TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/29 LVwG-2019/36/0494-2

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §53a
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I. und teilweise gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, betreffend die Berichtigung des Bescheides vom 08.06.2017 hinsichtlich der Baumasse nach dem TVAG sowie die Vorschreibung von Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch eins. und teilweise gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, betreffend die Berichtigung des Bescheides vom 08.06.2017 hinsichtlich der Baumasse nach dem TVAG sowie die Vorschreibung von Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, sowie Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, soweit damit Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben wurden, behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, sowie Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2019, Zl ***, soweit damit Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben wurden, behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Errichtung eines Bürogebäudes, Logistikhalle, Hochregallagerhalle, Stellplätzen ua neben der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt IV. auch die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, wurde der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Errichtung eines Bürogebäudes, Logistikhalle, Hochregallagerhalle, Stellplätzen ua neben der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt römisch vier. auch die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.

Auf Seite 2 dieser Entscheidung wurde bei der Beschreibung des Vorhabens Folgendes ausgeführt: „Die Baumasse nach § 2 (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 beträgt 48.878,94 m3.“Auf Seite 2 dieser Entscheidung wurde bei der Beschreibung des Vorhabens Folgendes ausgeführt: „Die Baumasse nach Paragraph 2, (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 beträgt 48.878,94 m3.“

Auf Seite 13 dieses Bescheides finden sich zu Punkt 2. Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der Baumassendichte nach dem TROG und wird darin ua auch ausgeführt, dass die diesbezüglich geprüfte Baumasse 186.201,87 m³ beträgt.

Mit Eingabe vom 07.11.2018, bei der Behörde eingelangt am 12.11.2018, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Anschluss von Beilagen die Berichtigung des Bescheides vom 06.08.2017 betreffend die darin „festgesetzte“ Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG mit 53.668,20 m³ (statt 48.878,94 m³).Mit Eingabe vom 07.11.2018, bei der Behörde eingelangt am 12.11.2018, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Anschluss von Beilagen die Berichtigung des Bescheides vom 06.08.2017 betreffend die darin „festgesetzte“ Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG mit 53.668,20 m³ (statt 48.878,94 m³).

Diesen Antrag begründend wurde ausgeführt, dass offenkundig aufgrund eines Berechnungsfehlers die Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG nicht im Einklang mit dem Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2009, Zl 2008/17/0071, ermittelt und daher in den Einreichunterlagen die Baumasse irrtümlich mit 48.878,94 m³ angegeben worden sei. Diese mit einem Berechnungsfehler behaftete Baumasse sei daher auch im Bescheid vom 06.08.2017 als Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG mit 48.878,94 m³ „festgesetzt“ worden.Diesen Antrag begründend wurde ausgeführt, dass offenkundig aufgrund eines Berechnungsfehlers die Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG nicht im Einklang mit dem Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2009, Zl 2008/17/0071, ermittelt und daher in den Einreichunterlagen die Baumasse irrtümlich mit 48.878,94 m³ angegeben worden sei. Diese mit einem Berechnungsfehler behaftete Baumasse sei daher auch im Bescheid vom 06.08.2017 als Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG mit 48.878,94 m³ „festgesetzt“ worden.

Dazu wurde von der belangten Behörde eine Neuberechnung durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen BB veranlasst.

Am 05.02.2019 ist die Neuberechnung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.02.2019 bei der belangten Behörde eingebracht worden.

Dieser Eingabe angeschlossen war auch die Gebührenrechnung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.02.2019, Rechnungsnummer: ***, in der Höhe von insgesamt Euro 613,22.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, wurde in Spruchpunkt I. der Bescheid vom 08.06.2017, Zl ***, dahingehend berichtigt, dass die Baumasse nach TVAG nunmehr zu lauten hat wie folgt: „68.230,97 m³“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Bescheid vom 08.06.2017, Zl ***, dahingehend berichtigt, dass die Baumasse nach TVAG nunmehr zu lauten hat wie folgt: „68.230,97 m³“.

Weiters wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, ua auch Barauslagen für den hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben.Weiters wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, ua auch Barauslagen für den hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben.

Mit Email der belangten Behörde vom 08.02.2019 wurde die Neuberechnung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.02.2019 der nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelt.

