TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/6 LVwG-2018/16/0720-17

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2018, Zl ****, betreffend Maßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2018, Zl ****, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994,

zu Recht erkannt:

1.
Der Beschwerde wird stattgegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

2.
Nach der Kommissionsgebührenverordnung 2017 sind Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 35,00 binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Z zu bezahlen.

3.
Ebenso sind Barauslagen in der Höhe von insgesamt Euro 186,00 für die Teilnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen für Brandverhütung am Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen zwei Wochen mit dem beiliegenden Erlagschein zu ersetzen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde als Gewerbebehörde 1. Instanz gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 folgende zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahmen auf nach dem mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2017, Zl ****, der spätere Beschwerdeführer nach § 360 Abs 1 GewO 1994 aufgefordert wurde, des der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis spätestens 20.12.2017 herzustellen und der Beschwerdeführer der gesetzten Frist nicht nachgekommen war:Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde als Gewerbebehörde 1. Instanz gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 folgende zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahmen auf nach dem mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2017, Zl ****, der spätere Beschwerdeführer nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 aufgefordert wurde, des der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis spätestens 20.12.2017 herzustellen und der Beschwerdeführer der gesetzten Frist nicht nachgekommen war:

„Aufgrund der vorherstehenden Mängel bzw Beschreibungen der auszuführenden Fachfirmen sind folgende Räumlichkeiten bzw Anlagenteile still zu legen bzw zu entfernen.

1.       Diskothek im Untergeschoss auf Grund fehlender Fluchttürbeschläge EN 1125

2.       Stilllegung der Heizungsanlage auf Grund des Prüfprotokolls von CC

3.
Die Flüssiggasanlage ist in der derzeitigen Form nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. (zB ist der Aufstellungsort der Gasversandbehälter direkt neben dem Müllbereich und befindet sich in ca. 2-metrigen Abstand ein tiefergelegener Lichtschacht, etc).

4.
Sämtliche Lagerungen aus den Technikräumen sowie aus der Tiefgarage und Schleusen sind zu entfernen, ansonsten sind auch diese stillzulegen.

5.
Bescheidmäßige Herstellung der Festbrennstoffheizungsanlage gemäß Bescheidzahl **** vom 22.06.2006 (zB fehlt die Zu- und Fortluftöffnung im Heizraum)

6.
Es ist im Wellnessbereich im Kellergeschoss um gewerberechtliche bzw bäderhygienische Genehmigung anzusuchen. (Gemäß Schreiben vom 02.01.2007 wurde seitens Frau DD bekanntgegeben, dass der Saunabereich ausschließlich privat genutzt wird) – der Wellnessbereich ist in Betrieb und wird den Gästen zur Nutzung angeboten.

Gemäß § 360 Abs 5 GewO 1994 ist dieser Bescheid sofort vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht, da die Fristsetzung zu kurz gewesen wäre und der aufgenommene Befund auch nicht richtig. Über die Einvernahme von EE, technisches Büro, Adresse 2, als Zeuge beantragt und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu eine Abänderung des Bescheides, dass den Beschwerdeführer eine Frist zur Beseitigung von Mängeln von mindestens 6 Monaten eingeräumt werde. Auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wurde eine Behebung des Bescheides beantragt. Im Verfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten ****, ****,
**** und ***** ebenso durch zwei Beschwerdeverhandlungen im Zuge derer, der gewerbetechnische Sachverständige, der nichtamtliche Sachverständige für Brandverhütung und der Vertreter des Arbeitsinspektorates einvernommen wurden. Ebenso wurden Gutachten des Ing. FF (vom Beschwerdeführer beigezogener Sachverständiger für Brandverhütung) verlesen.
Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 ist dieser Bescheid sofort vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht, da die Fristsetzung zu kurz gewesen wäre und der aufgenommene Befund auch nicht richtig. Über die Einvernahme von EE, technisches Büro, Adresse 2, als Zeuge beantragt und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Ebenso wurde eine mündliche Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu eine Abänderung des Bescheides, dass den Beschwerdeführer eine Frist zur Beseitigung von Mängeln von mindestens 6 Monaten eingeräumt werde. Auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wurde eine Behebung des Bescheides beantragt. Im Verfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten ****, ****,, **** und ***** ebenso durch zwei Beschwerdeverhandlungen im Zuge derer, der gewerbetechnische Sachverständige, der nichtamtliche Sachverständige für Brandverhütung und der Vertreter des Arbeitsinspektorates einvernommen wurden. Ebenso wurden Gutachten des Ing. FF (vom Beschwerdeführer beigezogener Sachverständiger für Brandverhütung) verlesen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Mängel bzw nicht genehmigten Anlagenteile haben zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bestanden. Es war dadurch eine Gefahrenlage nach § 360 Abs 1 GewO 1994 gegeben.Die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Mängel bzw nicht genehmigten Anlagenteile haben zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bestanden. Es war dadurch eine Gefahrenlage nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 gegeben.

1.
Zu Punkt 1, bezüglich der Diskothek im Untergeschoss. Die beanstandeten fehlenden Fluchttürbeschläge sind nunmehr vorhanden.

