Entscheidungsdatum
26.08.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y, Abteilung Verwaltungsstrafen, vom 03.05.2019, Zl *****,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.05.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Ermahnung erteilt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.05.2019, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Ermahnung erteilt.
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe es als bestellte verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die CC Ges.m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 05.03.2018 um 11:23 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, ein durch die Firma DD GmbH, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen EE (FF in bunt bedrucktes, beschichtetes Papier gewickelt, verpackt in durchsichtiger, bedruckter Kunststofffolie, Bruttogewicht: 303 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 02/2019, Los/Charge/Abpackdatum: *****) – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt – durch Bereithalten zum Verkauf entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (kurz: LMIV) wie folgt in Verkehr gebracht:Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe es als bestellte verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die CC Ges.m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 05.03.2018 um 11:23 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, ein durch die Firma DD GmbH, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen EE (FF in bunt bedrucktes, beschichtetes Papier gewickelt, verpackt in durchsichtiger, bedruckter Kunststofffolie, Bruttogewicht: 303 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 02 aus 2019,, Los/Charge/Abpackdatum: *****) – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt – durch Bereithalten zum Verkauf entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (kurz: LMIV) wie folgt in Verkehr gebracht:
Gemäß Art 18 Abs 1 LMIV bestehe das verpflichtende Zutatenverzeichnis laut Art 9 Abs 1 lit b) LMIV aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Gemäß Art 18 Abs 2 LMIV würden die Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Art 17 und Anhang VI bezeichnet. Anhang VII enthalte laut Art 18 Abs 4 LMIV technische Vorschriften für die Anwendung der Abs 1 und 2 leg cit.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, LMIV bestehe das verpflichtende Zutatenverzeichnis laut Artikel 9, Absatz eins, Litera b,) LMIV aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Gemäß Artikel 18, Absatz 2, LMIV würden die Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang römisch sechs bezeichnet. Anhang römisch sieben enthalte laut Artikel 18, Absatz 4, LMIV technische Vorschriften für die Anwendung der Absatz eins und 2 leg cit.
Gemäß Anhang VII Teil C LMIV seien Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Art 20 lit b) LMIV aufgeführt seien und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören würden, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer. Die speziellen Bezeichnungen von Lebensmittelzusatzstoffen und ihre E-Nummern seien in der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe angeführt. Gemäß Anhang II Teil A Punkt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 könnten alternativ die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 angeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen – ausgenommen Synonyme – verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe tatsächlich zugesetzt worden seien.Gemäß Anhang römisch sieben Teil C LMIV seien Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20, Litera b,) LMIV aufgeführt seien und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören würden, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer. Die speziellen Bezeichnungen von Lebensmittelzusatzstoffen und ihre E-Nummern seien in der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang römisch zwei Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe angeführt. Gemäß Anhang römisch zwei Teil A Punkt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, könnten alternativ die in der Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2012, angeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen – ausgenommen Synonyme – verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe tatsächlich zugesetzt worden seien.
Im Zutatenverzeichnis des gegenständlichen Lebensmittels sei u.a. folgende Zutat angeführt: „Emulgator: Sonnenblumenlecithine“
Die Bezeichnung „Sonnenblumenlecithine“ sei weder im Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 noch in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 angeführt. Der Emulgator E 322 sei in beiden Verordnungen mit der Bezeichnung „Lecithine“ genannt.Die Bezeichnung „Sonnenblumenlecithine“ sei weder im Anhang römisch zwei Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, noch in der Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2012, angeführt. Der Emulgator E 322 sei in beiden Verordnungen mit der Bezeichnung „Lecithine“ genannt.
Sie habe damit als vormals verantwortliche Beauftragte der CC Ges.m.b.H. § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG iVm Art 18 Abs 1, 2 und 4 iVm Anhang VII Teil C LMIV verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 45 Abs 4 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt. Sie habe damit als vormals verantwortliche Beauftragte der CC Ges.m.b.H. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Anhang römisch sieben Teil C LMIV verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt.