Gegen den Spruchpunkt I. sowie den Spruchpunkt IV. nur soweit damit Barauslagen für den hochbautechnischen Sachverständigen vorgeschrieben wurden, brachte die AA GmbH fristgerecht die Beschwerde vom 05.03.2019 ein und wird darin im Wesentlichen Zusammengefasst Folgendes ausgeführt:Gegen den Spruchpunkt römisch eins. sowie den Spruchpunkt römisch vier. nur soweit damit Barauslagen für den hochbautechnischen Sachverständigen vorgeschrieben wurden, brachte die AA GmbH fristgerecht die Beschwerde vom 05.03.2019 ein und wird darin im Wesentlichen Zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und IV. des bekämpften Bescheids wurde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des bekämpften Bescheids wurde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht.

In Punkt 2.3. wurde der Antrag auf Bescheidberichtigung vom 07.11.2018 wieder zurückgezogen.

Zudem wurde mit nähren Vorbringen hinsichtlich der Berechnung der Baumasse zusammengefasst ua geltend gemacht, dass die Erhöhung der bereits rechtskräftig festgesetzten Baumasse nach dem TVAG von 48.878,94 m³ auf 53.668,20 m³ beantragt worden sei und die Behörde nur die Möglichkeit habe dem Antrag zuzustimmen oder abzulehnen. Für eine amtswegige Berichtigung bestehe keine Rechtsgrundlage, da die bezugnehmende Entscheidung des VwGH vom 03. Juli 2009 stamme und sich auch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 27.08.2018 auf diese höchstgerichtliche Entscheidung berufe. Die gesetzlich nicht gedeckte Zurechnung von nicht vorhandenen Dachkonstruktionen in einer Stärke von bis zu einer Geschosshöhe eines Regelwohnhausbaus führe zu einer ausufernden Abgabenbelastung und zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einflussnahme auf die Wahl der Konstruktion. Zudem sei die Baumassen nach § 2 Abs 5 TVAG bereits mit Bescheid vom 08.06.2017 rechtskräftig mit 48.878,94 m3 festgesetzt worden. Zudem wurde mit nähren Vorbringen hinsichtlich der Berechnung der Baumasse zusammengefasst ua geltend gemacht, dass die Erhöhung der bereits rechtskräftig festgesetzten Baumasse nach dem TVAG von 48.878,94 m³ auf 53.668,20 m³ beantragt worden sei und die Behörde nur die Möglichkeit habe dem Antrag zuzustimmen oder abzulehnen. Für eine amtswegige Berichtigung bestehe keine Rechtsgrundlage, da die bezugnehmende Entscheidung des VwGH vom 03. Juli 2009 stamme und sich auch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 27.08.2018 auf diese höchstgerichtliche Entscheidung berufe. Die gesetzlich nicht gedeckte Zurechnung von nicht vorhandenen Dachkonstruktionen in einer Stärke von bis zu einer Geschosshöhe eines Regelwohnhausbaus führe zu einer ausufernden Abgabenbelastung und zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einflussnahme auf die Wahl der Konstruktion. Zudem sei die Baumassen nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG bereits mit Bescheid vom 08.06.2017 rechtskräftig mit 48.878,94 m3 festgesetzt worden.

Hinsichtlich der in Spruchpunkt IV. bekämpften Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von Euro 613,22 für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorschreibung für Barauslagen für ein nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsches Gutachten (fehlerhafter unvollständiger Befund, fehlender Lokalaugenschein) und für einen Sachverständigen der unter Verletzung des Parteiengehörs bestellt worden sei und zudem als sein eigener Obergutachter tätig gewesen sei, gesetzwidrig sei. Bei Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Bescheidberichtigung sei zudem die Bestellung eines Sachverständigen gar nicht erforderlich gewesen.Hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch vier. bekämpften Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von Euro 613,22 für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorschreibung für Barauslagen für ein nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsches Gutachten (fehlerhafter unvollständiger Befund, fehlender Lokalaugenschein) und für einen Sachverständigen der unter Verletzung des Parteiengehörs bestellt worden sei und zudem als sein eigener Obergutachter tätig gewesen sei, gesetzwidrig sei. Bei Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Bescheidberichtigung sei zudem die Bestellung eines Sachverständigen gar nicht erforderlich gewesen.

