TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/22 LVwG-2019/26/1589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art2 Abs2 litd
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des RA AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.06.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG mit „BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 19/2019“ konkretisiert wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit „BGBl Nr 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 19/2019“ konkretisiert wird.

2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 18.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: **.**.****, **:** Uhr

Ort: Z, BB Straße Höhe CC Straße, Richtung *****

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***** (A)

Sie wurden mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.04.2019, zugestellt am 26.04.2019, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** am **.**.**** um **:** in Z auf der BB Straße Höhe CC Straße, Richtung ***** gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben mit Schriftsatz vom 10.05.2019 unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Bekanntgabe des/der Lenkers/Lenkerin verweigert, wobei die Verweigerung der Lenkerbekanntgabe einer Nichterteilung der Lenkerbekanntgabe gleichzusetzen ist.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in Höhe von € 10,00 festgesetzt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in Höhe von € 10,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verwaltungsübertretung sei durch den vorliegenden Akteninhalt erwiesen. Die Einspruchsangaben des Beschuldigten, wonach es ihm aufgrund der Bestimmungen der DSGVO nicht erlaubt sei, ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Daten der Behörde mitzuteilen und damit der durch die DSGVO derogierten Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zu entsprechen, seien nicht schuldbefreiend.Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verwaltungsübertretung sei durch den vorliegenden Akteninhalt erwiesen. Die Einspruchsangaben des Beschuldigten, wonach es ihm aufgrund der Bestimmungen der DSGVO nicht erlaubt sei, ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Daten der Behörde mitzuteilen und damit der durch die DSGVO derogierten Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu entsprechen, seien nicht schuldbefreiend.

Es könne weder aus Kapitel I Art 1 Z 1 bis 3, Art 2 Z 1 bis 4, Art 3 Z 1 bis 3, noch aus den Kapiteln II bis XI der DSGVO abgeleitet werden, dass die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG der DSGVO widerspreche.Es könne weder aus Kapitel römisch eins Artikel eins, Ziffer eins bis 3, Artikel 2, Ziffer eins bis 4, Artikel 3, Ziffer eins bis 3, noch aus den Kapiteln römisch zwei bis römisch elf der DSGVO abgeleitet werden, dass die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG der DSGVO widerspreche.

Die Lenkerbekanntgabe falle nicht in den Bereich des Unionsrechtes, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe iSd § 103 Abs 2 KFG sei nationales Recht im Verfassungsrang.Die Lenkerbekanntgabe falle nicht in den Bereich des Unionsrechtes, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei nationales Recht im Verfassungsrang.

Da es sich bei dem Verfahren nach § 103 Abs 2 KFG um ein Administrativverfahren handle und die Aufforderung zur Benennung des Lenkers durch den Zulassungsbesitzer noch keine Strafverfolgung darstelle, liege keine Verletzung der DSGVO vor. Auch im Rahmen einer etwaigen Verfolgungshandlung verfüge der Lenker über alle rechtlichen Möglichkeiten, die Anschuldigung zu bekämpfen.Da es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein Administrativverfahren handle und die Aufforderung zur Benennung des Lenkers durch den Zulassungsbesitzer noch keine Strafverfolgung darstelle, liege keine Verletzung der DSGVO vor. Auch im Rahmen einer etwaigen Verfolgungshandlung verfüge der Lenker über alle rechtlichen Möglichkeiten, die Anschuldigung zu bekämpfen.

Betreffend das Strafausmaß führte die belangte Behörde aus, die Strafe sei im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und schuld- und tatangemessen.

2)

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde des RA AA, mit welcher er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte.

Die Behörde habe ihm keine Gesetzesbestimmung genannt, aufgrund der er -entgegen der generellen Bestimmungen der DSGVO - gegen den Willen des Betroffenen dennoch personenbezogene Daten weitergeben dürfe.

§ 103 Abs 2 KFG sei trotz der Qualifikation als Verfassungsbestimmung durch die DSGVO derogiert. Die DSGVO stehe auf einer höheren Stufe.Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei trotz der Qualifikation als Verfassungsbestimmung durch die DSGVO derogiert. Die DSGVO stehe auf einer höheren Stufe.

