Entscheidungsdatum
23.01.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2017, **** betreffend Antrag auf Teilzahlung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 54b Abs 3 VStG eine Teilzahlung in 23 monatlichen Raten zu je Euro 70, beginnend mit 1.2.2018, mit der Maßgabe bewilligt, dass alle aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG eine Teilzahlung in 23 monatlichen Raten zu je Euro 70, beginnend mit 1.2.2018, mit der Maßgabe bewilligt, dass alle aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.5.2017, ****, wurde über Herrn AA nach § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- verhängt. Der von ihm zu tragende Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 220,-- bestimmt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.8.2017, Zl. LVwG-**** wurde die Geldstrafe auf Euro 1.600,-- herabgesetzt. Dementsprechend wurden auch die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 160,-- neu festgesetzt. Mit Eingabe vom 25.10.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Tirol den Antrag auf Teilzahlung und brachte zusammenfassend vor, er könne einen monatlichen Beitrag in der Höhe von Euro 50 leisten.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.5.2017, ****, wurde über Herrn AA nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.200,-- verhängt. Der von ihm zu tragende Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 220,-- bestimmt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.8.2017, Zl. LVwG-**** wurde die Geldstrafe auf Euro 1.600,-- herabgesetzt. Dementsprechend wurden auch die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 160,-- neu festgesetzt. Mit Eingabe vom 25.10.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Tirol den Antrag auf Teilzahlung und brachte zusammenfassend vor, er könne einen monatlichen Beitrag in der Höhe von Euro 50 leisten.
Dieser Antrag wurde im nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen. Die Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass beim Beschwerdeführer angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei und im Übrigen bei einer Ratenhöhe von Euro 50 die Gefahr des Eintritts der Vollstreckungsverjährung gegeben sei.
Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer nicht so schlecht seien, dass er im Stande sei, die beantragten Euro 50 monatlich zu bezahlen und dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Gefahr des Eintritts der Vollstreckungsverjährung nicht gegeben sei.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war zunächst zu klären, ob diese Beschwerde – wie vorgebracht - überhaupt rechtzeitig war, zumal weder ein Rückschein zur Zustellung des angefochtenen Bescheides vorlag noch feststand, wann und in welcher Form die Beschwerde eingebracht wurde. Schlussendlich wurde dem erkennenden Gericht zwar der Rückschein zur angefochtenen Bescheid übermittelt (demnach erfolgte die Zustellung am 6.11.2017), das Kuvert zur Beschwerde war aber nach Auskunft der belangten Behörde (siehe Eingabe vom 18.12.2017) nicht mehr auffindbar. In einer weiteren Stellungnahme glaubte sich der zuständige Sachbearbeiter daran zu erinnern, dass das Eingabekuvert den Poststempel „4.12.2017“ aufgewiesen hatte. Damit war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einer Rechtzeitig der Beschwerde auszugehen.
In der Sache selbst machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.1.2018 auf Aufforderung durch das erkennende Gericht in der diesbezüglichen Ladung nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er brachte dazu vor wie folgt:
Er sei ledig und übe den Beruf des Lagerarbeiters aus. Der bei der Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 04.01.2018 angeführte Betrag von Euro 2.199,-- ist der Bruttolohn. Durchschnittlich verdiene er monatlich Euro 1500,00 netto, dies 14-mal. Er habe keine Sorgepflichten. Weiters wörtlich:
„Die in Anlage B1 und Anlage B2 zur Verhandlungsniederschrift angegebenen Beträge zahle ich jedes Monat. Ich verfüge in der Adresse 1 über eine Mieterschutzwohnung. Alles was ich dort „hineinstecke“, das muss ich selber zahlen. Die Wohnung hat 60 m². Ich habe das Bad komplett umgebaut. Ich habe beispielsweise zuvor kein WC gehabt. Ich musste auch die Küche neu machen, weil ich kein Wasser drin gehabt hab. Böden, Wände isolieren, das musste ich alles machen. Dafür habe ich bei der Sparkasse einen Sanierungskredit gehabt.
Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum dann hier zwei Raten aufscheinen, erkläre ich, eine Rate betrifft den Kredit selbst und die andere ist das Baukonto, das zur Verfügung steht. Die Euro 300,00, also die Anlage B1, betrifft das Baukonto. Der Baukredit, also Anlage B1 betrifft ein Kreditvolumen von Euro 5.000,00, das habe ich vor ungefähr 2 ½ Jahren aufgenommen und zahle monatlich dafür Euro 300,00 zurück. Dabei brauche ich nur relativ wenig Miete zahlen, das ist im Monat Euro 187,00. Ich bin seit 30 Jahren in dieser Wohnung und wie schon gesagt, im Mieterschutz. Ich kann also mein Leben lang in dieser Wohnung bleiben. Zum Leben bleiben mir im Monat etwa Euro 300,00 bis Euro 350,00.“
In dieser Verhandlung forderte der Verhandlungsleiter den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche die Auszüge aus dem Konto bei der Tiroler Sparkasse der letzten drei Monate in chronologischer Reihenfolge vorzulegen. Weiters stellt er in Aussicht, dass dann, wenn er „guten Willen zeigt“ und jetzt einen Betrag in etwa der Höhe von Euro 150,00 bei der Landespolizeidirektion Tirol einbezahlt, dass, sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse schlussendlich so zeigen wie heute in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er mit einer Ratenzahlung in etwa von Euro 70,00 rechnen kann. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers zustimmend zur Kenntnis genommen.
