Entscheidungsdatum
28.08.2019Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §40Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.7.2019, ***, betreffend Beschlagnahme zweier Katzen nach dem Tierschutzgesetz (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson CC, Adresse 3, Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2019,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Anlässlich des am 16.7.2019 in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführten Augenscheins nahm die Amtstierärztin die beiden circa siebenjährigen Katzen (beide: Rasse DD) der Beschwerdeführerin vorläufig in Beschlag.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.7.2019 verfügte die belangte Behörde die endgültige Beschlagnahme der beiden Katzen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Begründend führt sie aus, sie habe sich ab dem 7.7.2019 im Ausland befunden und ihre Stiefschwester gebeten, sich um ihre Katzen zu kümmern. Sie habe ihre Katzen zu keinem Zeitpunkt nicht artgerecht gehalten. Ansonsten wären die Katzen in einem anderen Zustand. Ein einmaliges Fehlverhalten rechtfertige die Abnahme der Katzen nicht. Sie hätte zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgefordert werden müssen. Sie beantragte die Einvernahme diverser Personen als Zeugen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail der Stiefschwester der Beschwerdeführerin (Anzeigerin) vom 11.7.2019, die Sachverhaltsdarstellung/das Gutachten der Amtstierärztin vom 18.7.2019 samt Beilagen (Aktenvermerk der Polizeiinspektion Y vom 16.7.2019, Auszug aus einem EE-Verlauf und diverse Lichtbilder), die der Beschwerde beigefügten Lichtbilder, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 13.8.2019 (vgl OZ 2), die Mitteilung der belangten Behörde vom 20.8.2019 (vgl OZ 11), die Mitteilung der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.8.2019 (vgl OZ 13), die Stellungnahme der Amtstierärztin/Amtssachverständigen vom 27.8.2019 (vgl OZ 14) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Stiefschwester der Beschwerdeführerin als Zeugin, des Vertreters der Tierschutzombudsperson und der Amtstierärztin als Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 28.8.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 14). Von der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass sie sich bislang ordnungsgemäß um ihre Katzen gekümmert habe, wurde aufgrund des zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgten Verfahrensausganges abgesehen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail der Stiefschwester der Beschwerdeführerin (Anzeigerin) vom 11.7.2019, die Sachverhaltsdarstellung/das Gutachten der Amtstierärztin vom 18.7.2019 samt Beilagen (Aktenvermerk der Polizeiinspektion Y vom 16.7.2019, Auszug aus einem EE-Verlauf und diverse Lichtbilder), die der Beschwerde beigefügten Lichtbilder, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 13.8.2019 vergleiche OZ 2), die Mitteilung der belangten Behörde vom 20.8.2019 vergleiche OZ 11), die Mitteilung der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.8.2019 vergleiche OZ 13), die Stellungnahme der Amtstierärztin/Amtssachverständigen vom 27.8.2019 vergleiche OZ 14) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Stiefschwester der Beschwerdeführerin als Zeugin, des Vertreters der Tierschutzombudsperson und der Amtstierärztin als Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 28.8.2019 vergleiche , Verhandlungsschrift in OZ 14). Von der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass sie sich bislang ordnungsgemäß um ihre Katzen gekümmert habe, wurde aufgrund des zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgten Verfahrensausganges abgesehen.
Die Beschwerdeführerin ist seit circa sieben Jahren Eigentümerin zweier Katzen (beide: Rasse DD). Ihre Wohnung ist in etwa 80 m² groß. Nach dem Öffnen der Haustüre gelangt man in einen circa 8 m² großen Vorraum. Von diesem Vorraum zweigen mehrere Zimmer ab. Abgesehen vom 1,5 m² großen Abstellraum sind diese Zimmer durch Türen vom Vorraum getrennt (vgl OZ 14 S 4). Die Beschwerdeführerin ist seit circa sieben Jahren Eigentümerin zweier Katzen (beide: Rasse DD). Ihre Wohnung ist in etwa 80 m² groß. Nach dem Öffnen der Haustüre gelangt man in einen circa 8 m² großen Vorraum. Von diesem Vorraum zweigen mehrere Zimmer ab. Abgesehen vom 1,5 m² großen Abstellraum sind diese Zimmer durch Türen vom Vorraum getrennt vergleiche OZ 14 S 4).
