten. Ergäbe sich aufgrund der Anfechtung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017 beim Verfassungsgerichtshof, dass die ausgesprochene Abweisung des Antrags nach § 29 TBO 2011 zu Unrecht erfolgt worden wäre, müsste dieses Feststellungsverfahren fortgesetzt werden. Eine Vollstreckung während dessen Anhängigkeit sei unzulässig. Das Vollstreckungsverfahren wäre durch die belangte Behörde auszusetzen gewesen. Richte sich der Abbruch durch einen Werkunternehmer nach den behördlich aufgetragener Maßnahmen, habe die Behörde aber auch zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherung des Altbestandes erforderlich wären, wozu aber eine genaue Besichtigung des Hauses notwendig gewesen wäre. Die Behörde hätte entsprechende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens in Auftrag geben müssen. Der Behörde wäre auch das Gutachten des DI DD mit einschlägigen Beurteilungen bekannt gewesen, jedoch sei darauf – ohne diesbezüglich vorher Parteiengehör zu wahren - nicht eingegangen worden. Die Behörde werde den Auftrag zur Ersatzvornahme entsprechend der Kostenschätzung erteilen, diese sei jedoch ungeeignet und unvollständig, um dem Auftrag einer Ersatzvornahme zugrunde gelegt zu werden. Die Behörde dürfe die Ersatzvornahme nur im Rahmen der Kostenschätzung beauftragen, da für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar bleiben müsse, welche Arbeiten an ihrem Haus vorgenommen werden sollten. Nicht nachvollziehbar wäre auch das vom Sachverständigen zugrunde gelegte Preisniveau (Zeitpunkt der Besichtigung oder Gutachtenserstellung). Die Beschwerdeführerin lehnte den amtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit aus den Gründen ab, dass er die Beschwerdeführerin seinem Ortsaugenschein nicht beigezogen habe und er auch die Frage der (bautechnischen) Betroffenheit des Altbestands im Falle des Abbruches des Zubaus nicht in seine Überlegungen einbezogen habe.In rechtzeitig erhobener Beschwerde hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst unter Berufung auf ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI DD vom 11.01.2014 vor, dass der Zubau baulich und funktionell in den Altbestand integriert wäre und der Abbruch des Zubaus daher massiv in das bestehende Objekt (Altbau) eingreifen würde. Die Durchführbarkeit des Abbruches ohne Beschädigung des Altbestandes (Einstürzen des Daches und der Wände) und ohne Verhinderung einer Bewohnbarkeit wäre vorweg von der Behörde zu prüfen. Von der Besichtigung am 14.04.2014 bzw 13.07.2015 habe der Sachverständige DI CC die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. Dem Sachverständigen wäre lediglich ein Betreten des Grundstückes möglich gewesen, nicht hingegen ein Zutritt zum Haus. Eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen darüber, welcher Teil des Hauses Altbestand, welcher Zubau wäre, könne somit nicht nachvollzogen werden, müsse die Befundaufnahme, auf Annahmen beruhen, wie etwa hinsichtlich der angenommenen Streifenfundamente für die ca 25-30 cm dicken Sockelmauern, einer Oberkantentiefe von ca 0,70 m gegenüber dem anschließenden Gelände als auch des Umstandes, dass die Trennwand zwischen dem Altbau und dem Zubau die ursprüngliche nordwestseitige Außenwand des Altbaus dargestellt habe und als solche auch erhalten bleiben könne. Aussagen dazu könne die Beschwerdeführerin infolge fehlender Kenntnisse nicht beitragen. Im Gegensatz zum behördlichen Sachverständigen habe sich DI DD aufgrund einer Besichtigung ein Bild über die Konsistenz der Mauern verschaffen