Der Beschwerdeführer könne durchaus verlangen, die betreffende Rechtsnorm zu erfahren. Ihm als Rechtsanwalt sei nicht zumutbar, selbst rechtliche Recherchen vorzunehmen und das Risiko einer Fehlbeurteilung einzugehen, zumal eine Datenschutzverletzung wesentlich gravierender geahndet werde als Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG.Der Beschwerdeführer könne durchaus verlangen, die betreffende Rechtsnorm zu erfahren. Ihm als Rechtsanwalt sei nicht zumutbar, selbst rechtliche Recherchen vorzunehmen und das Risiko einer Fehlbeurteilung einzugehen, zumal eine Datenschutzverletzung wesentlich gravierender geahndet werde als Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG.

3)

Zur Klärung des gegenständlich entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) wurde am **.**.**** um **:** Uhr in Z auf der BB Straße, und zwar auf Höhe der CC Straße, Richtung ***** gelenkt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit dem Fahrzeug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h überschritten wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei bereits abgezogen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2019, *****, wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum verfahrenswesentlichen Zeitpunkt gelenkt hat. Hingewiesen wurde darauf, dass die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG strafbar sei und dass der Beschwerdeführer zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2019, *****, wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum verfahrenswesentlichen Zeitpunkt gelenkt hat. Hingewiesen wurde darauf, dass die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbar sei und dass der Beschwerdeführer zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.04.2019 zugestellt.

Am 02.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 30.04.2019 per Mail mit, dass die DSGVO im gegenständlichen Fall aufgrund Art 2 Abs 2 lit d DSGVO nicht anwendbar sei. Die Lenkerbekanntgabe sei daher binnen zwei Wochen nach der am 26.04.2019 erfolgten Zustellung zu erteilen.Am 02.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 30.04.2019 per Mail mit, dass die DSGVO im gegenständlichen Fall aufgrund Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO nicht anwendbar sei. Die Lenkerbekanntgabe sei daher binnen zwei Wochen nach der am 26.04.2019 erfolgten Zustellung zu erteilen.

In seiner E-Mail-Nachricht vom 10.05.2019 an die belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er sehe in Art 2 DSGVO keine Rechtfertigung für sich als natürliche Person, fremde Personendaten weiterzugeben. Art 2 DSGVO beziehe sich auf Behörden. Er verstehe sich nicht als Behörde. In seiner E-Mail-Nachricht vom 10.05.2019 an die belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er sehe in Artikel 2, DSGVO keine Rechtfertigung für sich als natürliche Person, fremde Personendaten weiterzugeben. Artikel 2, DSGVO beziehe sich auf Behörden. Er verstehe sich nicht als Behörde.

Abgesehen davon sei die Frage ungeklärt, ob lediglich gerichtlich strafbare Tatbestände und Angelegenheiten der Terrorismusbekämpfung von Art 2 DSGVO umfasst seien und nicht bloße Verwaltungsübertretungen. Abgesehen davon sei die Frage ungeklärt, ob lediglich gerichtlich strafbare Tatbestände und Angelegenheiten der Terrorismusbekämpfung von Artikel 2, DSGVO umfasst seien und nicht bloße Verwaltungsübertretungen.

Der Beschwerdeführer sei daher nicht imstande, der Aufforderung ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter (Grundrecht auf Datenschutz, EU-Recht) nachzukommen.

In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 15.05.2019, in der dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen wurde und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, in welcher er sich erneut auf die DSGVO berief. In der Folge erließ die Behörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 15.05.2019, in der dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgeworfen wurde und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, in welcher er sich erneut auf die DSGVO berief. In der Folge erließ die Behörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer die von ihm begehrte Lenkerauskunft nicht erteilt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich unzweifelhaft auf den verwaltungsbehördlichen Akt. Unstrittig ist vor allem, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkerauskunft erhalten und der belangten Behörde bisher den Lenker nicht bekannt gegeben hat.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 19/2019, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2019,, lautet wie folgt:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1, zuletzt berichtigt durch ABl L 2018/127, 2, (im Folgenden DSGVO) lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt L 2016/119, 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt L 2018/127, 2, (im Folgenden DSGVO) lauten wie folgt:

„Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

[…]

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Artikel 55

Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

1) zur Anwendbarkeit der DSGVO:

Art 2 Abs 2 lit d DSGVO legt fest, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, findet.Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO legt fest, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, findet.