Die strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene (vgl OZ 2, 13) Beschwerdeführerin reiste am 7.7.2019 ins Ausland (vgl OZ 14 S 4). Die Rückkehr in ihre Wohnung war mit 19.7.2019 geplant. Tatsächlich kam sie am 17.7.2019 wieder zurück (vgl OZ 14 S 4). Die strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene vergleiche OZ 2, 13) Beschwerdeführerin reiste am 7.7.2019 ins Ausland vergleiche OZ 14 S 4). Die Rückkehr in ihre Wohnung war mit 19.7.2019 geplant. Tatsächlich kam sie am 17.7.2019 wieder zurück vergleiche , OZ 14 S 4).
Vor ihrer Abreise ersuchte sie ihre Stiefschwester, sich während ihrer Abwesenheit um die beiden Katzen zu kümmern. Außerdem brachte sie die beiden Katzen in ihrem Vor- und Abstellraum unter und verhinderte durch das Schließen der Türen, dass die beiden Katzen vom Vor- und Abstellraum in die anderen Zimmer gelangen konnten. Weder der Vor- noch der Abstellraum verfügten über ein Fenster. Insofern bestand keine Frischluftzufuhr. Die beiden Katzen konnten sich zwischen Vor- und Abstellraum, wo sich die Katzentoilette befand, frei bewegen. Die Beschwerdeführerin sorgte dafür, dass Wasser und Futter vorhanden sind (vgl OZ 14 S 4). Vor ihrer Abreise ersuchte sie ihre Stiefschwester, sich während ihrer Abwesenheit um die beiden Katzen zu kümmern. Außerdem brachte sie die beiden Katzen in ihrem Vor- und Abstellraum unter und verhinderte durch das Schließen der Türen, dass die beiden Katzen vom Vor- und Abstellraum in die anderen Zimmer gelangen konnten. Weder der Vor- noch der Abstellraum verfügten über ein Fenster. Insofern bestand keine Frischluftzufuhr. Die beiden Katzen konnten sich zwischen Vor- und Abstellraum, wo sich die Katzentoilette befand, frei bewegen. Die Beschwerdeführerin sorgte dafür, dass Wasser und Futter vorhanden sind vergleiche OZ 14 S 4).
Als die Beschwerdeführerin die Wohnung am 7.7.2019 verließ, war für die beiden Katzen jeweils kein eigener Rückzugsbereich vorhanden. Ihnen wurde keine Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten. Den Katzen stand Katzengras oder gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung. Den Katzen wurden keine Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten. Es stand ihnen kein Spielzeug zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ließ die Lampe im Vorraum an (vgl Gutachten vom 18.7.2019).Als die Beschwerdeführerin die Wohnung am 7.7.2019 verließ, war für die beiden Katzen jeweils kein eigener Rückzugsbereich vorhanden. Ihnen wurde keine Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten. Den Katzen stand Katzengras oder gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung. Den Katzen wurden keine Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten. Es stand ihnen kein Spielzeug zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ließ die Lampe im Vorraum an vergleiche Gutachten vom 18.7.2019).
Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin besuchte die Katzen erstmals am 7.7.2019. Sie war über die festgestellte Art und Weise der Unterbringung der Katzen entsetzt und nahm mit der Beschwerdeführerin Kontakt auf. Die Katzen taten ihr leid. Die Beschwerdeführerin wies ihre Stiefschwester an, die Türen zu den Zimmern nicht offen zu lassen. Sie befürchtete, dass die Katzen die Möbel in den Zimmern beschädigen könnten (vgl OZ 14 S 4).Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin besuchte die Katzen erstmals am 7.7.2019. Sie war über die festgestellte Art und Weise der Unterbringung der Katzen entsetzt und nahm mit der Beschwerdeführerin Kontakt auf. Die Katzen taten ihr leid. Die Beschwerdeführerin wies ihre Stiefschwester an, die Türen zu den Zimmern nicht offen zu lassen. Sie befürchtete, dass die Katzen die Möbel in den Zimmern beschädigen könnten vergleiche OZ 14 S 4).