2.
Die bei Punkt 2 festgestellten Mängel der Heizanlage sind dadurch nicht mehr relevant, da die Ölheizung stillgelegt bzw abgebaut wurde, der Öltank entleert und der alte Heizraum „als Technikraum (Warmwasser, Boiler genutzt wird).

3.
Die Flüssiggasanlage wurde stillgelegt.

4.
Auch die beanstandeten Lagerungen in den Technikräumen wurden entfernt.

5.
Bei der Festbrennstoffheizungsanlage welche von der Gemeinde Y mit Bescheid ***** vom 17.01.2006 bewilligt wurde, sind die gerügten Mängel zwischenzeitlich behoben.

6.
Der Wellnessbereich wird den Gästen nicht mehr zur Nutzung angeboten. Hinsichtlich des zweiten Rettungsweges wurde durch das brandschutztechnische Gutachten des Ing. FF festgehalten, dass die Zufahrt zum Hotel AA an drei Seiten des Gebäudes gegeben ist. Die Fremdenzimmer liegen an diesen drei Seiten und haben Balkone. Nach der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten Markus Stern wurde mittels Überprüfung durch Drehleiter der Rettungsweg über die Drehleiter durchgeführt und konnten die Zimmer an den angesprochenen drei Seiten problemlos erreicht werden. Für den beigezogenen Sachverständigen FF wird die Fluchtwegproblematik mit der Vorlage des neuen Brandschutzplanes erfüllt. Hinsichtlich dieser offenen Punkte wurden also die Forderungen der Sachverständigen erfüllt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Maßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 sind damit gegeben.Der Wellnessbereich wird den Gästen nicht mehr zur Nutzung angeboten. Hinsichtlich des zweiten Rettungsweges wurde durch das brandschutztechnische Gutachten des Ing. FF festgehalten, dass die Zufahrt zum Hotel AA an drei Seiten des Gebäudes gegeben ist. Die Fremdenzimmer liegen an diesen drei Seiten und haben Balkone. Nach der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten Markus Stern wurde mittels Überprüfung durch Drehleiter der Rettungsweg über die Drehleiter durchgeführt und konnten die Zimmer an den angesprochenen drei Seiten problemlos erreicht werden. Für den beigezogenen Sachverständigen FF wird die Fluchtwegproblematik mit der Vorlage des neuen Brandschutzplanes erfüllt. Hinsichtlich dieser offenen Punkte wurden also die Forderungen der Sachverständigen erfüllt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 sind damit gegeben.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus der übereinstimmenden Stellungnahme der beigezogenen Sachverständigen für Gewerbetechnik, Brandschutz des Parteienvertreters des Arbeitsinspektorates. Andererseits liegt eine ausführliche brandschutztechnische Begutachtung durch den ehemaligen Leiter der Brandverhütungsstelle Ing. FF vor. Weitere Beweisanträge wurden seitens der belangten Behörde nicht gestellt.

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

„§ 360 GewO 1994

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

         1.       für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und 1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und

         2.       innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. 2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.

(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(3) Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.(5) Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

Da die Mängel, die ohne Zweifel zur angefochtenen Maßnahme geführt haben, nunmehr beseitigt sind bzw ein genehmigungsloser Betrieb nicht genehmigter Betriebsanlagen derzeit nicht zu befürchten ist, ist die Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1994 zu wiederrufen. Hinsichtlich der auferlegten Kommissionsgebühren wird auf § 1 der Kommissionsgebührenverordnung 2017 (KGebV), LGBl 28/2017 verwiesen, der für eine Dauer der Amtshandlung von 2 Halbe Stunden für einen Beamten eine Gebühr von Euro 35,00 vorsieht. Hinsichtlich der Barauslagen wird auf § 52 Abs 3 VwGVG 2013 sowie § 64 Abs 3 AVG 1991 und die rechtskräftigen Bescheide über die Gebührenbestimmung verwiesen.Da die Mängel, die ohne Zweifel zur angefochtenen Maßnahme geführt haben, nunmehr beseitigt sind bzw ein genehmigungsloser Betrieb nicht genehmigter Betriebsanlagen derzeit nicht zu befürchten ist, ist die Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu wiederrufen. Hinsichtlich der auferlegten Kommissionsgebühren wird auf Paragraph eins, der Kommissionsgebührenverordnung 2017 (KGebV), Landesgesetzblatt 28 aus 2017, verwiesen, der für eine Dauer der Amtshandlung von 2 Halbe Stunden für einen Beamten eine Gebühr von Euro 35,00 vorsieht. Hinsichtlich der Barauslagen wird auf Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG 2013 sowie Paragraph 64, Absatz 3, AVG 1991 und die rechtskräftigen Bescheide über die Gebührenbestimmung verwiesen.

 

V.römisch fünf.
Ausführungen zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Rechtsprechung zu § 360 Abs 1 GewO 1994 des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht als uneinheitlich anzusehen ist, wurde eingehalten. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.Die Rechtsprechung zu Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht als uneinheitlich anzusehen ist, wurde eingehalten. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes; Beseitigung der Mängel; Aufhebung der auferlegten Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0720.17

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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