können und wäre dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Entfernung des Zubaus zur Zerstörung oder zumindest zur groben Beschädigung des Altbestandes führen werde. Die Einvernahme des DI DD und die mündliche Erörterung der Gutachten wurden beantragt. Die Einwendungen würden sich nicht gegen den Titelbescheid richten, sondern die Frage betreffen, ob die Ersatzvornahme durch Abbruch des Zubaus unzulässig wäre, da im Falle eines Einsturzes des Altbestandes ein relevanter Grundrechtseingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin gegeben sei. Das von der Judikatur aus Paragraph 2, VVG abgeleitete Schonungsprinzip gelte für das Exekutionsobjekt, dies umso mehr, wenn die Gefahr bestehe, dass die Zwangsvollstreckung auch nicht der Exekution unterliegende Objekte einbeziehe. Eine Stellungnahme des Amtssachverständigen zum Gutachten DD wäre notwendig gewesen. Die Schlafzimmereinrichtung könne in der nur ca 60 m² betragenden Wohnnutzfläche des Altbestandes nicht untergebracht werden. Die Kostenschätzung des Sachverständigen hätte die sichere Unterbringung der gesamten Einrichtung während der Bauarbeiten berücksichtigen müssen. Dürfte die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Fahrnis der Verpflichteten nicht beeinträchtigt werden, müsse dies umso mehr für den mit dem Zubau verbundene Altbau gelten. Ergäbe sich aufgrund der Anfechtung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017 beim Verfassungsgerichtshof, dass die ausgesprochene Abweisung des Antrags nach Paragraph 29, TBO 2011 zu Unrecht erfolgt worden wäre, müsste dieses Feststellungsverfahren fortgesetzt werden. Eine Vollstreckung während dessen Anhängigkeit sei unzulässig. Das Vollstreckungsverfahren wäre durch die belangte Behörde auszusetzen gewesen. Richte sich der Abbruch durch einen Werkunternehmer nach den behördlich aufgetragener Maßnahmen, habe die Behörde aber auch zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherung des Altbestandes erforderlich wären, wozu aber eine genaue Besichtigung des Hauses notwendig gewesen wäre. Die Behörde hätte entsprechende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens in Auftrag geben müssen. Der Behörde wäre auch das Gutachten des DI DD mit einschlägigen Beurteilungen bekannt gewesen, jedoch sei darauf – ohne diesbezüglich vorher Parteiengehör zu wahren - nicht eingegangen worden. Die Behörde werde den Auftrag zur Ersatzvornahme entsprechend der Kostenschätzung erteilen, diese sei jedoch ungeeignet und unvollständig, um dem Auftrag einer Ersatzvornahme zugrunde gelegt zu werden. Die Behörde dürfe die Ersatzvornahme nur im Rahmen der Kostenschätzung beauftragen, da für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar bleiben müsse, welche Arbeiten an ihrem Haus vorgenommen werden sollten. Nicht nachvollziehbar wäre auch das vom Sachverständigen zugrunde gelegte Preisniveau (Zeitpunkt der Besichtigung oder Gutachtenserstellung). Die Beschwerdeführerin lehnte den amtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit aus den Gründen ab, dass er die Beschwerdeführerin seinem Ortsaugenschein nicht beigezogen habe und er auch die Frage der (bautechnischen) Betroffenheit des Altbestands im Falle des Abbruches des Zubaus nicht in seine Überlegungen einbezogen habe.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in die im Verfahren relevanten baurechtlichen Entscheidungen der Behörden, des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Höchstgerichte.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4Paragraph 4

