Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2018Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Die dingliche Bindung im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechte auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz², § 22, K 1 mit Hinweisen auf die Judikatur].;Die dingliche Bindung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechte auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz², Paragraph 22,, K 1 mit Hinweisen auf die Judikatur].;
Schlagworte
Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0791.13Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018