Entscheidungsdatum
28.08.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 07.06.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2019, Zl *****, betreffend Verfahren gemäß § 79 Abs 1 GewO,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 07.06.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2019, Zl *****, betreffend Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid schreibt die Bezirkshauptmannschaft Y AA gemäß § 79 Abs 1 GewO folgende zusätzliche Auflage für die Betriebstankstelle in Z, Adresse 1, vor:Mit dem bekämpften Bescheid schreibt die Bezirkshauptmannschaft Y AA gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO folgende zusätzliche Auflage für die Betriebstankstelle in Z, Adresse 1, vor:
„Die Überfüllsicherung des oberirdischen Lagerbehälters ist auf 6000 Liter einzustellen.“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass er im Besitz eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 04.08.1987 zur Errichtung einer Betriebstankstelle für Dieselkraftstoffe an diesem Standort sei. Für die Lagerung werde ein oberirdischer doppelwandiger 10.000 Liter fassender Lagerbehälter verwendet. Im Jahr 1998 sei der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle für Dieselkraftstoffe bei der Behörde beantragt und bewilligt worden. Im Jahr 2001 habe er die Genehmigung zur Verwendung eines Bargeldautomaten erhalten. Bei behördlichen Überprüfungen in den Jahren 2007 und 2014 sei der 10.000 Liter fassende Dieseltreibstofflagerbehälter nicht beanstandet worden. Gemäß § 107 Abs 2 Z 1 VbF dürften gewerblich betriebene Tankstellen bis zu 12.000 Liter Tanks verwenden. Dies liege im Ermessen der Behörde und habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Y den 10.000 Liter Tank genehmigt. Die Tankstelle sei bisher ohne Zwischenfälle und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend betrieben worden und würde eine Reduktion der Lagermenge einen erheblichen Eingriff in die Rentabilität der Tankstelle darstellen. Es werde deshalb Bescheiderhebung beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass er im Besitz eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 04.08.1987 zur Errichtung einer Betriebstankstelle für Dieselkraftstoffe an diesem Standort sei. Für die Lagerung werde ein oberirdischer doppelwandiger 10.000 Liter fassender Lagerbehälter verwendet. Im Jahr 1998 sei der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle für Dieselkraftstoffe bei der Behörde beantragt und bewilligt worden. Im Jahr 2001 habe er die Genehmigung zur Verwendung eines Bargeldautomaten erhalten. Bei behördlichen Überprüfungen in den Jahren 2007 und 2014 sei der 10.000 Liter fassende Dieseltreibstofflagerbehälter nicht beanstandet worden. Gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, VbF dürften gewerblich betriebene Tankstellen bis zu 12.000 Liter Tanks verwenden. Dies liege im Ermessen der Behörde und habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Y den 10.000 Liter Tank genehmigt. Die Tankstelle sei bisher ohne Zwischenfälle und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend betrieben worden und würde eine Reduktion der Lagermenge einen erheblichen Eingriff in die Rentabilität der Tankstelle darstellen. Es werde deshalb Bescheiderhebung beantragt.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen holte das Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen ein, welche dieser mit seinem Schreiben vom 03.07.2019 erstatte. Dieses lautet folgendermaßen:
„Mit Schreiben vom 24.06.2019, Zl. LVwG-2019/25/1227-1, wurde eine Beschwerde, datiert mit 07.06.2019, von Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2019, Zl. *****, mit der Bitte um Stellungnahme, übermittelt.
Der Bescheid, gegen den Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, basiert auf einer Überprüfung der gegenständlichen Dieseltankstelle am 07.05.2019.
Die Beschwerde ist im Konkreten an folgenden sicherheitstechnischen Auflagenpunkt des vorgenannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet und fordert dessen Behebung wegen Nichtigkeit:
„1. Die Überfüllsicherung des oberirdischen Lagerbehälters ist auf 6.000 Liter einzustellen.“
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass die betroffene Abweichung nicht erst bei der Überprüfung am 07.05.2019 festgestellt wurde, sondern dies bereits bei der Überprüfung der Tankstelle am 09.09.2014 der Fall war.