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

Titelbescheid für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.03.2008, Zl. ****. Dieser ist rechtskräftig und gehört aktuell dem Rechtsbestand an. Eine nachträgliche Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Zubau wurde durch die Baubehörde nicht erteilt. Dem baupolizeilichen Auftrag auf Entfernung dieses Zubaus wurde bislang durch die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Diese Umstände bestätigen sich aufgrund einer entsprechenden Nachfrage bei der Baubehörde am 18.01.2018. Gegenteilige Behauptungen der Beschwerdeführerin dazu liegen nicht vor. Titelbescheid für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.03.2008, Zl. ****. Dieser ist rechtskräftig und gehört aktuell dem Rechtsbestand an. Eine nachträgliche Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Zubau wurde durch die Baubehörde nicht erteilt. Dem baupolizeilichen Auftrag auf Entfernung dieses Zubaus wurde bislang durch die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Diese Umstände bestätigen sich aufgrund einer entsprechenden Nachfrage bei der Baubehörde am 18.01.2018. Gegenteilige Behauptungen der Beschwerdeführerin dazu liegen nicht vor.

Der Forderung der Beschwerdeführerin, den Ausgang des beim Höchstgericht anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 29 TBO 2011 abzuwarten, wurde durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017 der Boden entzogen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017 wurde in der Folge beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingebracht.Der Forderung der Beschwerdeführerin, den Ausgang des beim Höchstgericht anhängigen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 29, TBO 2011 abzuwarten, wurde durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2017 der Boden entzogen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.02.2017 wurde in der Folge beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingebracht.

Die Ersatzvornahme wurde mit Schreiben vom 07.02.2014 angedroht, die gesetzte Paritionsfrist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages ist abgelaufen. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist nach erfolgter Androhung der Ersatzvornahme und Ablauf der Paritionsfrist zulässig.

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag dient zur Sicherstellung der künftigen Kosten, damit ihrer Schadloshaltung, und werden die Kosten erst nach Durchführung der Arbeiten tatsächlich abgerechnet. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ergeht damit gegen nachträgliche Verrechnung. Dies bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist.

Ein Kostenzahlungsauftrag dient hingegen nicht dem Zweck, den bescheidgemäßen Zustand im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin aber mit all jenen Einwänden und Bedenken, die dem Kostenvorauszahlungsauftrag Unzulässigkeit der Ersatzvornahme an sich unter Hinblick auf die Unversehrtheit des Altbestandes im Falle des Abbruches des Zubaus vorhalten.

Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Kosten nachträglich verrechnet werden, bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Unter diesem Gesichtspunkt einer Annäherung an die tatsächlichen Kosten im Wege einer Schätzung erweist sich aber auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Ergebnis als nicht entscheidend, mangels Zutritts ins Haus selbst wären dem erhebenden Sachverständigen zu seiner Begutachtung detaillierte Kenntnisse zur Abgrenzung des Zubaus bzw zur konkreten Bauausführung der Baulichkeit nicht bekannt gewesen. Vielmehr sah sich der Sachverständige aufgrund seiner Besichtigung der baulichen Anlage, welche zumindest zum ersten Besichtigungstermin unmittelbar beim Bauobjekt selbst erfolgte, sowie eines entsprechenden Aufmaßes des Zubaus ausreichend in der Lage, eine – im Umfang eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG (lediglich) notwendige – annähernde Schätzung der aufgetragenen Arbeiten vorzunehmen. Zu diesem Erfordernis wurde im Schätzgutachten sowohl die Baulichkeit in ihren Aufmaßen und ihrer bautechnischen Ausgestaltung ausreichend umfänglich beschrieben sowie wurden auch die darauf bezogenen notwendigen Bauarbeiten und die dafür anfallenden Kosten schlüssig dargestellt und jeweils für sich aufgelistet. Dass es sich bei den dargestellten Maßnahmen und den dafür angesetzten Kosten ident um jene handeln müsste, welche nach erfolgter Ersatzvornahme sodann auch tatsächlich abgerechneten werden, entspricht aber – wie dargelegt - nicht dem Wesen einer Kostenschätzung und eines Kostenvorauszahlungsauftrages. Vielmehr sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG eben nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung (annähernd) festgestellt werden müssen. Es liegt aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erforderns nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann. Zu den schlüssigen Angaben und Bewertungen des Sachverständigen liegt dem Gutachten auch im Rahmen der Ortsaugenscheine angefertigtes Bildmaterial bei. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Kosten nachträglich verrechnet werden, bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Unter diesem Gesichtspunkt einer Annäherung an die tatsächlichen Kosten im Wege einer Schätzung erweist sich aber auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Ergebnis als nicht entscheidend, mangels Zutritts ins Haus selbst wären dem erhebenden Sachverständigen zu seiner Begutachtung detaillierte Kenntnisse zur Abgrenzung des Zubaus bzw zur konkreten Bauausführung der Baulichkeit nicht bekannt gewesen. Vielmehr sah sich der Sachverständige aufgrund seiner Besichtigung der baulichen Anlage, welche zumindest zum ersten Besichtigungstermin unmittelbar beim Bauobjekt selbst erfolgte, sowie eines entsprechenden Aufmaßes des Zubaus ausreichend in der Lage, eine – im Umfang eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG (lediglich) notwendige – annähernde Schätzung der aufgetragenen Arbeiten vorzunehmen. Zu diesem Erfordernis wurde im Schätzgutachten sowohl die Baulichkeit in ihren Aufmaßen und ihrer bautechnischen Ausgestaltung ausreichend umfänglich beschrieben sowie wurden auch die darauf bezogenen notwendigen Bauarbeiten und die dafür anfallenden Kosten schlüssig dargestellt und jeweils für sich aufgelistet. Dass es sich bei den dargestellten Maßnahmen und den dafür angesetzten Kosten ident um jene handeln müsste, welche nach erfolgter Ersatzvornahme sodann auch tatsächlich abgerechneten werden, entspricht aber – wie dargelegt - nicht dem Wesen einer Kostenschätzung und eines Kostenvorauszahlungsauftrages. Vielmehr sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG eben nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung (annähernd) festgestellt werden müssen. Es liegt aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erforderns nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann. Zu den schlüssigen Angaben und Bewertungen des Sachverständigen liegt dem Gutachten auch im Rahmen der Ortsaugenscheine angefertigtes Bildmaterial bei.