Mit E-Mail vom 11.7.2019 setzte sich die Stiefschwester der Beschwerdeführerin mit der Tierschutzombudsperson in Verbindung und schilderte die von ihr festgestellte und oben beschriebene Art und Weise der Unterbringung der Katzen (vgl Anzeige vom 11.7.2019). Mit E-Mail vom 11.7.2019 setzte sich die Stiefschwester der Beschwerdeführerin mit der Tierschutzombudsperson in Verbindung und schilderte die von ihr festgestellte und oben beschriebene Art und Weise der Unterbringung der Katzen vergleiche Anzeige vom 11.7.2019).
Am 16.7.2019 nahmen Beamte der Polizeiinspektion Y, die Amtstierärztin, der Wasenmeister und die Stiefschwester der Beschwerdeführerin die Art und Weise der Unterbringung der Katzen in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Augenschein. Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin öffnete der Amtsabordnung die Haustür mit dem Schlüssel. Die Beschwerdeführerin war vorab nicht über die Durchführung des Augenscheins informiert worden (vgl Sachverhaltsdarstellung vom 18.7.2019, Aktenvermerk der Polizeiinspektion Y vom 16.7.2019). Am 16.7.2019 nahmen Beamte der Polizeiinspektion Y, die Amtstierärztin, der Wasenmeister und die Stiefschwester der Beschwerdeführerin die Art und Weise der Unterbringung der Katzen in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Augenschein. Die Stiefschwester der Beschwerdeführerin öffnete der Amtsabordnung die Haustür mit dem Schlüssel. Die Beschwerdeführerin war vorab nicht über die Durchführung des Augenscheins informiert worden vergleiche Sachverhaltsdarstellung vom 18.7.2019, Aktenvermerk der Polizeiinspektion Y vom 16.7.2019).
Die Amtstierärztin stellte fest, dass die beiden Katzen ruhig und aufmerksam waren. Sie stellte keine Besonderheit bezüglich der Körperhaltung fest. Der Ernährungszustand der Katzen war gut. Haarkleid und Hautoberflächen waren der Rasse/Tierart entsprechend (vgl Gutachten vom 18.7.2019). Die Amtstierärztin stellte fest, dass die beiden Katzen ruhig und aufmerksam waren. Sie stellte keine Besonderheit bezüglich der Körperhaltung fest. Der Ernährungszustand der Katzen war gut. Haarkleid und Hautoberflächen waren der Rasse/Tierart entsprechend vergleiche , Gutachten vom 18.7.2019).
Bei Betreten des Vorraumes (inklusive Abstellraum) der Wohnung schlug der Amtstierärztin sofort ein äußerst unangenehmer Geruch nach Katzenurin entgegen, zusätzlich war die Luft im Vorraum der Wohnung, in welchem sich die Katzen zum Erhebungszeitpunkt aufhielten, als extrem stickig zu bezeichnen. Im Vorraum war eine kleine Matratze mit einer Decke vorhanden. Die Matratze und die Decke hatte die Stiefschwester der Beschwerdeführerin nach dem 7.7.2019 in den Vorraum gelegt (vgl Gutachten vom 18.7.2019). Bei Betreten des Vorraumes (inklusive Abstellraum) der Wohnung schlug der Amtstierärztin sofort ein äußerst unangenehmer Geruch nach Katzenurin entgegen, zusätzlich war die Luft im Vorraum der Wohnung, in welchem sich die Katzen zum Erhebungszeitpunkt aufhielten, als extrem stickig zu bezeichnen. Im Vorraum war eine kleine Matratze mit einer Decke vorhanden. Die Matratze und die Decke hatte die Stiefschwester der Beschwerdeführerin nach dem 7.7.2019 in den Vorraum gelegt vergleiche Gutachten vom 18.7.2019).
