TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/11 LVwG-2019/14/0276-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25 Abs5
BUAG §25 Abs6
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Anmerkung

Aufgrund der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2019, Z Ra 2019/08/0124-6 , das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.06.2019, Z LVwG-2019/14/0276-1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde der Firma AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2019, Zl *****, betreffend Einspruch gegen den Rückstandsausweis gem § 25 Abs 5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde der Firma AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2019, Zl *****, betreffend Einspruch gegen den Rückstandsausweis gem Paragraph 25, Absatz 5, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sowohl der Firma AA als auch der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2019, Zl ***** mit folgendem Spruch zugestellt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z als örtlich zuständige Behörde für das Unternehmen „AA“ mit Sitz in Y, Adresse 2, entscheidet gemäß § 25 Abs 5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) über den Einspruch der AA, vertreten durch RAe BB, gegen den Rückstandsausweis der BUAK – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Z als örtlich zuständige Behörde für das Unternehmen „AA“ mit Sitz in Y, Adresse 2, entscheidet gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) über den Einspruch der AA, vertreten durch RAe BB, gegen den Rückstandsausweis der BUAK – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 wie folgt:

Dem Einspruch wird nicht Folge gegeben.“

Innerhalb offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin nachangeführte Beschwerde erhoben:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit hat die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte der Kanzlei BB, Adresse 1, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bevollmächtigt und beauftragt.

Die genannten Rechtsanwälte berufen sich ausdrücklich auf die Ihnen gegenüber gern. § 8 Abs. 1 RAO und § 17 VwGVG i. V. m. § 10 Abs. 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.Die genannten Rechtsanwälte berufen sich ausdrücklich auf die Ihnen gegenüber gern. Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 17, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.

I. Beschwerdegegenstandrömisch eins. Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, mit dem den gegen den Rückstandsausweis der BUAK - Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 erhobenen Einspruch keine Folge gegeben und der Rückstandsausweis inhaltlich bestätigt worden ist, den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.01.2019, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter gern. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehendeGegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, mit dem den gegen den Rückstandsausweis der BUAK - Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 erhobenen Einspruch keine Folge gegeben und der Rückstandsausweis inhaltlich bestätigt worden ist, den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.01.2019, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter gern. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfange nach angefochten wird.

Trotz Zusage der BUAK, den Umstand der nicht gegebene BUAK-Pflichtigkeit hinsichtlich des Betriebes der Beschwerdeführerin schriftlich bestätigen zu wollen, wurde eine solche Bestätigung seitens der BUAK bis dato nicht ausgestellt.

Eine schriftliche Urgenz hinsichtlich der mündlich zugesagten Bestätigung durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben (E-Mail) vom 29.05.2008 blieb bis heute unbeantwortet.

4. In der Folge wurde seitens der BUAK auch das zur Klärung der Frage der BUAK-Pflichtigkeit vorgesehene Verfahren gern. § 25 Abs. 6 BUAG nicht eingeleitet. Stattdessen erging am 17.09.2018 an die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Zahlung einer Kapitalforderung von € 14.139,82 samt Verzugszinsen. Zugleich mit dieser Aufforderung zur Zahlung wurde am selben Tag ein Rückstandsausweis ausgestellt.4. In der Folge wurde seitens der BUAK auch das zur Klärung der Frage der BUAK-Pflichtigkeit vorgesehene Verfahren gern. Paragraph 25, Absatz 6, BUAG nicht eingeleitet. Stattdessen erging am 17.09.2018 an die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Zahlung einer Kapitalforderung von € 14.139,82 samt Verzugszinsen. Zugleich mit dieser Aufforderung zur Zahlung wurde am selben Tag ein Rückstandsausweis ausgestellt.

5. Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurde gegen den Rückstandsausweis fristgerecht Einspruch erhoben.