Zur Hintanhaltung weiterer Falschauslegung des § 2 Abs 5 TVAG in Folge Unkenntnis des Projekts und des Bau- und Nutzungsstandes wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Zur Hintanhaltung weiterer Falschauslegung des Paragraph 2, Absatz 5, TVAG in Folge Unkenntnis des Projekts und des Bau- und Nutzungsstandes wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.

Der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Umfang steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Umfang steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da gegenständlich nur Rechtsfragen zu klären waren. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da gegenständlich nur Rechtsfragen zu klären waren.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 62Paragraph 62

(…)

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53aParagraph 53 a

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 76Paragraph 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

IV.römisch vier.
Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes I. der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass mit Bescheid vom 08.06.2017 die Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG mit 48.878,94 m3 „rechtskräftig festgesetzt“ worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:1. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass mit Bescheid vom 08.06.2017 die Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG mit 48.878,94 m3 „rechtskräftig festgesetzt“ worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Errichtung eines Bürogebäudes, Logistikhalle, Hochregallagerhalle, Stellplätzen ua neben der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt IV. auch die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Errichtung eines Bürogebäudes, Logistikhalle, Hochregallagerhalle, Stellplätzen ua neben der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt römisch vier. auch die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich sohin um keinen Bescheid der Abgabenbehörde, sondern der im gegenständlichen Fall zuständigen Baubehörde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung.

2.       Hinsichtlich des vorstehenden Vorbringens ist der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist stets jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt (VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0118; uva).

Auch kann die Begründung oder Beschreibung des Vorhabens grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen (vgl VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva).Auch kann die Begründung oder Beschreibung des Vorhabens grundsätzlich weder den Bescheidspruch, als normative Anordnung, ersetzen, noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; VwGH 28.01.1992, 91/04/0307, uva).

Die Bescheidbegründung wie auch die Beschreibung des antraggegenständlichen Vorhaben würde nur dann allenfalls der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre (vgl VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva).Die Bescheidbegründung wie auch die Beschreibung des antraggegenständlichen Vorhaben würde nur dann allenfalls der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig werden, wenn sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen wäre vergleiche VwGH 20.06.1995, 95/05/0152; uva).

Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunktes IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017 die Baubewilligung nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen und sonstigen Unterlagen erteilt.Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017 die Baubewilligung nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen und sonstigen Unterlagen erteilt.

Der Baumasse nach dem TVAG kommt in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Relevanz zu.

Dies gilt auch für das gewerbe- und wasserrechtliche Bewilligungsverfahren.

So wird daher in der Begründung des Bescheides vom 08.06.2017 auf Seite 13 zu Punkt 2. vom hochbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung auch nur auf die Baumassendichte nach dem TROG Bezug genommen.

Zusammengefasst ergibt sich daher aus den vorstehenden Erwägungen, dass den Ausführungen auf Seite 2 des Bescheides vom 08.06.2017, wo zur Beschreibung des Vorhabens ua allgemein ausgeführt wird, dass die Baumasse nach § 2 (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 48.878,94 m3 beträgt, keine normative Wirkung zukommt und diese Ausführungen auch keine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibungen nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG entfalten. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den vorstehenden Erwägungen, dass den Ausführungen auf Seite 2 des Bescheides vom 08.06.2017, wo zur Beschreibung des Vorhabens ua allgemein ausgeführt wird, dass die Baumasse nach Paragraph 2, (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 48.878,94 m3 beträgt, keine normative Wirkung zukommt und diese Ausführungen auch keine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibungen nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG entfalten.

Fragen der konkreten Berechnung der Baumasse nach § 2 Abs 5 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG wären in einem Abgabeverfahren zu klären.Fragen der konkreten Berechnung der Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG wären in einem Abgabeverfahren zu klären.

Es war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie in dieser Entscheidung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Baumasse nach § 2 Abs 5 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG sowie auf die Neuberechnung durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen nicht weiter einzugehen. Es war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie in dieser Entscheidung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG sowie auf die Neuberechnung durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen nicht weiter einzugehen.