Aufgrund der mangelhaften Ausstattung (fehlende erhöhte Rückzugsmöglichkeit, fehlendes Katzengras oder gleichwertiger Ersatz, fehlende Möglichkeit zum Krallenschärfen, keine Beschäftigungsmöglichkeiten oder passendes Spielzeug), der nicht vorhandenen Belüftung (stickige, nach Urin stinkende Raumluft, kein Fenster im Vorraum) und der unzureichenden Lichtverhältnisse der Unterbringung (Kunstlicht Tag und Nacht) wurde das Wohlbefinden der Katzen beeinträchtigt und ihre artspezifischen Verhaltensweisen wurden weder ermöglicht noch in irgendeiner Art und Weise gefördert (vgl Gutachten vom 18.7.2019, OZ 14 S 7ff). Aufgrund der mangelhaften Ausstattung (fehlende erhöhte Rückzugsmöglichkeit, fehlendes Katzengras oder gleichwertiger Ersatz, fehlende Möglichkeit zum Krallenschärfen, keine Beschäftigungsmöglichkeiten oder passendes Spielzeug), der nicht vorhandenen Belüftung (stickige, nach Urin stinkende Raumluft, kein Fenster im Vorraum) und der unzureichenden Lichtverhältnisse der Unterbringung (Kunstlicht Tag und Nacht) wurde das Wohlbefinden der Katzen beeinträchtigt und ihre artspezifischen Verhaltensweisen wurden weder ermöglicht noch in irgendeiner Art und Weise gefördert vergleiche Gutachten vom 18.7.2019, OZ 14 S 7ff).
Den Katzen wurden dadurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Sie wurden auch nicht in schwere Angst versetzt. Die Katzen waren nicht in einem Zustand, der erwarten ließ, dass diese ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werden (vgl Stellungnahme in OZ 14). Den Katzen wurden dadurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Sie wurden auch nicht in schwere Angst versetzt. Die Katzen waren nicht in einem Zustand, der erwarten ließ, dass diese ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werden vergleiche Stellungnahme in OZ 14).
Nach der vorläufigen Beschlagnahme brachte die Amtstierärztin die beiden Katzen im Tierheim unter. Dort befinden sich die beiden Katzen nach wie vor (vgl OZ 14 S 8). Nach der vorläufigen Beschlagnahme brachte die Amtstierärztin die beiden Katzen im Tierheim unter. Dort befinden sich die beiden Katzen nach wie vor vergleiche OZ 14 S 8).
Am 14.8.2019 stellte die Amtstierärztin im Rahmen einer Nachkontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin weder Katzengras oder gleichwertigen Ersatz noch eine Kratzbaum und Spielzeug gekauft hatte und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (vgl Stellungnahme in OZ 14). Am 14.8.2019 stellte die Amtstierärztin im Rahmen einer Nachkontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin weder Katzengras oder gleichwertigen Ersatz noch eine Kratzbaum und Spielzeug gekauft hatte und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten nicht vorhanden sind vergleiche , Stellungnahme in OZ 14).
Die Beschwerdeführerin wird zukünftig dafür sorgen, dass erhöhte Rückzugsmöglichkeiten bestehen, Katzengras oder gleichwertiger Ersatz vorhanden ist, eine Möglichkeit zum Krallenschärfen besteht, Beschäftigungsmöglichkeiten oder passendes Spielzeug vorhanden ist sowie ausreichende Belüftungs- und Lichtverhältnisse bestehen. Sie wird die Katzen nicht mehr so wie vor ihrer Abreise am 7.7.2019 unterbringen.
Betreffend die Beschwerdeführerin sind bei der belangten Behörde keine weiteren Verfahren anhängig (vgl OZ 11). Ermittlungen zu gerichtlich strafbaren Handlungen werden derzeit nicht durchgeführt (vgl OZ 13). Betreffend die Beschwerdeführerin sind bei der belangten Behörde keine weiteren Verfahren anhängig vergleiche OZ 11). Ermittlungen zu gerichtlich strafbaren Handlungen werden derzeit nicht durchgeführt vergleiche OZ 13).
Die Feststellungen zur Ausstattung der Wohnung während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen (vgl Gutachten vom 18.7.2019, Stellungnahme in OZ 14, VHS in OZ 14 S 7ff). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Ausstattung der Wohnung während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen vergleiche Gutachten vom 18.7.2019, Stellungnahme in OZ 14, VHS in OZ 14 S 7ff). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht entgegengetreten.