Aus dem Schreiben vom 12.09.2014, Zl. *****, der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen geht folgendes hervor:
„Die Lagerung des Kraftstoffes (Diesel) erfolgt an gegenständlicher Tankstelle in einem doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter Diesel. An öffentlichen Tankstellen darf jedoch nur Kraftstoff bis max. 6.000 Liter oberirdisch gelagert werden.“
„Aus fachlicher Sicht widerspricht die Lagerung des Kraftstoffes den Bestimmungen des § 107 Abs 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.“„Aus fachlicher Sicht widerspricht die Lagerung des Kraftstoffes den Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 2, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.“
Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, warum im Beschwerdeschreiben angeführt wird, dass der Lagerbehälter bei den vorherigen Überprüfungen nicht beanstandet wurde.
Im Zuge der Überprüfung vom 07.05.2019 wurde lediglich festgehalten, dass diese Abweichung weiterhin besteht. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen dass der 10.000 Liter Lagerbehälter mit Bescheid vom 08.08.1998, Zl. ***** genehmigt wurde.
Aufgrund einer Anfrage der Behörde wurde mitgeteilt, dass als alternative Maßnahme zu einem Behältertausch eine Anpassung der Überfüllsicherung auf ein max. Füllvolumen von 6.000 Liter möglich wäre. Daraus resultiert letztendlich die bekämpfte Auflage. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde seitens des LVwG um die Abgabe einer ergänzenden
sicherheitstechnischen Sachverständigenstellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:
„Warum liegen im gegebenen Fall besondere Erfordernisse im Sinn des § 107 Abs 2 Z 1 VbF„Warum liegen im gegebenen Fall besondere Erfordernisse im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, VbF
(Erhöhung des oberirdischen Fassungsvermögens auf bis zu 12.000 Liter) nicht (mehr) vor?“
Wie dem § 107 Abs 2 Z 1 der VbF zu entnehmen ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zulässt, und zwarWie dem Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, der VbF zu entnehmen ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zulässt, und zwar
„1. In Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs 1 lit c Z 4 GewO 1973) dienen, bis zu 6.000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12.000 Liter.“„1. In Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, GewO 1973) dienen, bis zu 6.000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12.000 Liter.“
In gegenständlichem Fall sind aus fachlicher Sicht keine besonderen Erfordernisse in dem Umfang vorhanden, wie er durch die Aufzählung definiert wird (Produktumstellung, Reparatur, Umbau). Alle in der betreffenden Regelung der VbF angeführten Umstände sind zusätzlich durch eine zeitlich beschränkte Komponente gekennzeichnet und zielen nicht auf einen Dauerzustand ab („… solange besondere Erfordernisse …“).
„Welche relevanten Änderungen sind seit der Bewilligung des oberirdischen doppelwandigen
10.000 Liter – Tanks mit Bescheid vom 08.09.1998 eingetreten?“
Mit Bescheid vom 14.12.2001, Zl. ***** der Bezirkshauptmannschaft Y, wurde Hrn. AA die Genehmigung zur Verwendung eines Bargeldautomaten erteilt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Tankstelle nur bei Anwesenheit einer verantwortlichen Person im Bereich der Tankstelle gem. § 116 Abs 1 VbF betrieben werden darf. Mit Bescheid vom 14.12.2001, Zl. ***** der Bezirkshauptmannschaft Y, wurde Hrn. AA die Genehmigung zur Verwendung eines Bargeldautomaten erteilt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Tankstelle nur bei Anwesenheit einer verantwortlichen Person im Bereich der Tankstelle gem. Paragraph 116, Absatz eins, VbF betrieben werden darf.