3.       Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass für die über den gestellten Antrag hinausgehende nunmehr amtswegig erfolgte Berichtigung der Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG keine gesetzliche Grundlage bestehe, und die erfolgte Berichtigung daher unzulässig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:3. Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass für die über den gestellten Antrag hinausgehende nunmehr amtswegig erfolgte Berichtigung der Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG keine gesetzliche Grundlage bestehe, und die erfolgte Berichtigung daher unzulässig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kommt einer Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu.

Die nunmehr in der Beschwerde erfolgte Zurückziehung des Antrages vom 07.11.2018 auf konkrete Bescheidberichtigung ist daher gemäß § 62 Abs 4 AVG aus diesem Grund für die weiter Beurteilung rechtlich unerheblich. Die nunmehr in der Beschwerde erfolgte Zurückziehung des Antrages vom 07.11.2018 auf konkrete Bescheidberichtigung ist daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus diesem Grund für die weiter Beurteilung rechtlich unerheblich.

Die Partei hat allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – einerseits einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG nicht ergeht, sowie andererseits, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist.Die Partei hat allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – einerseits einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Berichtigungsbescheid bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht ergeht, sowie andererseits, dass der Bescheid in der berichtigten Fassung rechtmäßig ist.

Aus Anlass der Beschwerde war daher im Weiteren zunächst zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides gegeben waren oder nicht.

Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass sich die gesetzlich normierte Möglichkeit der Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht nur auf den Spruch beschränkt, sondern auch andere Teile des Bescheides umfasst.Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass sich die gesetzlich normierte Möglichkeit der Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht nur auf den Spruch beschränkt, sondern auch andere Teile des Bescheides umfasst.

Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt ein Rechenfehler allerdings nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden), und diese daher meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden kann (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; ua).

Davon sind jedoch jene Fälle zu unterscheiden, in denen das Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern auf allenfalls unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; ua).

Eine „Berichtigung“ ist zudem weiters nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler oder welche sonstige (offenkundige) Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen wäre und auf welche Weise der „berichtigte“ Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020).

Im gegenständlichen Fall ist auf Seite 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, bei der Beschreibung des Vorhabens ohne nähere Darlegung Folgendes ausgeführt: „Die Baumasse nach § 2 (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 beträgt 48.878,94 m3.“Im gegenständlichen Fall ist auf Seite 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ***, bei der Beschreibung des Vorhabens ohne nähere Darlegung Folgendes ausgeführt: „Die Baumasse nach Paragraph 2, (5) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 beträgt 48.878,94 m3.“

Die gegenständlich erfolgte Berichtigung wurde zudem erst nach Neuberechnung der Baumasse nach dem TVAG durch den hochbautechnischen Sachverständigen vorgenommen.

Diese Neuberechnung des hochbautechnischen Sachverständigen wurde der Beschwerdeführerin zudem erst am 08.02.2019 – sohin nach Erlassung der bekämpften Entscheidung - übermittelt.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass für die in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.02.2019 erfolgte Berichtigung die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 62 Abs 4 AVG gegenständlich nicht gegeben waren und wurde die Beschwerdeführerin damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ihren Rechten verletzt.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass für die in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 06.02.2019 erfolgte Berichtigung die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG gegenständlich nicht gegeben waren und wurde die Beschwerdeführerin damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ihren Rechten verletzt.

4. Hinsichtlich der weiters bekämpfen Vorschreibung der Barauslagen für die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in Spruchpunkt IV des Bescheides vom 06.02.2019 ist Folgendes auszuführen:4. Hinsichtlich der weiters bekämpfen Vorschreibung der Barauslagen für die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in Spruchpunkt römisch vier des Bescheides vom 06.02.2019 ist Folgendes auszuführen:

Nichtamtliche Sachverständigen haben gemäß § 53 a Abs 1 AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Nichtamtliche Sachverständigen haben gemäß Paragraph 53, a Absatz eins, AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.

Die Sachverständigengebühr ist vom Sachverständigen bei jener Behörde geltend zu machen, die ihn herangezogen hat.

Die zuständige Behörde hat gemäß § 53a Abs 2 AVG über den Antrag auf Zuerkennung der Gebühr mittels – verfahrensrechtlichen – Bescheid abzusprechen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG über den Antrag auf Zuerkennung der Gebühr mittels – verfahrensrechtlichen – Bescheid abzusprechen.