Gemäß dem in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruck geht das LVwG Tirol davon aus, dass ihr das Verfahren und die Beschlagnahme der Katzen eine Lehre sind. Ihre Stiefschwester ist diejenige, die den gegenständlichen Sachverhalt angezeigt hat. Sie vertritt die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) an die Vorschriften für die Haltung von Katzen halten wird. Die Amtssachverständige stellte anlässlich ihrer Nachkontrolle am 14.8.2019 fest, dass die Beschwerdeführerin noch immer keinen Kratzbaum, kein Katzengras und keine Spielsachen für die Katzen gekauft hatte. Nach Ansicht des LVwG Tirol ist die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie werde diese Sachen erst besorgen, wenn sie weiß, dass sie die Katzen wieder zurückbekommt, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat versichert, dass sie alle erforderlichen Gegenstände, die für die Haltung der Katzen erforderlich sind, besorgen wird. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Weitere Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sind nicht anhängig. Insgesamt besteht derzeit kein Grund, der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, dass sie ihre Katzen zukünftig gemäß den bestehenden Vorschriften halten wird. Ihr ist auch bewusst, dass sie nunmehr mit Kontrollen durch die belangte Behörde zu rechnen hat.
1. § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet: 1. Paragraph 39, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, lautet:2. Paragraph 13, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, lautet:
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.Paragraph 13, (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“
3. § 24 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 86/2018 lautet (auszugsweise): 3. Paragraph 24, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2018, lautet (auszugsweise):
„Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die HaltungParagraph 24, (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
[…]“
4. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet (auszugsweise):4. Paragraph 38, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017, lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) […]Paragraph 38, (1) […]
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.(3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
5. § 40 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet auszugsweise:5. Paragraph 40, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017, lautet auszugsweise:
„Verfall
§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Paragraph 40, (1) Unbeschadet der Paragraphen 37, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 39, Absatz 3, unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
[…]“
6. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018 lautet (auszugsweise): 6. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 486 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 341 aus 2018, lautet (auszugsweise):
„Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Art. 2, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Artikel 2,, wird verordnet:
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.Paragraph eins, (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:Paragraph 2, (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
[…]
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
[…]“
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.Paragraph 3, (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
[…]
[…]
Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
[…]
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
[…]“
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Element voraus, dass eine Sicherung des Verfalles geboten ist (vgl VwGH 25.5.1983, 83/01/0103, mwN). Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Element voraus, dass eine Sicherung des Verfalles geboten ist vergleiche VwGH 25.5.1983, 83/01/0103, mwN).
Das LVwG Tirol hat aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs 1 VStG neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, kann auch das Verwaltungsgericht bei Überprüfung eines auf § 39 Abs 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben (vgl VwGH 16.9.2003, 2002/05/1033). Das LVwG Tirol hat aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, kann auch das Verwaltungsgericht bei Überprüfung eines auf Paragraph 39, Absatz eins, VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben vergleiche , VwGH 16.9.2003, 2002/05/1033).
Verdacht einer Verwaltungsübertretung:
Im § 13 TSchG finden sich die Grundsätze für die im 2. Hauptstück des TSchG geregelte Tierhaltung. Im Paragraph 13, TSchG finden sich die Grundsätze für die im 2. Hauptstück des TSchG geregelte Tierhaltung.
So hat nach § 13 Abs 2 TSchG, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.So hat nach Paragraph 13, Absatz 2, TSchG, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für näher genannte Tiere (gemäß § 25 Abs 3 TSchG auch für Wildtiere) durch Verordnung zu erlassen (vgl § 24 Abs 1 TSchG). Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für näher genannte Tiere (gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TSchG auch für Wildtiere) durch Verordnung zu erlassen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, TSchG).
In diesem Sinne regeln die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 TSchG genannten Tierhaltungsbedingungen. Die Verletzung der dort angeführten Vorgaben bedeutet einen Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (§ 24 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 2 TSchG). In diesem Sinne regeln die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, TSchG genannten Tierhaltungsbedingungen. Die Verletzung der dort angeführten Vorgaben bedeutet einen Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, TSchG).
Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Darunter fallen nicht nur Bescheide, sondern auch die gemäß den §§ 24 Abs 1 und 25 Abs 3 TSchG erlassene 1. und 2. Tierhaltungsverordnung (vgl VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196). Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Darunter fallen nicht nur Bescheide, sondern auch die gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins und 25 Absatz 3, TSchG erlassene 1. und 2. Tierhaltungsverordnung vergleiche VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196).