Der auch für einen Kostenvorauszahlungsauftrag geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung im Sinne des § 2 VVG wäre dann verletzt, wenn vom Verpflichteten ein wesentlich höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich sind. Dies würde eine aufzugreifende Rechtsverletzung des Verpflichteten bedeuten. Um dies für den Verpflichteten überprüfbar zu machen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die preisliche Unangemessenheit zu konkretisieren, muss eine amtliche Kostenschätzung aber entsprechend aufgeschlüsselt sein. Diesen Anforderungen wird das Schätzgutachten des DI CC mit insgesamt 22 detailliert aufgelisteten Positionen an Maßnahmen und diesen jeweils zugeordneten Kosten ausreichend gerecht. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichteten so kostengünstig als möglich zu machen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden.Der auch für einen Kostenvorauszahlungsauftrag geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung im Sinne des Paragraph 2, VVG wäre dann verletzt, wenn vom Verpflichteten ein wesentlich höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich sind. Dies würde eine aufzugreifende Rechtsverletzung des Verpflichteten bedeuten. Um dies für den Verpflichteten überprüfbar zu machen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die preisliche Unangemessenheit zu konkretisieren, muss eine amtliche Kostenschätzung aber entsprechend aufgeschlüsselt sein. Diesen Anforderungen wird das Schätzgutachten des DI CC mit insgesamt 22 detailliert aufgelisteten Positionen an Maßnahmen und diesen jeweils zugeordneten Kosten ausreichend gerecht. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichteten so kostengünstig als möglich zu machen, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden.

Werden die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, hat aber der Verpflichtete konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Dabei trifft den Verpflichteten auch die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten.