Dieser Bescheid nach § 53a Abs 2 AVG, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (vgl VwGH 11.10.1994, Zl 93/05/0027; VwGH 24.06.2003, Zl 2001/01/0260; ua). Dabei ist von der Behörde auch die Höhe der Kosten entsprechend zu prüfen und zu begründen.Dieser Bescheid nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen vergleiche VwGH 11.10.1994, Zl 93/05/0027; VwGH 24.06.2003, Zl 2001/01/0260; ua). Dabei ist von der Behörde auch die Höhe der Kosten entsprechend zu prüfen und zu begründen.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind nur solche Gebühren der Behörde als Barauslagen erwachsen, die dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht, wäre also verfrüht (vgl VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033; VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; uva).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind nur solche Gebühren der Behörde als Barauslagen erwachsen, die dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht, wäre also verfrüht vergleiche VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033; VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; uva).

Aufgrund eines solchen Bescheides, mit dem gegenüber dem Sachverständigen die Kosten festgesetzt wurden, hat die Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen hat, dann im weiteren diesem die festgesetzte Gebühr zu bezahlen und erwachsen ihr damit sogenannte Barauslagen.

Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen (bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren und bereits erfolgte Bezahlung), liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1991 vor. In diesem Fall wäre die Vorschreibung des Kostenersatzes somit bereits aus diesem Grund unzulässig (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen (bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren und bereits erfolgte Bezahlung), liegen keine Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 vor. In diesem Fall wäre die Vorschreibung des Kostenersatzes somit bereits aus diesem Grund unzulässig (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).

5.       Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen am 05.02.2019 seine Neuberechnung der Baumasse nach dem TVAG vom 04.02.2019 und die dafür gelegte Honorarnote vom 05.02.2019, Rechnungsnummer: ***, bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ist mit 06.02.2019 (sohin bereits einen Tag später) datiert und wurde der Beschwerdeführerin am 07.02.2019 zugestellt.

Im dem von der belangten Behörde übermittelt Akt findet sich auch kein Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991, mit dem die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr erfolgt ist. Es findet sich im Akt auch keinerlei Hinweis darauf, dass sein solcher Bescheid ergangen wäre.Im dem von der belangten Behörde übermittelt Akt findet sich auch kein Bescheid gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG 1991, mit dem die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr erfolgt ist. Es findet sich im Akt auch keinerlei Hinweis darauf, dass sein solcher Bescheid ergangen wäre.

Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt auch nicht, dass die der bekämpften Vorschreibung zugrunde liegenden Gebührenrechnung in der Höhe von Euro 613,22 von der belangten Behörde zur Anweisung gebracht und damit diese Kosten im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung bereits von der Behörde bezahlt waren.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr des Sachverständigen gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991 sowie die Bezahlung der Kosten zunächst durch die Behörde sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt - unabdingbare Voraussetzungen für die zulässige Vorschreibung von Barauslagen.Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr des Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG 1991 sowie die Bezahlung der Kosten zunächst durch die Behörde sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt - unabdingbare Voraussetzungen für die zulässige Vorschreibung von Barauslagen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung die Honorarnote in der Höhe von Euro 613,22 von der belangten Behörde nicht bezahlt war und zudem auch keine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991 erfolgt ist.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung die Honorarnote in der Höhe von Euro 613,22 von der belangten Behörde nicht bezahlt war und zudem auch keine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG 1991 erfolgt ist.

Damit sind der Behörde im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Vorschreibung diese Kosten auch noch nicht als Barauslagen erwachsen und konnten daher bereits aus diesem Grund auch noch nicht vorgeschrieben werden.

Es war daher – ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen – bereits aus diesem Grund der Spruchpunkt IV. des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, soweit darin Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben wurden, zu beheben.Es war daher – ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen – bereits aus diesem Grund der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 06.02.2019, Zl ***, soweit darin Barauslagen für Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 613,22 vorgeschrieben wurden, zu beheben.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

amtswegige Bescheidberichtigung; Voraussetzungen nicht gegeben; kein berechtigungsfähiger Rechenfehler; Barauslagen-Gebühr; Sachverständiger; nicht mit Bescheid festgestellt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.36.0494.2

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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