Entscheidungsdatum
22.01.2018Index
Halter; Haltungsbedingung;Norm
TierschutzG 2005 §4 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z am Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 04.07.2017, Zl ****, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z am Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 04.07.2017, Zl ****, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 04.07.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 04.07.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben am 12.09.2016 um ca 16.25 Uhr zwei Hühner in Ihrer Mietwohnung in X, Adresse 2, wie folgt unter Außerachtlassung der Vorschriften der 1. Tierhaltungsverordnung gehalten:„Sie haben am 12.09.2016 um ca 16.25 Uhr zwei Hühner in Ihrer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse 2, wie folgt unter Außerachtlassung der Vorschriften der 1. Tierhaltungsverordnung gehalten:
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1) § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 6, Punkt 4.1., der 1. Tierhaltungsverordnung 1) Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 6, Punkt 4.1., der 1. Tierhaltungsverordnung
2) § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 6, Punkt 4.3., der 1. Tierhaltungsverordnung2) Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 6, Punkt 4.3., der 1. Tierhaltungsverordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
100,00
8 Stunden
§ 38 Abs 3 erster Strafsatz TSchG iVm § 10 Abs 2 VStGParagraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz TSchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, VStG
100,00
8 Stunden
§ 38 Abs 3 erster Strafsatz TSchG iVm § 10 Abs 2 VStGParagraph 38, Absatz 3, erster Strafsatz TSchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, VStG
gesamt sohin Euro
200,00
gesamt sohin von
16 Stunden“
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gem § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 verpflichtet. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gem Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 verpflichtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darum ersuche, ihr die Geldstrafe zu erlassen, da sie von ihrem damaligen Lebensgefährten unterdrückt worden sei und um ihr Leben fürchtete. Sie sei eine Tierliebhaberin. Ihr ehemaliger Lebensgefährte sei sogar zur Haft in Österreich ausgeschrieben und nach W geflohen. Es sei seine Straftat und nicht die ihre gewesen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 10.01.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der lediglich die Tierschutzombudsperson für das Land Tirol, Dr. BB, anwesend war. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich per E-Mail vom 19.12.2017. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen.
Die Beschwerdeführerin bewohnte am 12.09.2016 um 16.25 Uhr eine Mietwohnung in X, Adresse 2. Zu diesem Zeitpunkt wurde von Beamten der Polizeiinspektion V eine Kontrolle durchgeführt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass in der Mietwohnung der Beschwerdeführerin zwei Hühner gehalten wurden. Diesen Hühnern standen keine Sitzstangen mit einem Ausmaß von 20 cm pro Tier zur Verfügung. Auch stand den Hühnern kein Einstreubereich mit Streumaterial zur Verfügung und hat die Beschwerdeführerin den Tieren es daher nicht ermöglicht, deren ethologischen Bedürfnisse (zB Staubbaden, Picken, Scharren) zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin bewohnte am 12.09.2016 um 16.25 Uhr eine Mietwohnung in römisch zehn, Adresse 2. Zu diesem Zeitpunkt wurde von Beamten der Polizeiinspektion römisch fünf eine Kontrolle durchgeführt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass in der Mietwohnung der Beschwerdeführerin zwei Hühner gehalten wurden. Diesen Hühnern standen keine Sitzstangen mit einem Ausmaß von 20 cm pro Tier zur Verfügung. Auch stand den Hühnern kein Einstreubereich mit Streumaterial zur Verfügung und hat die Beschwerdeführerin den Tieren es daher nicht ermöglicht, deren ethologischen Bedürfnisse (zB Staubbaden, Picken, Scharren) zu befriedigen.
Die Hühner wurden vom damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Wohnung verbracht. Die Beschwerdeführerin war jedoch die Verfügungsberechtigte über die Mietwohnung und daher auch für die Haltung der Tiere mitverantwortlich.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Sie bringt lediglich vor, dass ihr damaliger Lebensgefährte für die Hühner verantwortlich gewesen sei. Dennoch war es die Wohnung der Beschwerdeführerin und trug sie somit Mitverantwortung für die in dieser Wohnung gehaltenen Tiere.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt:
§ 38Paragraph 38
„Strafbestimmung
…
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.(3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, idF BGBl II Nr 61/2012, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 61 aus 2012,, lauten wie folgt:
Anlage 6, Punkt 4.1.:
„STALLEINRICHTUNGEN
Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
Stalleinrichtung
Mindestausmaß/Mindestanzahl
Fütterung
Fressplatzlänge am Trog oder Band
10,00 cm/Tier
Futterrinne am Rundautomaten
4,00 cm/Tier
Tränken
Tränkrinnenseite
2,50 cm/Tier
Tränkrinne an der Rundtränke1
1,50 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe
1/10 Tiere
Sitzstangenlänge2
20,00 cm/Tier
Einzelnest
1/7 Tiere
Gruppennest
1,00 m2/120 Tiere
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.
2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.
Der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange muss mindestens 30,00 cm und zur Wand mindestens 20,00 cm betragen“
Anlage 6, Punkt 4.3.:
„EINSTREU
Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen.
Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand).“
Gem § 4 Z 1 TSchG ist „Halter“ eines Tieres jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Dadurch, dass die Hühner in der Wohnung der Beschwerdeführerin gehalten wurden, wurde diese eben als Halterin dieser beider Hühner für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zumindest mitverantwortlich. Gem Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist „Halter“ eines Tieres jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Dadurch, dass die Hühner in der Wohnung der Beschwerdeführerin gehalten wurden, wurde diese eben als Halterin dieser beider Hühner für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zumindest mitverantwortlich.
Wie bereits unter Sachverhalt festgestellt, wurde den Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich den objektiven Tatbestand verwirklicht.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tiere von ihrem damaligen Lebensgefährten, der sie sicherlich unter Druck setzte, in die Wohnung gebracht wurden. Den Hühnern stand jedoch insgesamt genug Bodenfläche zur Verfügung, da sie sich in der Wohnung frei bewegen konnten. Die Tierhaltung hat auch nicht länger als zwei Tage angedauert. Aufgrund dieser Tatsachen konnte im vorliegenden Fall anstelle einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen werden. Eine solche kann gem § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten scheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH vom 20.01.2015, Zl Ra 2015/02/0167, setzte die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tiere von ihrem damaligen Lebensgefährten, der sie sicherlich unter Druck setzte, in die Wohnung gebracht wurden. Den Hühnern stand jedoch insgesamt genug Bodenfläche zur Verfügung, da sie sich in der Wohnung frei bewegen konnten. Die Tierhaltung hat auch nicht länger als zwei Tage angedauert. Aufgrund dieser Tatsachen konnte im vorliegenden Fall anstelle einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen werden. Eine solche kann gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten scheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH vom 20.01.2015, Zl Ra 2015/02/0167, setzte die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Da im vorliegenden Fall durch die Haltung der Hühner über zwei Tage in der Wohnung, ohne die gegenständlichen Voraussetzungen der 1. Tierhaltungsverordnung zu erfüllen, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering sind und auch das aus der gegenständlichen Situation resultierende Verschulden gering ist, liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor.
Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde gem § 64 Abs 1 und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine Strafe darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde gem Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine Strafe darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt. Im vorliegenden Fall wurde aber an Stelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt. Im vorliegenden Fall wurde aber an Stelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Wieser
(Richterin)
Schlagworte
Halter; Haltungsbedingung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.1691.5Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018