In den von der BH Z, Gewerbereferat, daraufhin eingeleiteten Verfahren wurde seitens der BUAK am 16.11.2018 eine Stellungnahme abgegeben, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben gern. § 2 lit. e BUAG zuzuordnen sei, womit es sich jedenfalls um BUAG-pflichtige Tätigkeiten handle. In der daraufhin erhobenen Replik des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einschränkung des Gewerbes auf den Bereich der Installationstechnik BUAG-Pflichtigkeit nicht gegeben sei. Tatsächlich seien Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Zuge der Erhebungen der BUAK auch nur bei Vornahme von Isolierungsarbeiten an Installationsleitungsrohren angetroffen worden, wobei sämtliche Mitarbeiter auch angegeben hätten, ausschließlich zu Isolierungsarbeiten eingesetzt zu werden.In den von der BH Z, Gewerbereferat, daraufhin eingeleiteten Verfahren wurde seitens der BUAK am 16.11.2018 eine Stellungnahme abgegeben, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben gern. Paragraph 2, Litera e, BUAG zuzuordnen sei, womit es sich jedenfalls um BUAG-pflichtige Tätigkeiten handle. In der daraufhin erhobenen Replik des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einschränkung des Gewerbes auf den Bereich der Installationstechnik BUAG-Pflichtigkeit nicht gegeben sei. Tatsächlich seien Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im Zuge der Erhebungen der BUAK auch nur bei Vornahme von Isolierungsarbeiten an Installationsleitungsrohren angetroffen worden, wobei sämtliche Mitarbeiter auch angegeben hätten, ausschließlich zu Isolierungsarbeiten eingesetzt zu werden.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine beim Firmenbuchgericht des Landesgerichtes Z zu Firmenbuchnummer FN*** protokollierte Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2. Mit Datum 08.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer gern. § 94 Z 79 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik, verliehen. Die entsprechende Gewerbeberechtigung ist im Gewerberegister der BH Z zu GZ ***** protokolliert.2. Mit Datum 08.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer gern. Paragraph 94, Ziffer 79, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik, verliehen. Die entsprechende Gewerbeberechtigung ist im Gewerberegister der BH Z zu GZ ***** protokolliert.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr CC.

3. Noch vor tatsächlicher Aufnahme ihrer Tätigkeit als Installationstechniker im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin mit der BUAK- Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Rücksprache dahingehend gehalten, ob bzw. inwieweit hinsichtlich ihrer eingeschränkten Tätigkeitsbefugnis eine BUAK-Pflichtigkeit gegeben sei. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Hinblick auf das eingeschränkte Gewerbe keine BUAK-Pflichtigkeit gegeben sei.

Tatsächlich ergingen in weiterer Folge auch niemals irgendwelche Vorschreibungen durch die BUAK.

Die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge wurden an die Tiroler Gebietskrankenkasse abgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang die Auskunft erteilt, dass infolge des eingeschränkten Gewerbes keine Berechtigung bestehe, Lehrlinge auszubilden bzw. aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge weder Lehrlinge aufgenommen noch solche ausgebildet.

6. Mit Bescheid der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, wurde dem gegen den Rückstandsausweis der BUAK - Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 erhobenen Einspruch keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen unter Heranziehung der Bestimmungen des § 2 BUAG den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben zuzuordnen sei, sodass die entsprechenden Isolierungstätigkeiten jedenfalls BUAK-pflichtig seien.Begründend wurde ausgeführt, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 2, BUAG den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben zuzuordnen sei, sodass die entsprechenden Isolierungstätigkeiten jedenfalls BUAK-pflichtig seien.

Das im GISA eingetragene eingeschränkte Tätigkeitsfeld könne nicht angenommen werden, zumal eigenen Arbeitnehmer bei einer Kontrolle angegeben hätten, nicht nur eingeschränkt auf den Bereich der Installationstechnik tätig zu sein. Die BUAK-Pflichtigkeit sei daher dem Grunde nach als vorliegend anzusehen gewesen.

7. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, mit dem der gegen den Rückstandsausweis der BUAK- Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 erhobene Einspruch als unbegründet abgewiesen wird, richtet sich die hier vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der vorstehend genannte Bescheid der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, wird zur Gänze angefochten.

III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Gegen den angefochtenen Bescheid der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, ist die Berufung ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher statthaft.