Personenbezogene Daten sind gemäß Art 4 Z 1 DSGVO unter anderem der Name und die Standortdaten einer natürlichen Person, weil diese Daten eine Person identifizierbar machen.Personenbezogene Daten sind gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO unter anderem der Name und die Standortdaten einer natürlichen Person, weil diese Daten eine Person identifizierbar machen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2019 zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Lenkers aufgefordert, der den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) am **.**.**** um **:** Uhr in Z auf der BB Straße, und zwar auf Höhe der CC Straße, in Richtung ***** gelenkt hat. Bei dem Namen und der Anschrift des Lenkers handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO, weil durch deren Bekanntgabe der Lenker identifizierbar wird, der die Geschwindigkeitsübertretung begangen hat.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2019 zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Lenkers aufgefordert, der den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) am **.**.**** um **:** Uhr in Z auf der BB Straße, und zwar auf Höhe der CC Straße, in Richtung ***** gelenkt hat. Bei dem Namen und der Anschrift des Lenkers handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, weil durch deren Bekanntgabe der Lenker identifizierbar wird, der die Geschwindigkeitsübertretung begangen hat.

Unter der Verarbeitung personenbezogener Daten werden gemäß Art 4 Z 2 DSGVO unter anderem das Erheben von personenbezogenen Daten und auch deren Offenlegung durch Übermittlung verstanden.Unter der Verarbeitung personenbezogener Daten werden gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO unter anderem das Erheben von personenbezogenen Daten und auch deren Offenlegung durch Übermittlung verstanden.

Mit der Aufforderung zur Lenkerauskunft verfolgte die belangte Behörde das Ziel, personenbezogene Daten, nämlich Name und Anschrift des Lenkers, zum Zwecke der Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung zu erheben. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, die genannten personenbezogenen Daten - wenn möglich mittels des beigelegten Formulars oder unter Verwendung des Web-Formulars - zu übermitteln, mithin offenzulegen.

Art 2 Abs 2 lit d DSGVO nimmt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden vom Anwendungsbereich der DSGVO aus.Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO nimmt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden vom Anwendungsbereich der DSGVO aus.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als natürliche Person nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO fallen könne, weil diese nur Behörden umfasse. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er als natürliche Person nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO fallen könne, weil diese nur Behörden umfasse.

Er übersieht dabei, dass die „Verarbeitung“ nach ihrer Definition in Art 4 Z 2 DSGVO unterschiedliche Tätigkeiten erfasst, darunter auch das Erheben von personenbezogenen Daten. Die Tätigkeit des Erhebens trifft im gegenständlichen Fall auf die belangte Behörde zu, will diese doch beim Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer personenbezogene Daten über den Lenker erheben, die er ihr durch Übermittlung des beigelegten Formulars oder durch Verwendung des Web-Formulars zukommen lassen soll.Er übersieht dabei, dass die „Verarbeitung“ nach ihrer Definition in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO unterschiedliche Tätigkeiten erfasst, darunter auch das Erheben von personenbezogenen Daten. Die Tätigkeit des Erhebens trifft im gegenständlichen Fall auf die belangte Behörde zu, will diese doch beim Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer personenbezogene Daten über den Lenker erheben, die er ihr durch Übermittlung des beigelegten Formulars oder durch Verwendung des Web-Formulars zukommen lassen soll.