Gegenständlich wahrte die belangte Behörde zum eingeholten Schätzgutachten mit Schreiben vom 16.07.2015 Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme vom 20.08.2015 teilte die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit, keine Einwände gegen diese Schätzung zu haben. Auch in ihrer nun vorliegenden Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin keine Vorhalte im Sinne einer preislichen Unangemessenheit der verrechneten Arbeiten an sich. Das Kostenschätzgutachten ist in vollständiger Wiedergabe im Bescheid enthalten. Die Beschwerdeführerin legt zu den auf das Gutachten gestützten Annahmen der Behörde keine geeigneten widerlegenden konkreten Umstände sowie etwa auch keine gegenteiligen Kostenvoranschläge vor. Ihre Einwendungen richten im maßgeblichen Inhalt vielmehr gegen die Durchführung der Ersatzvornahme an sich. Soweit die Beschwerdeführerin auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des DI DD vom 11.01.2014 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem nicht um ein zum amtlichen Gutachten thematisch gleichwertiges Schätzgutachten handelt, vielmehr trifft der Sachverständige darin Aussagen zur Durchführbarkeit der Arbeiten bzw zu den für möglich gehaltenen Auswirkungen auf den verbleibenden Altbestand. Es kann im Ergebnis der belangten Behörde damit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dieses Gutachten in der vorliegenden Frage der Kostenvorauszahlung als nicht verfahrensbestimmend unberücksichtigt ließ.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Mangelhaftigkeit bzw Unvollständigkeit des Schätzgutachtens ergäbe sich in der Hinsicht, als weitere notwendige Aufwendungen, wie etwa Kosten für die zwischenzeitliche sichere Unterbringung der Schlafzimmereinrichtung, Kosten für allenfalls anfallende notwendige Verputz- und Dämmarbeiten an der neu entstehenden Außenmauer, für Abdichtungsmaßnahmen und für allfälliges neues Aufmauern der Außenwand, nicht berücksichtigt worden wären, kann – auch im Hinblick auf das in der Beschwerde zum anderen eingeforderte Schonungsprinzip - nicht nachvollzogen werden, als in einer zu niedrigen Kostenvorschreibung schon jedenfalls nicht berechtigter Weise eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erblickt werden kann.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann im Ergebnis nicht erkennen, dass das (dem Bescheid auch in diesem Inhalt zugrunde gelegte) Schätzgutachten in einer Weise erstellt worden wäre, die es rechtfertigen würden, von unverhältnismäßig hoch berechneten Kosten auszugehen. Einen in derartiger Hinsicht konkretisierten Vorwurf enthält auch das Beschwerdevorbringen nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung darin erblickt, dass die in der Kostenschätzung vorgesehenen und sodann auch im Kostenvorauszahlungsauftrag bedachten Maßnahmen bestimmend für jene in der nachfolgenden Anordnung der Ersatzvornahme seien, kann dem unter Hinweis auf ständige höchstgerichtliche Judikatur nicht gefolgt werden, als danach nämlich eine Bindung für die Anordnung der Ersatzvornahme nicht eintritt, da erst in dieser die einzelnen, von der Behörde vorzunehmenden Arbeiten endgültig festgelegt werden.

Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass Parteien einem Ortsaugenschein außerhalb einer Verhandlung nicht zwingend beizuziehen sind. Parteiengehör zu den erhobenen Ermittlungsergebnissen ist jedoch – wie dies vorliegend auch erfolgte - zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch für im Rahmen von Gutachtenserstellungen durchgeführte Lokalaugenscheine von Sachverständigen. Es kann daher aber auch die unter diesem Vorwurf geltend gemachte Befangenheit des amtlichen Schätzgutachters jedenfalls nicht erkannt werden. Auch liefert die vorliegende Aktenlage keinerlei Bedenken bzw Anhaltspunkte dafür, an der fachlichen Befähigung des Gutachters zu zweifeln. Die von der belangten Behörde eingeholte und ihrem Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde gelegte Kostenschätzung des DI CC liefert für das erkennende Gericht keine konkreten Zweifel, welche sachliche Bedenken gegen die Beurteilung entstehen ließen und ein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich machen müssten. Hinsichtlich der dazu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe erfolgte eine Auseinandersetzung bereits an obiger Stelle.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand im Umfang der zu treffenden Entscheidungserwägungen aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiter Klärung der Rechtssache im notwendigen Umfang nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand im Umfang der zu treffenden Entscheidungserwägungen aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiter Klärung der Rechtssache im notwendigen Umfang nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 G, R, C, entgegen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwere an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Mair

(Richterin)

Schlagworte

Kostenvorauszahlungsauftrag; Schonungsprinzip; preisliche Unangemessenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.1906.2

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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