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen besteht der begründete Verdacht, die Beschwerdeführerin habe in Ansehung der beiden in ihrem Eigentum stehenden Katzen die in Anlage 1 Z 2 Abs 3, 7, 8 und 9 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Vorgaben verletzt, dadurch gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (§ 24 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 2 TSchG) verstoßen und sich (einer) Verwaltungsübertretung(en) nach § 38 Abs 3 TSchG schuldig gemacht. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen besteht der begründete Verdacht, die Beschwerdeführerin habe in Ansehung der beiden in ihrem Eigentum stehenden Katzen die in Anlage 1 Ziffer 2, Absatz 3, 7, 8 und 9 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Vorgaben verletzt, dadurch gegen Bestimmungen über die Tierhaltung (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, TSchG) verstoßen und sich (einer) Verwaltungsübertretung(en) nach Paragraph 38, Absatz 3, TSchG schuldig gemacht.
als Strafe angedrohter Verfall:
In § 40 Abs 1 TSchG wird der Verfall als Strafe für Übertretungen nach dem TSchG angedroht, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird (vgl VwGH 31.8.1999, 99/05/0039, zum Verfall von Gegenständen nach dem NÖ Tierschutzgesetz 1985). In Paragraph 40, Absatz eins, TSchG wird der Verfall als Strafe für Übertretungen nach dem TSchG angedroht, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird vergleiche VwGH 31.8.1999, 99/05/0039, zum Verfall von Gegenständen nach dem NÖ Tierschutzgesetz 1985).
Die Beschwerdeführerin ist am 17.7.2019 aus ihrem Urlaub zurückgekehrt. Die beiden Katzen sind am 16.7.2019 vorläufig abgenommen worden. Seit damals halten sich die beiden Katzen im Tierheim auf. Die vorläufige Beschlagnahme der Katzen hat ein allenfalls strafbares Verhalten beendet und bewirkt, dass eine Fortsetzung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weitere Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sind nicht anhängig. Sie hat in der Verhandlung versichert, dass sie die Vorschriften betreffend die Haltung von Katzen zukünftig beachten wird. Das LVwG Tirol geht davon aus, dass ihr jetzt so richtig bewusst ist, wie die Haltung der Katzen zu erfolgen hat, und sie nicht nochmals gegen Bestimmungen über die Tierhaltung verstoßen wird.
Zumal nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr (allenfalls) strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, liegen die Voraussetzungen für den Verfall als Strafe im Sinne des § 40 Abs 1 TSchG nicht vor. Zumal nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr (allenfalls) strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, liegen die Voraussetzungen für den Verfall als Strafe im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, TSchG nicht vor.
Sicherung des Verfalles geboten:
Im in Rede stehenden Fall scheidet die Strafe des Verfalls im Sinne des § 40 Abs 1 TSchG mangels Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr aus. Im in Rede stehenden Fall scheidet die Strafe des Verfalls im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, TSchG mangels Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr aus.
Die Sicherung des Verfalles ist daher weder geboten noch erforderlich.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der beiden Katzen im Sinne des § 39 Abs 1 VStG nicht (mehr) gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der beiden Katzen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht (mehr) gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Tieren (vgl VwGH 25.5.1983, 83/01/0103; 31.8.1999, 99/05/0039; 16.9.2003, 2002/05/1033; 26.11.2010, 2010/02/0196). Die Rechtslage ist nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen des § 39 VStG und des § 40 Abs 1 TSchG klar und eindeutig. Im Übrigen wurde eine sich auf den Einzelfall beziehende Entscheidung getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschlagnahme von Tieren vergleiche VwGH 25.5.1983, 83/01/0103; 31.8.1999, 99/05/0039; 16.9.2003, 2002/05/1033; 26.11.2010, 2010/02/0196). Die Rechtslage ist nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen des Paragraph 39, VStG und des Paragraph 40, Absatz eins, TSchG klar und eindeutig. Im Übrigen wurde eine sich auf den Einzelfall beziehende Entscheidung getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Beschlagnahme; Tiere; Verfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1559.15Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019