Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVw §4 Abs2Rechtssatz
Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035].Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035].
Schlagworte
Androhung der Ersatzvornahme; Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1698.2Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018