Wie bereits mehrfach festgestellt wurde (Bericht der Polizei vom 17.06.2006, Überprüfungsberichte der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen vom 11.09.2007, vom 12.09.2014 und letztmalig vom 08.05.2019) wurde die Tankstelle in der Vergangenheit 24 Stunden pro Tag betrieben, ohne dass die Tankvorgänge dabei durch eine ständig anwesende, verantwortliche Person überwacht wurden.
Bei der letzten Überprüfung wurde festgestellt, dass nicht alle Einrichtungen, die in § 116 Abs 3 der VbF angeführt sind und einen derartigen Betrieb allenfalls ermöglichen würden, vorhanden sind. Somit widerspricht die bisherige Betriebsweise der Tankstelle dem Bescheid vom 14.12.2001 und den Vorgaben der VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten).“Bei der letzten Überprüfung wurde festgestellt, dass nicht alle Einrichtungen, die in Paragraph 116, Absatz 3, der VbF angeführt sind und einen derartigen Betrieb allenfalls ermöglichen würden, vorhanden sind. Somit widerspricht die bisherige Betriebsweise der Tankstelle dem Bescheid vom 14.12.2001 und den Vorgaben der VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten).“
Der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt.
AA betreibt in Z, Adresse 1, eine genehmigte öffentliche Dieseltankstelle. Die Lagerung des Kraftstoffes erfolgt an gegenständlicher Tankstelle in einem doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter. Dies entspricht der technischen Beschreibung anlässlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.1998, Zl *****.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten anzuwenden:
„§ 107
Nach § 107 Abs 2 Z 1 VbF dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehältern in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, bis zu 6.000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zulässt. Nur wenn besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und Umbaumaßnahmen für die Dauer dieser Maßnahmen und wenn ein Anfahrschutz besteht, kann bei Einhaltung der von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebenen sonstigen Schutzmaßnahmen das Fassungsvermögen der oberirdischen Lagerbehälter bis zu 12.000 Liter betragen.Nach Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, VbF dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in doppelwandigen, oberirdischen Lagerbehältern in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, bis zu 6.000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zulässt. Nur wenn besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und Umbaumaßnahmen für die Dauer dieser Maßnahmen und wenn ein Anfahrschutz besteht, kann bei Einhaltung der von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebenen sonstigen Schutzmaßnahmen das Fassungsvermögen der oberirdischen Lagerbehälter bis zu 12.000 Liter betragen.
Bei gegenständlicher Tankstelle in der Adresse 1 in Z erfolgt keine Erweiterung des Produktangebotes, sind keine Reparatur- und Umbaumaßnahmen gegeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Fassungsvermögens von 6.000 Liter auf 12.000 Liter nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall gilt deshalb das maximale Fassungsvermögen von 6.000 Liter. Um dem Anlagenbetreiber einen teuren Austausch des Tanks zu ersparen, wurde von der Behörde die gegenständliche Vorschreibung erlassen, um den rechtskonformen Zustand mit einem für den Anlagenbetreiber geringstmöglichen Aufwand herzustellen. Dies kann eben durch die Einstellung der Überfüllsicherung auf 6.000 Liter erreicht werden.
Im Hinblick darauf, dass die von der Behörde aufgetragene zusätzliche Auflage der Herstellung des der Verordnung entsprechenden Zustandes entspricht und andererseits diese Auflage geeignet ist, das Schutzinteresse mit dem für den Anlagenbetreiber geringstmöglichen Aufwand herzustellen, entspricht die bekämpfte zusätzliche Auflage den Erfordernissen des § 79 Abs 1 GewO, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Im Hinblick darauf, dass die von der Behörde aufgetragene zusätzliche Auflage der Herstellung des der Verordnung entsprechenden Zustandes entspricht und andererseits diese Auflage geeignet ist, das Schutzinteresse mit dem für den Anlagenbetreiber geringstmöglichen Aufwand herzustellen, entspricht die bekämpfte zusätzliche Auflage den Erfordernissen des Paragraph 79, Absatz eins, GewO, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Zusätzliche AuflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.1227.5Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019