Damit ist die vom Rechtsmittelwerber auf der Basis des § 103 Abs 2 KFG geforderte Lenkerauskunft als unter einen Ermittlungsvorgang iSd Art 2 Abs 2 lit d DSGVO fallend zu bewerten, dementsprechend wird die vom Beschwerdeführer verlangte Lenkerauskunft vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfasst.Damit ist die vom Rechtsmittelwerber auf der Basis des Paragraph 103, Absatz 2, KFG geforderte Lenkerauskunft als unter einen Ermittlungsvorgang iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO fallend zu bewerten, dementsprechend wird die vom Beschwerdeführer verlangte Lenkerauskunft vom sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfasst.

Der Beschwerdeführer führt gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO weiters ins Treffen, dass nicht klar sei, ob sich diese Ausnahmeregelung nur auf Gerichte beziehe und Behörden daher nicht erfasse. Der Beschwerdeführer führt gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO weiters ins Treffen, dass nicht klar sei, ob sich diese Ausnahmeregelung nur auf Gerichte beziehe und Behörden daher nicht erfasse.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art 2 Abs 2 lit d DSGVO von „zuständigen Behörden“ spricht und bereits der Normtext der DSGVO in Art 55 DSGVO streng zwischen Behörden und Gerichten unterscheidet. Behörden werden nämlich gemäß Art 55 Abs 2 DSGVO der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden unterstellt, während Gerichte gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO deren Aufsicht nicht unterliegen. Somit ergibt sich aus Art 55 DSGVO, dass sich Art 2 Abs 2 lit d DSGVO auf Behörden und nicht auf Gerichte bezieht. Dem ist entgegenzuhalten, dass Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO von „zuständigen Behörden“ spricht und bereits der Normtext der DSGVO in Artikel 55, DSGVO streng zwischen Behörden und Gerichten unterscheidet. Behörden werden nämlich gemäß Artikel 55, Absatz 2, DSGVO der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden unterstellt, während Gerichte gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO deren Aufsicht nicht unterliegen. Somit ergibt sich aus Artikel 55, DSGVO, dass sich Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO auf Behörden und nicht auf Gerichte bezieht.

Nach § 123 Abs 1 KFG ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion für die im KFG vorgesehenen Amtshandlungen zuständig, sofern im KFG nichts anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 123, Absatz eins, KFG ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion für die im KFG vorgesehenen Amtshandlungen zuständig, sofern im KFG nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Gemäß § 8 Z 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist die Landespolizeidirektion Tirol zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Z. Gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist die Landespolizeidirektion Tirol zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Z.

Aus den zitierten Gesetzesstellen ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde „Landespolizeidirektion Tirol“ im vorliegenden Beschwerdefall als eine zuständige Behörde gemäß Art 2 Abs 2 lit d DSGVO anzusehen ist.Aus den zitierten Gesetzesstellen ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde „Landespolizeidirektion Tirol“ im vorliegenden Beschwerdefall als eine zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO anzusehen ist.

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO muss sich die Tätigkeit der zuständigen Behörde auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung beziehen.Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO muss sich die Tätigkeit der zuständigen Behörde auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung beziehen.

Laut Beschwerdeführer sei nicht klar, ob der Ausnahmetatbestand nur gerichtliche Straftaten oder auch bloße Verwaltungsübertretungen umfasse. Im Hinblick darauf, dass Art 55 DSGVO explizit zwischen Behörden und Gerichten unterscheidet und sich der Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO schon dem Wortlaut nach nur auf Behörden bezieht, umfasst dieser jedenfalls Verwaltungsübertretungen und ist ausgeschlossen, dass nur gerichtliche Straftaten erfasst sein sollen, wäre doch ansonsten die Regelung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO praktisch sinnentleert.Laut Beschwerdeführer sei nicht klar, ob der Ausnahmetatbestand nur gerichtliche Straftaten oder auch bloße Verwaltungsübertretungen umfasse. Im Hinblick darauf, dass Artikel 55, DSGVO explizit zwischen Behörden und Gerichten unterscheidet und sich der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO schon dem Wortlaut nach nur auf Behörden bezieht, umfasst dieser jedenfalls Verwaltungsübertretungen und ist ausgeschlossen, dass nur gerichtliche Straftaten erfasst sein sollen, wäre doch ansonsten die Regelung des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO praktisch sinnentleert.

Mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe verfolgte die belangte Behörde den Zweck, durch Übermittlung des beigelegten Formulars oder durch Verwendung des Web-Formulars bei dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer den Namen und die Anschrift des Lenkers zu erheben, der den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) am **.**.**** um **:** Uhr in Z auf der BB Straße, und zwar auf Höhe der CC Straße, in Richtung ***** gelenkt hat und daher die Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h, sohin eine Übertretung nach der StVO, begangen hat.

Bei einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erhebt die Behörde beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches bei einer Übertretung verwendet worden ist, den Namen und die Anschrift des Lenkers, sohin personenbezogene Daten, zum Zwecke der Verfolgung einer verwaltungsrechtlichen Straftat. Bei einer Lenkerauskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG erhebt die Behörde beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches bei einer Übertretung verwendet worden ist, den Namen und die Anschrift des Lenkers, sohin personenbezogene Daten, zum Zwecke der Verfolgung einer verwaltungsrechtlichen Straftat.

Die Lenkerauskunft des § 103 Abs 2 KFG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO. Die DSGVO ist folglich bei Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG nicht anwendbar. Die Lenkerauskunft des Paragraph 103, Absatz 2, KFG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO. Die DSGVO ist folglich bei Lenkerauskünften nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht anwendbar.

Davon abgesehen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man seiner Argumentation folgend annähme, der Vorgang der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG unterläge der Datenschutz-Grundverordnung.Davon abgesehen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man seiner Argumentation folgend annähme, der Vorgang der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG unterläge der Datenschutz-Grundverordnung.

Diesfalls wäre nämlich bei Erteilung der geforderten Lenkerauskunft insofern von einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit c DSGVO auszugehen, als die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Beschwerdeführer (gemäß § 103 Abs 2 KFG) unterliegt, nachdem unter Verarbeitung im Sinne der bereits aufgezeigten Begriffsbestimmungen der DSGVO auch die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung – mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren – zu verstehen ist.Diesfalls wäre nämlich bei Erteilung der geforderten Lenkerauskunft insofern von einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO auszugehen, als die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Beschwerdeführer (gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG) unterliegt, nachdem unter Verarbeitung im Sinne der bereits aufgezeigten Begriffsbestimmungen der DSGVO auch die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung – mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren – zu verstehen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des Art 6 Abs 1 der DSGVO ist eine rechtmäßige Verarbeitung nicht nur bei Einwilligung der betroffenen Person gegeben, wie dies der Rechtsmittelwerber offenkundig glaubt, ist in der angeführten Rechtsnorm die Einwilligung der betroffenen Person doch nur als eine von mehreren Möglichkeiten einer rechtmäßigen Verarbeitung genannt.Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, der DSGVO ist eine rechtmäßige Verarbeitung nicht nur bei Einwilligung der betroffenen Person gegeben, wie dies der Rechtsmittelwerber offenkundig glaubt, ist in der angeführten Rechtsnorm die Einwilligung der betroffenen Person doch nur als eine von mehreren Möglichkeiten einer rechtmäßigen Verarbeitung genannt.

2) zur Verletzung der Auskunftspflicht:

Die Auskunftspflicht wird verletzt, wenn keine Auskunft gegeben wird (VwGH 19.11.1982, 82/02/0171; 29.01.1992, 91/02/0128).

Der Beschwerdeführer hat sich auf die DSGVO berufen und keine Lenkerauskunft erteilt. Wie zu Punkt 1) bereits ausgeführt, findet die DSGVO bei Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG aber keine Anwendung. Der Beschwerdeführer wäre daher zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen und hat durch die Verweigerung der Lenkerauskunft seine Auskunftspflicht verletzt.Der Beschwerdeführer hat sich auf die DSGVO berufen und keine Lenkerauskunft erteilt. Wie zu Punkt 1) bereits ausgeführt, findet die DSGVO bei Lenkerauskünften nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG aber keine Anwendung. Der Beschwerdeführer wäre daher zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen und hat durch die Verweigerung der Lenkerauskunft seine Auskunftspflicht verletzt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daher, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft begangen hat. Das objektive Tatbild des § 103 Abs 2 KFG wurde zweifelsfrei verwirklicht. In rechtlicher Hinsicht folgt daher, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft begangen hat. Das objektive Tatbild des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde zweifelsfrei verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass für die Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG fahrlässiges Verhalten genügt (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl 2000/02/0115). Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass für die Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG fahrlässiges Verhalten genügt (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl 2000/02/0115).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer kein substantielles Vorbringen erstattet, wonach ihn kein Verschulden treffen sollte. Er hat in seiner Beschwerde angeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, selbst rechtliche Recherchen vorzunehmen und das Risiko einer Fehlbeurteilung einzugehen.