Mit Eingabe vom 15.1.2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, Herr AA habe Euro 150 als Teilzahlung einbezahlt und legte den geforderten Auszug aus dem Konto bei der Tiroler Sparkasse vor. Die Einzahlung der Euro 150 wurde seitens der belangten Behörde bestätigt (E-Mail vom 19.1.2018).
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2016/120 (VStG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2016/120 (VStG) zu berücksichtigen:
„Verjährung
§ 31. (…)Paragraph 31, (…)
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b, (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(…)
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185).
Nach § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche Straferkenntnis ist infolge der erhobenen Beschwerde Ende August 2017 (Zustellung des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol) in Rechtskraft erwachsen. Damit ist dieses Straferkenntnis im Umfang des Spruches des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich bis Ende August 2020 vollstreckbar.Nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche Straferkenntnis ist infolge der erhobenen Beschwerde Ende August 2017 (Zustellung des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol) in Rechtskraft erwachsen. Damit ist dieses Straferkenntnis im Umfang des Spruches des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich bis Ende August 2020 vollstreckbar.
Die Bestimmung des § 54b VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Abs 3 ist somit nur auf Strafen anwendbar. § 54b Abs 3 ist dadurch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II § 54b Anmerkung 11). Im folgenden Fall bedeutet dies, dass für den 10-prozentigen Verfahrenskostenanteil aus dem Straferkenntnis (hier Euro 160) keine Teilzahlung bewilligt werden kann. Gegenstand des vorliegenden Teilzahlungsgesuches ist somit die ausstehende Strafe in der Höhe von Euro 1.600,--. Diesem Umstand wurde bereits (beinahe vollinhaltlich) dadurch Rechnung getragen, dass ein Betrag von 150 einbezahlt wurde. Der Restbetrag von Euro 10 findet Eingang in die erste Rate, die bereits am 1.2.2018 fällig ist. Damit ergibt sich insgesamt eine Ratenhöhe von Euro 70 bei 23 Raten. Dieser Teilzahlungsbetrag, der ab 1.2.2018 einzuzahlen ist, ist somit nicht wesentlich höher als die ursprünglich beantragte Monatsrate von Euro 50,-- und dem Beschwerdeführer angesichts der bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse, die zwar durchaus bescheiden sind, jedoch zur Führung eines einfachen Lebens als ausreichend erscheinen, zumutbar. Probleme im Zusammenhang mit einem allfälligen Eintritt der Vollstreckungsverjährung sind fallbezogen nicht gegeben, zumal damit die Geldstrafe bereits Anfang 2020 abbezahlt ist. Die Bestimmung des Paragraph 54 b, VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Absatz 3, ist somit nur auf Strafen anwendbar. Paragraph 54 b, Absatz 3, ist dadurch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig vergleiche Walter/Thienel römisch zwei Paragraph 54 b, Anmerkung 11). Im folgenden Fall bedeutet dies, dass für den 10-prozentigen Verfahrenskostenanteil aus dem Straferkenntnis (hier Euro 160) keine Teilzahlung bewilligt werden kann. Gegenstand des vorliegenden Teilzahlungsgesuches ist somit die ausstehende Strafe in der Höhe von Euro 1.600,--. Diesem Umstand wurde bereits (beinahe vollinhaltlich) dadurch Rechnung getragen, dass ein Betrag von 150 einbezahlt wurde. Der Restbetrag von Euro 10 findet Eingang in die erste Rate, die bereits am 1.2.2018 fällig ist. Damit ergibt sich insgesamt eine Ratenhöhe von Euro 70 bei 23 Raten. Dieser Teilzahlungsbetrag, der ab 1.2.2018 einzuzahlen ist, ist somit nicht wesentlich höher als die ursprünglich beantragte Monatsrate von Euro 50,-- und dem Beschwerdeführer angesichts der bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse, die zwar durchaus bescheiden sind, jedoch zur Führung eines einfachen Lebens als ausreichend erscheinen, zumutbar. Probleme im Zusammenhang mit einem allfälligen Eintritt der Vollstreckungsverjährung sind fallbezogen nicht gegeben, zumal damit die Geldstrafe bereits Anfang 2020 abbezahlt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
Antrag auf Teilzahlungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2814.5Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018