Des Weiteren wurde das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA hinsichtlich des Vorwurfes, sie habe es in der Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die CC Ges.m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 05.03.2018 um 11:23 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in X, Adresse 3, ein durch die Firma DD GmbH, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen EE (FF in bunt bedrucktes, beschichtetes Papier gewickelt, verpackt in durchsichtiger, bedruckter Kunststofffolie, Bruttogewicht: 303 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 02/2019, Los/Charge/Abpackdatum: L*****) – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt – durch Bereithalten zum Verkauf entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (kurz: LMIV) in Verkehr gebracht und zwar seien entgegen Anhang X Z 1 lit b LMIV die Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Aufbewahrungsbedingungen durch die Angaben des Herstellungslandes, der Nährwerte, der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmens und des Artikelpreises getrennt, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Des Weiteren wurde das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau AA hinsichtlich des Vorwurfes, sie habe es in der Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte zu verantworten, dass die CC Ges.m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, als Lebensmittelunternehmerin am 05.03.2018 um 11:23 Uhr in deren Betriebsstätte (Handelsgeschäft) in römisch zehn, Adresse 3, ein durch die Firma DD GmbH, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich zwei Packungen EE (FF in bunt bedrucktes, beschichtetes Papier gewickelt, verpackt in durchsichtiger, bedruckter Kunststofffolie, Bruttogewicht: 303 g, Mindesthaltbarkeitsdatum: 02 aus 2019,, Los/Charge/Abpackdatum: L*****) – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt – durch Bereithalten zum Verkauf entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (kurz: LMIV) in Verkehr gebracht und zwar seien entgegen Anhang römisch zehn Ziffer eins, Litera b, LMIV die Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Aufbewahrungsbedingungen durch die Angaben des Herstellungslandes, der Nährwerte, der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmens und des Artikelpreises getrennt, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Mit Schreiben vom 03.06.2019 wurde gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin keine Verantwortlichkeit bestehe, da sie bzw. CC keinen Einfluss auf Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung hätten, weshalb sie auch für Kennzeichnungsverstöße nicht einstehen müsse. Es sei auch Verfolgungsverjährung eingetreten, da von der belangten Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Darüber hinaus sei die Zutatenangabe „Sonnenblumenlecithin“ nicht zu beanstanden und seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 26.06.2019 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.03.2018 um 11:23 Uhr wurde in der Filiale in der Adresse 3, X der CC Ges.m.b.H. unter anderem eine Probe entnommen und beanstandet, dass die vorliegende Probe „EE“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.Am 05.03.2018 um 11:23 Uhr wurde in der Filiale in der Adresse 3, römisch zehn der CC Ges.m.b.H. unter anderem eine Probe entnommen und beanstandet, dass die vorliegende Probe „EE“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.
Im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren wurde von der CC Ges.m.b.H. die Beschwerdeführerin Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 5, Y, als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG namhaft gemacht. Dazu wurde eine Bestellungsvereinbarung samt Beilagen der Behörde mit folgendem Inhalt vorgelegt:Im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren wurde von der CC Ges.m.b.H. die Beschwerdeführerin Frau AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 5, Y, als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG namhaft gemacht. Dazu wurde eine Bestellungsvereinbarung samt Beilagen der Behörde mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG„Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG
Die CC Ges.m.b.H., Z, Adresse 2, bestellt Sie, Herrn/Frau AA geb.: XX.XX.XXXX wohnhaft in Adresse 5, Y zum verantwortlichen Beauftragten für den von Ihnen geleiteten Verkaufsbezirk, namentlich für die Filialen lt. Beilage (lt. angeschlossener Liste). Die Verantwortung erstreckt sich auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der VorschriftenDie CC Ges.m.b.H., Z, Adresse 2, bestellt Sie, Herrn/Frau AA geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX wohnhaft in Adresse 5, Y zum verantwortlichen Beauftragten für den von Ihnen geleiteten Verkaufsbezirk, namentlich für die Filialen lt. Beilage (lt. angeschlossener Liste). Die Verantwortung erstreckt sich auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften
1. des Arbeitszeitgesetzes;
2. des Arbeitsruhegesetzes;
3. des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit von Frauen;
4. das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes;
5. welche mit der Produktqualität und der Produktsicherheit der von CC vertriebenen Erzeugnisse bestehen, insbesondere die Vorschriften der LMSVG, des PSG und des UWG sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnung.
Sie sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen alle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlassen.
Davon ist der vorgesetzte Verkaufsleiter/Geschäftsführer zu unterrichten.
Mit dieser Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis genommen haben und dieser zustimmen.
Z, am 30.11.16
Zur Kenntnis genommen und einverstanden: [Unterschrift der Beschwerdeführerin]
Mit dem Datum der Neu-Bestellung von Herrn/Frau AA ist die vorherige Bestellung des Herrn/Frau GG für die Filliale(n) … als gegenstandlos zu betrachten.
Diese Änderung wurde mit gleicher Post an die zuständigen Arbeitsinspektorate gesandt.
Z, am: 30.11.16 CC Ges.m.b.H. [Stempel des Unternehmens]
iA JJ
Die Geschäftsführung“
Die Beschwerdeführerin war bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens, also auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 05.03.2018, als Bezirksleiterin unter anderem für die Filiale in der Adresse 3, X, der CC Ges.m.b.H. zuständig.Die Beschwerdeführerin war bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens, also auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 05.03.2018, als Bezirksleiterin unter anderem für die Filiale in der Adresse 3, römisch zehn, der CC Ges.m.b.H. zuständig.