Dem ist klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der E-Mail-Nachricht der belangten Behörde vom 02.05.2019 auf die Ausnahmeregelung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO hingewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde also von der belangten Behörde darüber aufgeklärt, dass er die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung verweigern kann. Unter diesem Aspekt ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.Dem ist klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der E-Mail-Nachricht der belangten Behörde vom 02.05.2019 auf die Ausnahmeregelung des Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO hingewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde also von der belangten Behörde darüber aufgeklärt, dass er die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung verweigern kann. Unter diesem Aspekt ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Wird nämlich jemand von der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt unzutreffend ist, vermag das Beharren auf dieser Rechtsansicht die betreffende Person grundsätzlich nicht zu exkulpieren, dies selbst dann nicht, wenn zur (endgültigen) Klärung der Rechtsfrage eine Entscheidung der Höchstgerichte noch aussteht (VwGH 25.01.2012, 2011/03/0023).

Die Bestrafung des Beschwerdeführers mit dem bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher jedenfalls von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil durch die übertretene Norm das zu schützende staatliche Interesse an einer komplikationslosen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, verwaltungsrechtliche Übertretungen begangen zu haben, verletzt wurde. Beim Verschulden war jedenfalls – wie schon aufgezeigt - von Fahrlässigkeit auszugehen.

Auch generalpräventive Überlegungen sprechen für die Verhängung einer Strafe im Gegenstandsfall, weil allen auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzern aufzuzeigen ist, dass die Weigerung, behördlichen Lenkerauskunftsbegehren nachzukommen, durchaus strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Erschwerend war im gegenständlichen Fall für das Landesverwaltungsgericht Tirol die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten. Mildernd wurde nichts berücksichtigt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe kann eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz mit der ausgesprochenen Strafe von € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu € 5.000, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) lediglich zu 1,6 % ausgeschöpft hat. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Im gegenständlichen Fall beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens somit € 16,00.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Im gegenständlichen Fall beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens somit € 16,00.

4)

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vorliegend zum einen gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vorliegend zum einen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zum anderen war die Abstandnahme von einer Rechtsmittelverhandlung auch im Grunde des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG möglich, da mit der angefochtenen Strafentscheidung lediglich eine Geldstrafe von € 80,-- verhängt wurde und – wie schon aufgezeigt - keine der Parteien die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung begehrt hat.Zum anderen war die Abstandnahme von einer Rechtsmittelverhandlung auch im Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG möglich, da mit der angefochtenen Strafentscheidung lediglich eine Geldstrafe von € 80,-- verhängt wurde und – wie schon aufgezeigt - keine der Parteien die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung begehrt hat.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

So liegt etwa zur Frage, ob das Beharren auf einer Rechtsansicht entgegen einer behördlichen Aufklärung im Verwaltungsstrafverfahren zu exkulpieren vermag, eine klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Auch wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, noch nicht ersichtlich ist, ist nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die gegenständlich maßgebliche Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen derart klar und eindeutig, dass sich im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat (etwa VwGH 05.11.2018, Ra 2018/08/0219, und 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Auch wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Auskunftspflicht des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, noch nicht ersichtlich ist, ist nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die gegenständlich maßgebliche Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen derart klar und eindeutig, dass sich im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat (etwa VwGH 05.11.2018, Ra 2018/08/0219, und 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.26.1589.1

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten