TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/11 LVwG-2019/13//1022-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54a Abs1
VStG §54a Abs2
VStG §54a Abs3
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2019, Zl ***** ua, betreffend den Aufschub eines Strafvollzuges gemäß § 54a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2019, Zl ***** ua, betreffend den Aufschub eines Strafvollzuges gemäß Paragraph 54 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2019, GZ ***** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2019 auf Unterbrechung des Strafvollzuges der mit Strafbescheid der BH Y Geschäftszahlen ***** u.a. rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a Abs 1 bzw 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2019, GZ ***** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2019 auf Unterbrechung des Strafvollzuges der mit Strafbescheid der BH Y Geschäftszahlen ***** u.a. rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, bzw 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG abgewiesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen dieser Ersatzfreiheitsstrafe viele negative Probleme in der Zukunft haben werde. Er selbst sei sich bewusst, dass er viele Schulden jetzt habe, aber so verliere er jetzt alles, wenn er von heute auf morgen eingesperrt werde. Sicher hätte er vieles früher regeln können, aber er habe alles aufgeschoben. Er sei der Meinung gewesen, da er so viele Lohnexekutionen habe, dass das auch abgezogen werde von seinem Lohn. Er verliere seine Arbeit, weil jetzt am Bau Hochsaison sei. Seine Gattin sei seit über einem Jahr im Krankenstand, weil sie einen Arbeitsunfall gehabt habe und daher nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeit nach zu kommen (Invaliditätspension sei bereits angesucht worden). Seine Frau habe auch körperliche Probleme mit ihrer rechten Hand und könne auch viele Sachen nicht selber machen (sie wisse noch nicht, was sie habe, dieses Problem habe sie seit über einem halben Jahr, deswegen auch in ärztlicher Behandlung). Ohne Job verliere er die Wohnung, er dürfe sich auch keinen Ausfall der Miete mehr leisten, weil er vor ca zwei Monaten fast eine Delogierung gehabt habe. Diese habe er aber noch zum Glück retten können, wenn er in Zukunft um Euro 250,00 mehr bezahle. Er bitte nicht noch mehr Probleme zu machen, sonst sitze er auch noch mit seiner Frau und den beiden Kindern auf der Straße, wenn er das jetzt nicht mehr zahlen könne. Er müsse auch Alimente für seinen eigenen Sohn zahlen und auch noch die Lohnexekutionen. Er bitte, dass man ihn raus lasse, er müsse seiner Gattin helfen, sie sei psychisch nicht stabil. Er ersuche um Nachsicht. Er ersuche ihn im Winter (November) einzusperren. Bis dahin könne er auch das mit der Wohnung regeln, dass die offenen Mietrückstände bezahlt seien. Jetzt habe er einfach Angst, dass er jetzt alles verliere und das zu Recht.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.römisch zwei.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Nach Ausfolgung eines Beschlusses vom Landesgericht Y wurde der Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX am 13.05.2019 um 18.00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Z in Z, Adresse 2 aufgrund offener Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft Y (offener Geldbetrag von Euro 33.781,99) festgenommen.Nach Ausfolgung eines Beschlusses vom Landesgericht Y wurde der Beschwerdeführer AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX am 13.05.2019 um 18.00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Z in Z, Adresse 2 aufgrund offener Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft Y (offener Geldbetrag von Euro 33.781,99) festgenommen.

Der Beschwerdeführer konnte den offenen Geldbetrag nicht begleichen. Er wurde daraufhin ins Polizeianhaltezentrum Y, Adresse 3 überstellt und dort am 13.05.2019 um 19.50 Uhr übergeben.

Noch am 13.05.2019 um 19.20 Uhr stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweiligen Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, dass er einer Beschäftigung bei der Firma BB nachgehe sowie dass seine Enthaftung eine Kostenersparnis für den Staat darstellen würde.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass der Zeitraum für den beantragten Aufschub für November 2019 festgelegt wurde. Weiters wurden die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018, Februar 2019, März 2019 und April 2019 inklusive Dienstvertrag der belangten Behörde vorgelegt. Aus diesen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers auf etwa Euro 1.490,00 belaufe. Von diesem Nettoeinkommen wurden monatlich ca Euro 350,00 aufgrund von Exekutionen abgezogen und weitere Euro 850,00 werden für den Wohnungsaufwand verwendet. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer Alimentationszahlungen in Höhe von Euro 110,00 zu leisten. Es ergibt sich sohin abzüglich der obgenannten Beträge ein Rest von Euro 180,00.

Sodann wurde seitens der belangten Behörde der angefochtene Bescheid erlassen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt beziehungsweise aus den angesprochenen Beweismitteln und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Festnahmezeit des Beschwerdeführers am 13.05.2019 um 18.00 Uhr ergibt sich aus dem Kurzbrief/Vorführung zum Strafantritt – Verwaltung der Polizeiinspektion Z an die Bezirkshauptmannschaft Y zur Geschäftszahl *****.