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere aufgrund des amtlichen Untersuchungszeugnisses der KK Agentur für Lebensmittelsicherheit V vom 19.03.2018, Auftragsnummer: *****, sowie der durch die Firma CC Ges.m.b.H. vorgelegten Bestellungsvereinbarung gemäß § 9 VStG samt Beilage. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in einen Firmenbuchauszug der CC Ges.m.b.H.Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere aufgrund des amtlichen Untersuchungszeugnisses der KK Agentur für Lebensmittelsicherheit römisch fünf vom 19.03.2018, Auftragsnummer: *****, sowie der durch die Firma CC Ges.m.b.H. vorgelegten Bestellungsvereinbarung gemäß Paragraph 9, VStG samt Beilage. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in einen Firmenbuchauszug der CC Ges.m.b.H.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl II Nr 39/2019 lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 90
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechts- akten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechts- akten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,2. den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,3. den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
[…]
§ 93Paragraph 93
Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.“Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach Paragraph 9, VStG.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[…]
§ 45Paragraph 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018 lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 50
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“
§ 9 Abs 2 VStG ermöglicht die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten eingeschränkt auf bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche. Im Umfang dieser Bestellung kommt es zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung, verbunden wiederum mit einer entsprechenden Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten der bestellenden Organe. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erfordert in allen Fällen eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem. Erst mit Zustimmung des Beauftragten wird die Bestellung rechtswirksam. Die wirksame Bestellung führt nach Maßgabe ihres sachlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Dauer zu einer entsprechenden Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ist die Bestellung – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam, so hat sie die Änderung in der Verantwortlichkeit nicht bewirkt. Es bleibt bei der zuvor bestehen Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane. (vgl dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 23-26)Paragraph 9, Absatz 2, VStG ermöglicht die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten eingeschränkt auf bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche. Im Umfang dieser Bestellung kommt es zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung, verbunden wiederum mit einer entsprechenden Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten der bestellenden Organe. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erfordert in allen Fällen eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem. Erst mit Zustimmung des Beauftragten wird die Bestellung rechtswirksam. Die wirksame Bestellung führt nach Maßgabe ihres sachlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Dauer zu einer entsprechenden Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ist die Bestellung – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam, so hat sie die Änderung in der Verantwortlichkeit nicht bewirkt. Es bleibt bei der zuvor bestehen Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane. vergleiche dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 23-26)
Da die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 Abs 2 VStG zur Verantwortung gezogen wurde, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine wirksame Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist.Da die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Verantwortung gezogen wurde, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine wirksame Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde eine Vereinbarung über die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG samt einer Beilage über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Darin wurde festgelegt, dass die CC Ges.m.b.H. die Beschwerdeführerin zur „verantwortlich Beauftragten“ für den von ihr „geleiteten Verkaufsbezirks, namentlich für die Filialen lt. Beilage (lt. angeschlossener Liste)“ bestellt. „Die Verantwortung erstreckt sich auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften […] welche mit der Produktqualität und der Produktsicherheit der von CC vertriebenen Erzeugnisse bestehen, insbesondere die Vorschriften der LMSVG,[…]. Die Beschwerdeführerin ist „berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung“ ihrer „Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen alle Anweisung für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen.“ Die Vereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin im Signaturfeld „Zur Kenntnis genommen und einverstanden:“ unterfertigt. Des Weiteren wurde die Vereinbarung im Signaturfeld „Die Geschäftsführung“ mit „iA JJ“ unterfertigt.Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde eine Vereinbarung über die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG samt einer Beilage über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Darin wurde festgelegt, dass die CC Ges.m.b.H. die Beschwerdeführerin zur „verantwortlich Beauftragten“ für den von ihr „geleiteten Verkaufsbezirks, namentlich für die Filialen lt. Beilage (lt. angeschlossener Liste)“ bestellt. „Die Verantwortung erstreckt sich auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften […] welche mit der Produktqualität und der Produktsicherheit der von CC vertriebenen Erzeugnisse bestehen, insbesondere die Vorschriften der LMSVG,[…]. Die Beschwerdeführerin ist „berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung“ ihrer „Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen alle Anweisung für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen.“ Die Vereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin im Signaturfeld „Zur Kenntnis genommen und einverstanden:“ unterfertigt. Des Weiteren wurde die Vereinbarung im Signaturfeld „Die Geschäftsführung“ mit „iA JJ“ unterfertigt.
Wie bereits ausgeführt, bedarf es zum Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragtem. Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist das Vorliegen einer Bestellungsurkunde jedoch nicht erforderlich (vgl. VwGH 30.09.2010 2010/03/0047). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über. (vgl. VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334) Das bedeutet, dass nur ein strafrechtlich verantwortliches Vertretungsorgan zu seiner Entlastung einen verantwortlichen Beauftragten bestellen kann (vgl. VwGH 09.02.1999, 97/11/0044).Wie bereits ausgeführt, bedarf es zum Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung übereinstimmende Willenserklärungen von Beauftragendem und Beauftragtem. Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist das Vorliegen einer Bestellungsurkunde jedoch nicht erforderlich vergleiche VwGH 30.09.2010 2010/03/0047). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über. vergleiche VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334) Das bedeutet, dass nur ein strafrechtlich verantwortliches Vertretungsorgan zu seiner Entlastung einen verantwortlichen Beauftragten bestellen kann vergleiche VwGH 09.02.1999, 97/11/0044).
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei dem Unternehmen CC Ges.m.b.H. handelt es sich um eine GmbH, welche durch die Geschäftsführer nach außen vertreten wird. Gemäß § 9 Abs 1 VStG sind sohin jene handelsrechtlichen Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, welche im Zeitpunkt der Tatbegehung die betreffende Funktion inne hatten, sofern nicht wirksam verantwortliche Beauftragte bestellt worden sind (vgl Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 509) Im gegenständlichen Fall sollte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf eine verantwortliche Beauftragte abgegeben werden. Auch wenn die Bestellung formfrei erfolgen kann, wurde dazu eine Bestellungsvereinbarung aufgesetzt. Diese Bestellungsvereinbarung wurde jedoch nicht von den handelsrechtlichen Geschäftsführern und sohin den zur Vertretung nach außen berufenen Organen, welche im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung diese Funktion inne hatten, unterfertigt, sondern von einer Frau JJ, welche „im Auftrag“ die Vereinbarung unterfertigte. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es aber einer übereinstimmenden Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem, also im gegenständlichen Fall von den handelsrechtlichen Geschäftsführern sowie der Beschwerdeführerin. Nur die strafrechtlich verantwortlichen Vertretungsorgane können sohin zu ihrer Entlastung eine verantwortliche Beauftragte bestellen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei dem Unternehmen CC Ges.m.b.H. handelt es sich um eine GmbH, welche durch die Geschäftsführer nach außen vertreten wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG sind sohin jene handelsrechtlichen Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, welche im Zeitpunkt der Tatbegehung die betreffende Funktion inne hatten, sofern nicht wirksam verantwortliche Beauftragte bestellt worden sind vergleiche Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 509) Im gegenständlichen Fall sollte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf eine verantwortliche Beauftragte abgegeben werden. Auch wenn die Bestellung formfrei erfolgen kann, wurde dazu eine Bestellungsvereinbarung aufgesetzt. Diese Bestellungsvereinbarung wurde jedoch nicht von den handelsrechtlichen Geschäftsführern und sohin den zur Vertretung nach außen berufenen Organen, welche im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung diese Funktion inne hatten, unterfertigt, sondern von einer Frau JJ, welche „im Auftrag“ die Vereinbarung unterfertigte. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es aber einer übereinstimmenden Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem, also im gegenständlichen Fall von den handelsrechtlichen Geschäftsführern sowie der Beschwerdeführerin. Nur die strafrechtlich verantwortlichen Vertretungsorgane können sohin zu ihrer Entlastung eine verantwortliche Beauftragte bestellen.
Es kann daher nicht von einer wirksamen Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden und ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenen Organe auf die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte nicht übergegangen.
Des Weiteren muss die Bestellung klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 2010/03/0065 ZVR 2013/52) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.9.1998, 97/09/0150). Unzureichend ist die Verpflichtung bloß zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht ausreichend den Umstand der beabsichtigten Überwälzung gerade auch der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diesbezügliche Verstöße zum Ausdruck bringt. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 38) Des Weiteren muss die Bestellung klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 2010/03/0065 ZVR 2013/52) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.9.1998, 97/09/0150). Unzureichend ist die Verpflichtung bloß zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht ausreichend den Umstand der beabsichtigten Überwälzung gerade auch der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diesbezügliche Verstöße zum Ausdruck bringt. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 38)
Der vorgelegten Bestellungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass sich die Verantwortung auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften der LMSVG, erstreckt. Dass damit auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beabsichtigt ist, wurde in der Bestellungsvereinbarung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht und ist die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten auch aus diesem Grund unwirksam.
Die vorgelegte Bestellungsvereinbarung erfüllt auch damit nicht die Anforderungen, um eine wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenen Organe auf die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte zu bewirken.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter; Wirksame Bestellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.23.1340.1Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019