2. Die Vollziehung der Vorschriften des BUAG erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, im konkreten Fall des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, daher gegeben 2. Die Vollziehung der Vorschriften des BUAG erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, im konkreten Fall des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, daher gegeben

3. Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens ist eine Zahlungsaufforderung der BUAK gegenüber der Beschwerdeführerin, hinsichtlich welcher ein Rückstandsausweis ausgestellt worden ist. Aufgrund der unmittelbaren Verpflichtung zur Zahlung liegt ein Eingriff in subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin vor. Als in ihren Rechten unmittelbar betroffene (juristische) Person kommt der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren nach dem BUAG die Stellung als Partei, und zwar als Hauptpartei des Verfahrens, zu. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens gegen die Vorschreibung Einwendungen erhoben hat, über welche mit dem bekämpften Bescheid abgesprochen worden ist, ist sie jedenfalls auch zur Beschwerdeführung gegen den sie belastenden Bescheid der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019 legitimiert.

4. Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Händen der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist am 14.01.2019 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gern. § 7 Abs. 4 Satz 1 VwGVG erhoben.4. Die Zustellung des bekämpften Bescheides zu Händen der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist am 14.01.2019 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gern. Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG erhoben.

IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht darauf, mangels Vorliegens eines BUAK-pflichtigen Betriebes nicht in das System der BUAK gern. § 27 BUAG einbezogen zu werden und in diesem Zusammenhang nicht zur Entrichtung der Zuschlagsleistung gern. § 25 BUAG verpflichtet zu werden, verletzt.Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht darauf, mangels Vorliegens eines BUAK-pflichtigen Betriebes nicht in das System der BUAK gern. Paragraph 27, BUAG einbezogen zu werden und in diesem Zusammenhang nicht zur Entrichtung der Zuschlagsleistung gern. Paragraph 25, BUAG verpflichtet zu werden, verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegt bei der Beschwerdeführerin mit Hinblick auf die auf den Bereich der Installationstechnik eingeschränkte Gewerbeberechtigung kein Betrieb im Sinne des § 2 BUAG iVm § 1 BUAG und damit auch keine BUAK-Pflichtigkeit vor, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen ist.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegt bei der Beschwerdeführerin mit Hinblick auf die auf den Bereich der Installationstechnik eingeschränkte Gewerbeberechtigung kein Betrieb im Sinne des Paragraph 2, BUAG in Verbindung mit Paragraph eins, BUAG und damit auch keine BUAK-Pflichtigkeit vor, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen ist.

Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin auch in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Entscheidungswesentliche Beweise wurden nicht aufgenommen, zentrale Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus weist der angefochtene Bescheid noch weitere, gravierende Begründungsmängel auf.

Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus wie folgt:

1. Maßgebliche Rechtslage

ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins

Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;

b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, geregelt ist;b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, geregelt ist;

c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, geregelt ist;

d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des § 2 fällen.(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Absatz eins,, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des Paragraph 2, fällen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.

§ 2. (1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:Paragraph 2, (1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe’ Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe’ Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmennannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmennannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Parkettlegerbetriebe;

g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen;

h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(1a) Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:(1a) Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (Paragraph 4 b,) unterliegen:

a) Baumeisterbetriebe, Maurenneisterbetriebe, Bauuntemehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);a) Baumeisterbetriebe, Maurenneisterbetriebe, Bauuntemehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen;

c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe; b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe;

g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen;

h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen; b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen;

c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, la, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Absatz eins,, la, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.

(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des

Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten. Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Absatz eins, 2 und 2 a aufgezählten Betriebsarten.

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig. §25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach Paragraph 22, Absatz 5, den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.

(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.

(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. la oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Absatz eins,, Abs. la oder Absatz eins b, nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Absatz 3, ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Absatz eins, mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 6,, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).

Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

§27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach §22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.§27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach §22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß Paragraphen 13 k, 13 o und 21 a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten Paragraph 25, Absatz 2 bis 8, Paragraph 25 a und Paragraph 28, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach Paragraph 25, Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.

(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Absatz 2, erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt römisch drei unterliegen, gilt Paragraph 13 b, Absatz 7, Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die Paragraph 33 a, unterliegen, gemäß Paragraph 6, BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Absatz 2, zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung erfolgt die Einbeziehung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einbeziehungsinformation zugestellt wird, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

(5) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Einbeziehung darf nicht länger als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation erfolgen.

(6) Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.(6) Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. Paragraph 4 a, ist nicht anzuwenden.

2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen unter Heranziehung der Bestimmungen des § 2 BUAG den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben der lit. e dieses Paragraphen zuzuordnen sei. Es handle sich somit jedenfalls um BUAK pflichtige Tätigkeiten. Auch die Berufsbeschreibung des Lehrberufes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik" laute dahingehend, Isolierungen als Schutz gegen Kälte, Hitze, Schall, Feuer oder Feuchtigkeit an Rohren, Behältern, Fassaden, Wänden und Decken anzubringen.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 2, BUAG den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben der Litera e, dieses Paragraphen zuzuordnen sei. Es handle sich somit jedenfalls um BUAK pflichtige Tätigkeiten. Auch die Berufsbeschreibung des Lehrberufes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik" laute dahingehend, Isolierungen als Schutz gegen Kälte, Hitze, Schall, Feuer oder Feuchtigkeit an Rohren, Behältern, Fassaden, Wänden und Decken anzubringen.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

§ 1 Abs. 1 BUAG legt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest. Danach gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einen privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden.Paragraph eins, Absatz eins, BUAG legt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest. Danach gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einen privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, beschäftigt werden.

Wie sich aus der unbestritten gebliebenen Eintragung der Beschwerdeführerin in das Gewerberegister der BH Z zu GZ *****, zweifelsfrei erschließt, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die volle Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall und Branddämmer gern. § 94 Z 79 Gewerbeordnung 1994. Die Gewerbeberechtigung liegt vielmehr lediglich eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik vor. Diesem Umstand kommt - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - gegenständlich maßgebliche Bedeutung zu.Wie sich aus der unbestritten gebliebenen Eintragung der Beschwerdeführerin in das Gewerberegister der BH Z zu GZ *****, zweifelsfrei erschließt, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die volle Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte-, Schall und Branddämmer gern. Paragraph 94, Ziffer 79, Gewerbeordnung 1994. Die Gewerbeberechtigung liegt vielmehr lediglich eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik vor. Diesem Umstand kommt - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - gegenständlich maßgebliche Bedeutung zu.

§ 2 BUAG geht hinsichtlich der in dieser Bestimmung genannten BetriebeParagraph 2, BUAG geht hinsichtlich der in dieser Bestimmung genannten Betriebe

(Unternehmungen) vom Vorliegen einer umfassenden (vollen) Berufsbefugnis aus. Das Vorliegen einer eingeschränkten Berufsbefugnis begründet demnach keinen Betrieb bzw. keine Unternehmung im Sinne des § 1 BUAG und damit zugleich auch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung solcher Betriebe in das System der BUAG.(Unternehmungen) vom Vorliegen einer umfassenden (vollen) Berufsbefugnis aus. Das Vorliegen einer eingeschränkten Berufsbefugnis begründet demnach keinen Betrieb bzw. keine Unternehmung im Sinne des Paragraph eins, BUAG und damit zugleich auch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung solcher Betriebe in das System der BUAG.

Bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Installationstechnikbetrieb, nicht aber um einen „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieb" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e BUAG. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e BUAG knüpft vom Wortlaut und damit zugleich auch inhaltlich an die einschlägige Bestimmung des § 94 Z 79 Gewerbeordnung 1994 an, welche das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer den reglementierten Gewerben zuordnet, wobei die Bezeichnung als Handwerk klarstellt, dass die Meisterprüfung als wichtiger Bestandteil der Qualifikationsordnung erhalten bleibt.Bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Installationstechnikbetrieb, nicht aber um einen „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieb" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG knüpft vom Wortlaut und damit zugleich auch inhaltlich an die einschlägige Bestimmung des Paragraph 94, Ziffer 79, Gewerbeordnung 1994 an, welche das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer den reglementierten Gewerben zuordnet, wobei die Bezeichnung als Handwerk klarstellt, dass die Meisterprüfung als wichtiger Bestandteil der Qualifikationsordnung erhalten bleibt.

Insoweit und insofern § 2 Abs. 1 lit. e „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe" als Betriebe im Sinne des § 1 BUAG nennt, sind damit ausschließlich die Handwerksbetriebe im Sinne des § 94 Z 79 Gewerbeordnung 1994 angesprochen.Insoweit und insofern Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe" als Betriebe im Sinne des Paragraph eins, BUAG nennt, sind damit ausschließlich die Handwerksbetriebe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 79, Gewerbeordnung 1994 angesprochen.

Die Beschwerdeführerin verfügt demgegenüber lediglich über eine auf den Bereich der Installationstechnik eingeschränkte Gewerbebefugnis, in deren Rahmen sie Teiltätigkeiten des Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmergewerbes ausüben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieb" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e BUAG handelt, da es ihr hierfür schlichtweg an der erforderlichen Gewerbeberechtigung handelt. Voraussetzung für die betriebliche Tätigkeit in diesem Bereich ist das Ablegen einer Meisterprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung), BGBl II Nr. 99/2003 i. d. g. F. BGBl Nr. 399/2008.Die Beschwerdeführerin verfügt demgegenüber lediglich über eine auf den Bereich der Installationstechnik eingeschränkte Gewerbebefugnis, in deren Rahmen sie Teiltätigkeiten des Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmergewerbes ausüben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieb" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG handelt, da es ihr hierfür schlichtweg an der erforderlichen Gewerbeberechtigung handelt. Voraussetzung für die betriebliche Tätigkeit in diesem Bereich ist das Ablegen einer Meisterprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2003, i. d. g. F. Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 2008,.

Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgte die Feststellung der individuellen Befähigung hingegen lediglich auf der Grundlage des § 19 Gewerbeordnung 1994 beschränkt auf den Teilbereich der Installationstechnik.Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgte die Feststellung der individuellen Befähigung hingegen lediglich auf der Grundlage des Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 beschränkt auf den Teilbereich der Installationstechnik.

Beweis:  Auszug aus dem Gewerberegister;

PV;

weitere Beweise in Vorhalt.

3. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

3.1. Ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin § 2 Abs. 1 lit. e BUAG zuzuordnen sei, hat es die belangte Behörde unterlassen, trotz entsprechendem Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. trotz Vorliegens entsprechender Beweismittel in zentralen Fragen die wesentlichen Feststellungen zu treffen und darauf gründend die entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.3.1. Ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG zuzuordnen sei, hat es die belangte Behörde unterlassen, trotz entsprechendem Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. trotz Vorliegens entsprechender Beweismittel in zentralen Fragen die wesentlichen Feststellungen zu treffen und darauf gründend die entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

3.2. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen, dass ihr keine Berechtigung zukommt, Lehrlinge auszubilden bzw. auszubilden.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin weder Lehrlinge aufgenommen noch solche ausgebildet.

Die belangte Behörde unterlässt es, zu dieser Frage die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen wären mit Hinblick auf die Beantwortung der Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e BUAG zwingend notwendig gewesen. Bei Aufnahme der beantragten Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin keine Befugnis zukommt, Lehrlinge aufzunehmen bzw. auszubilden, weshalb die Betriebseigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e BUAG nicht gegeben ist.Die belangte Behörde unterlässt es, zu dieser Frage die notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen wären mit Hinblick auf die Beantwortung der Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Betriebes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG zwingend notwendig gewesen. Bei Aufnahme der beantragten Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin keine Befugnis zukommt, Lehrlinge aufzunehmen bzw. auszubilden, weshalb die Betriebseigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG nicht gegeben ist.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren vorgebracht, dass sie das auf den Bereich der Installationstechnik eingeschränkte Gewerbe seit Mai 2008 ausübt, ohne dass nachfolgend seitens der BUAK Vorschreibungen erfolgt wären, obwohl dieser die Ausübung der Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin bekannt war.

Trotz dieses Vorbringens sowie des damit in Verbindung stehenden Beweisanbotes unterlässt es die belangte Behörde, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen wären mit Hinblick auf den Umstand, dass die BUAK selbst bis dato von der Beitragsfreiheit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, erforderlich gewesen.

3.4. Die Beschwerdeführerin hat weiters vor Beginn ihrer Tätigkeit eigens bei der BUAK Rücksprache gehalten, um die Frage der allfälligen BUAK-Pflichtigkeit abzuklären. In diesem Zusammenhang ist ihr mitgeteilt worden, dass eine solche BUAK-Pflichtigkeit nicht bestehe.

Auch diesbezüglich unterlässt es die belangte Behörde, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Ebenso unterlässt es die belangte Behörde, die in diesem Zusammenhang beantragte Parteienvernehmung vorzunehmen, für welche Herr DD seitens der Beschwerdeführerin namhaft gemacht worden ist. Auch dieser Verfahrensmangel wiegt schwer, da bei Aufnahme der beantragten Beweise hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführerin gegenüber die mangelnde BUAK-Pflichtigkeit ausdrücklich von der BUAK bekannt gegeben worden ist.

4. Aktenwidrige Sachverhaltsannahmen

Insofern und insoweit die belangte Behörde ausführt, eigene Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin hätten bei einer Kontrolle angegeben, nicht nur eingeschränkt auf den Bereich der Installationstechnik tätig zu sein, so widerspricht diese Feststellung dem tatsächlichen Akteninhalt.

Wie Kontrolle der BUAK ergeben hat, wurden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei Isolierungsarbeiten von Installationsleitungsrohren angetroffen. Die Mitarbeiter haben in weiterer Folge wahrheitsgemäß angegeben, Isolierungs- und Brandschutztätigkeiten im Zusammenhang mit Installationstechnik durchzuführen. Es wurde demnach auch durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zweifelsfrei bestätigt, dass diese lediglich Tätigkeiten im Bereich der Installationstechnik durchführt und auch von ihren Mitarbeitern keine andere Tätigkeiten aus dem Bereich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung durchführen lässt. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde entbehrt daher jedweder tatsächlichen Grundlage.

Beweis zum gesamten Vorbringen:

E-Mail vom 01.05.2008;

E-Mail vom 29.05.2008;

E-Mail vom 15.08.2008;

Schreiben Steuerberater EE vom 21.06.2018;

Schreiben Steuerberater EE vom 14.08.2018;

Auszug aus dem Gewerberegister;

PV DD, p. A. AA,

Adresse 2, Y;

weitere Beweise in Vorhalt.

V Beschwerdeanträgerömisch fünf Beschwerdeanträge

Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Die

Anträge

gestellt,

a) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind unda) gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind und

b) das angefochtene Erkenntnis der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGVG dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der Rückstandsausweis der BUAK- Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 ersatzlos aufgehoben wird,b) das angefochtene Erkenntnis der BH Z, Gewerbereferat, vom 09.01.2019, GZ *****, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der Rückstandsausweis der BUAK- Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.09.2018 ersatzlos aufgehoben wird,

in eventu

c) gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“c) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde wurde an die mitbeteiligte Partei, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 30.04.2019 übermittelt und sie ersucht, binnen drei Wochen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auf die Bestimmungen des § 25 Abs 6 BUAG verwiesen. Die Beschwerde wurde an die mitbeteiligte Partei, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 30.04.2019 übermittelt und sie ersucht, binnen drei Wochen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6, BUAG verwiesen.

Eine Stellungnahme der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse langte nicht ein.

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich Folgendes entnehmen:

Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde am 20.04.2018 in Y, Adresse 2, eine Kontrolle durchgeführt und wurden dort die Arbeitnehmer FF, GG, JJ und KK angetroffen und hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Ansicht vertreten, dass die Arbeiternehmer infolge ihrer Tätigkeit dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, diese ihr nicht gemeldet und für deren Tätigkeit keine Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz entrichtet wurden.

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Firma AA im Besitz der Gewerbeberechtigung Wäre-, Kälte-, Schall- und Branddämmer gem § 94 Z 79 GewO eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik ist. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Firma AA im Besitz der Gewerbeberechtigung Wäre-, Kälte-, Schall- und Branddämmer gem Paragraph 94, Ziffer 79, GewO eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik ist.

Vom Steuerberater wurde eine Stellungnahme an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dahingehend abgegeben, dass eine Einbeziehung der Firma AA nicht gerechtfertigt ist, da von der Firma keine Lehrlinge ausgebildet werden und die Gewerbeberechtigung so eingeschränkt ist, dass Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmertechniken nicht an Bauwerken, sondern nur am Rohrleitungen ausgeführt werden.

Diese Ansicht wurde von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht geteilt, weshalb ein Rückstandsausweis vom 17.09.2018 über einen Betrag von Euro 14.210,52 ausgestellt und der Firma AA zugestellt wurde.

Hierauf wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis erhoben und vorgebracht, dass dieser weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht besteht und ersatzlos aufzuheben ist. Der Grund sei, dass die AA keine BUAG-pflichtige Tätigkeit ausübe, da sie nur über ein eingeschränktes Gewerbe, eingeschränkt für den Bereich der Installationstechnik, verfüge und die Vorschreibung nicht berechtigt sei.

Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wurde zu diesem Einspruch eine Stellungnahme abgegeben und eingewendet, dass Tätigkeitsbild der Isolierung von Rohrleitungen den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben zuzuordnen sei und sich jedenfalls um eine BUAG-pflichtige Tätigkeit handle.

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass sich dieser Auffassung die Bezirkshauptmannschaft Z in ihrem Bescheid angeschlossen hat.

Die wesentlichen Bestimmungen für den Gegenstandsfall ist § 25 Abs 5, 6 und 7 BUAG.Die wesentlichen Bestimmungen für den Gegenstandsfall ist Paragraph 25, Absatz 5, 6 und 7 BUAG.

§ 25 Abs 5 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 5, lautet wie folgt:

„Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.“„Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Absatz 3, ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.“

§ 25 Abs 6 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 6, lautet wie folgt:

„Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.“„Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Absatz eins, mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.“

§ 25 Abs 7 BUAG ordnet an, dass das Landesverwaltungsgericht bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 6, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Paragraph 25, Absatz 7, BUAG ordnet an, dass das Landesverwaltungsgericht bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 6,, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird unter 4. vorgebracht, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Frage der BUAG-Pflichtigkeit das vorgesehene Verfahren gem § 25 Abs 6 BUAG nicht eingehalten hat, da aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist, dass diese bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag dahingehend gestellt hat, mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird unter 4. vorgebracht, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Frage der BUAG-Pflichtigkeit das vorgesehene Verfahren gem Paragraph 25, Absatz 6, BUAG nicht eingehalten hat, da aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist, dass diese bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag dahingehend gestellt hat, mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt.

Im Akt erliegt nur eine Stellungnahme, dass die Vorschreibung über den Betrag von Euro 14.210,52 rechtens sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat ihre Entscheidung ebenfalls auf § 25 Abs 5 BUAG gestützt, sodass diesbezüglich die Beschwerde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol berechtigt ist, da von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat ihre Entscheidung ebenfalls auf Paragraph 25, Absatz 5, BUAG gestützt, sodass diesbezüglich die Beschwerde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol berechtigt ist, da von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt wurde.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht und wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Absatz 3, leg cit hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht und wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Gegenstandsfall der Auffassung, dass dann, wenn ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom Arbeitgeber mit der Begründung erhoben wird, dass die Vorschreibung nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes fällt, in einem „Zwischenverfahren“ über Antrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse durchzuführen ist, worin mit Bescheid festgestellt wird, dass der „Arbeitgeber“ den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

Eine solche Vorgangsweise wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z nicht gewählt, sondern eine Entscheidung nach § 25 Abs 5 gefällt, in der über die Richtigkeit der Vorschreibung – Euro 14.210,52 – entschieden wurde, was als „zu kurz gegriffen“ aufzufassen ist, zumal § 25 Abs 7 BUAG normiert, dass dann, wenn das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 6 entscheidet dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Eine solche Vorgangsweise wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z nicht gewählt, sondern eine Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 5, gefällt, in der über die Richtigkeit der Vorschreibung – Euro 14.210,52 – entschieden wurde, was als „zu kurz gegriffen“ aufzufassen ist, zumal Paragraph 25, Absatz 7, BUAG normiert, dass dann, wenn das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 6, entscheidet dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im Falle des § 25 Abs 6 BUAG ist offensichtlich ein wesentlich umfangreicheres Verfahren vorgesehen. § 28 Abs 2 VwGVG geht davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Falle des Paragraph 25, Absatz 6, BUAG ist offensichtlich ein wesentlich umfangreicheres Verfahren vorgesehen. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geht davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, zumal das Gesetz im Gegenstandsfall vorsieht, dass von Seiten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ein „Antrag“ auf Feststellung einzubringen ist, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Ein solcher Antrag fehlt jedoch im Gegenstandsfall, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Rechtssache im Gesetz klar geregelt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Rechtssache im Gesetz klar geregelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragten. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und für das außerordentliche Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Dollenz

(Richter)

 

Schlagworte

Zwischenverfahren;
Antrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
Antrag auf Feststellung;
Anwendung des Bundesgesetzes;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.14.0276.1

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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