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation im behördlichen Verfahren – in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ergänzend dazu vor, dass er vor ca zwei Monaten eine Delogierung dadurch abwenden konnten, wenn er in Zukunft um Euro 250,00 mehr zahle – im Verhältnis zum aushaftenden Geldbetrag von insgesamt Euro 33.781,99 wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 2 VStG verwiesen. Danach ist soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehendem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation im behördlichen Verfahren – in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ergänzend dazu vor, dass er vor ca zwei Monaten eine Delogierung dadurch abwenden konnten, wenn er in Zukunft um Euro 250,00 mehr zahle – im Verhältnis zum aushaftenden Geldbetrag von insgesamt Euro 33.781,99 wird auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG verwiesen. Danach ist soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehendem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54a Abs 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.
durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2.
dringende „Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG – Familienangelegenheiten) betreffen“, zu ordnen sind. dringende „Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG – Familienangelegenheiten) betreffen“, zu ordnen sind.

Die einzelnen Bestrafungen des Beschwerdeführers sind als „res judicata“ rechtskräftig und durch keinerlei Rechtsmittel mehr anfechtbar. Verfahrensgegenstand ist somit nur die Frage der Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren alleine maßgeblich, ob die im § 54a Abs 1 VStG näher angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die einzelnen Bestrafungen des Beschwerdeführers sind als „res judicata“ rechtskräftig und durch keinerlei Rechtsmittel mehr anfechtbar. Verfahrensgegenstand ist somit nur die Frage der Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren alleine maßgeblich, ob die im Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG näher angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Im § 54a Abs 1 VStG sind wichtige Gründe, aus welchen der Strafvollzug aufgeschoben werden kann, angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in der Z 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Aufgrund eines Antrages gemäß § 54a Abs 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub besteht aber kein Rechtsanspruch; die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtige Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf (vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.) VStG2 § 54a RZ 5). Im Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG sind wichtige Gründe, aus welchen der Strafvollzug aufgeschoben werden kann, angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in der Ziffer eins und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub besteht aber kein Rechtsanspruch; die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtige Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.) VStG2 Paragraph 54 a, RZ 5).

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe seine Arbeit am Bau verlieren werde, da jetzt Hauptsaison sei. Auch müsse er seiner Ehegattin helfen, weil sie aufgrund eines Arbeitsunfalles bereits über einem Jahr im Krankenstand sowie psychisch labil sei. Er ersuche deshalb um Nachsicht bzw um Strafaufschub bis November 2019, da bis dahin auch seine offenen Mietrückstände bezahlt seien.

Entsprechende Beweisanbote zur Untermauerung seines Antrags hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch hat er nicht dargetan, warum die von ihm behauptete notwendige Unterstützung seiner Ehefrau durch niemand anderen erfolgen könne.

Der aushaftende Betrag an Geldstrafen betrifft Verwaltungsstrafverfahren ab dem Jahr 2017. Dem Beschwerdeführer wäre daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden die Erledigung der offenen Verwaltungsstrafverfahren anzustreben. Auch nach Rücksprache mit der BH Y Strafvollzug Frau CC konnte – wie oben ausgeführt – in Erfahrung gebracht werden, dass bis dato keine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers am 14.05.2019 (einen Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers) mündlich beantragte monatliche Rate von Euro 200,00 wurde seitens der BH Y vor dem Hintergrund der allgemeinen finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht näher getreten.

Insofern wurden seitens des Beschwerdeführers keine „wichtigen Gründe“ für einen Strafaufschub im Sinne des § 54a Abs 1 VStG dargetan. Da es somit an den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges mangelt, kann die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Ermessensentscheidung auf Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Strafaufschub nicht als rechtswidrig erkannt werden. Insofern wurden seitens des Beschwerdeführers keine „wichtigen Gründe“ für einen Strafaufschub im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG dargetan. Da es somit an den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges mangelt, kann die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Ermessensentscheidung auf Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Strafaufschub nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend wird der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 54a Abs 3 VStG hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Abschließend wird der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG hingewiesen. Dieser lautet wie folgt:

„(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.“

Dem Zweck des § 54a Abs 3 VStG zu Folge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094). Folglich ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Unter diesen Voraussetzungen kommt dem Bestraften ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu; die Behörde verfügt über kein Ermessen (§ 54a Abs 3 Satz 1: „ist“); dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt „bitte haben sie Nachsicht und sperren mich bitte im Winter ein (November).“Dem Zweck des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG zu Folge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094). Folglich ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Unter diesen Voraussetzungen kommt dem Bestraften ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu; die Behörde verfügt über kein Ermessen (Paragraph 54 a, Absatz 3, Satz 1: „ist“); dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt „bitte haben sie Nachsicht und sperren mich bitte im Winter ein (November).“

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Aufschub des Strafvollzuges;
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe;
Keine wichtigen Gründe für Strafaufschub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13..1022.1

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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