RS Lvwg 2018/10/15 LVwG-2018/37/0791-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §56;
VwGVG §28;

Rechtssatz

Die dingliche Bindung im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechte auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz², § 22, K 1 mit Hinweisen auf die Judikatur].;Die dingliche Bindung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechte auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz², Paragraph 22,, K 1 mit Hinweisen auf die Judikatur].;

Schlagworte

Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt;
dingliche Verbindung;
Wasserbenutzung;
bestehende Rechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0791.13

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten