Entscheidungsdatum
09.09.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 06.04.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2019, Zl *****, betreffend gewerberechtliche Generalgenehmigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 06.04.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2019, Zl *****, betreffend gewerberechtliche Generalgenehmigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
Spruchabänderung:
Die lichttechnische Auflage F)2. lautet wie folgt:
Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Außenbeleuchtungsanlagen ist durch eine Messung nach Punkt 5.2.6 gemäß ÖNORM O 1052:2016-06 nachzuweisen, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß Auflage 1 durch die Fassaden- und Werbebeleuchtung und die Beleuchtung des Eingangsbereiches/Vorplatzes nicht überschritten werden. Das Messprotokoll der Lichtimmissionen der Ist-Situation und der Situation mit Fassaden- und Werbebeleuchtung ist der Behörde innerhalb des vorangeführten Zeitraumes unaufgefordert vorzulegen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der BB GmbH & Co KG gemäß den §§ 77, 333 und 356e GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums „Kaufhaus Z“ im Bereich der Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Z, bestehend aus den Bauteilen 1 und 2 und einer öffentlichen Tiefgarage mit insgesamt 376 PKW Stellplätzen unter einer Vielzahl von Auflagen.Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der BB GmbH & Co KG gemäß den Paragraphen 77, 333 und 356 e GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums „Kaufhaus Z“ im Bereich der Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Z, bestehend aus den Bauteilen 1 und 2 und einer öffentlichen Tiefgarage mit insgesamt 376 PKW Stellplätzen unter einer Vielzahl von Auflagen.
Die lichttechnischen Auflagen F) lauten wie folgt:
Dabei sind die Zeiträume der Tabelle 2 und die maximal zulässigen mittleren vertikalen Beleuchtungsstärken bei den Nachbarn der Tabelle 3 in der ÖNORM O 1052:2016-06 zu entnehmen. Überscheitet der Ist-Zustand bereits die Werte der Tabelle 3 nach ÖNORM O 1052:2016-06, darf keine weitere Aufhellung durch die Beleuchtung des gegenständlichen Projekts erfolgen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser im Wesentlichen ausführt, dass in der Verhandlung der Bereich Lichttechnik trotz Nachfragens unzureichend bearbeitet bzw behandelt worden sei. Die Antragsteller brächten eine deutsche Industrienorm ein und hätten von der ÖNORM 1052 scheinbar keine Ahnung. Daraufhin habe der Amtssachverständige zwar auf diese ÖNORM zurückgegriffen, diese in seinen Ausführungen aber nicht ausreichend behandelt. Es stünde in zwei kurzen Absätzen nur, dass die ÖNORM nach Fertigstellung zu erfüllen ist, es werde nur von Fassaden- und Wandbeleuchtung gesprochen, was mit der Bodenstrahlung und sonstigen Leuchten zum Beispiel bei der Ladezone sei, bleibe offen. Der Sachverständige hätte als Lösung für die ÖNORM einfach die Dimmung des Lichtes herangezogen; es stelle sich die Frage, wie dies funktionieren soll, wenn andere Rechtsvorschriften diese Helligkeit verlangen (Gehwege, …). Es stelle sich die Frage, warum alle anderen Immissionen im Vorfeld geklärt werden, die Lichttechnik aber erst im Nachhinein. Aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Die Konsenswerberin verwies in ihrer Beschwerdebeantwortung zusammengefasst darauf, dass die ÖNORM O 1052 im Wesentlichen dazu diene, Grenzwerte zu definieren, ab denen unerwünschte Lichteinwirkungen (Lichtverschmutzung) auf Mensch und Umwelt als störend zu beurteilen sind. Für gegenständliches Gebiet (Mischgebiete, Geschäftslokale und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung) gelte eine maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene des zu beurteilenden Raumes von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr von 10 lux, von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr von 5 lux und von 22.00 Uhr von 06.00 Uhr von 1 lux. Liegen die Lichtimmissionen unter diesen Grenzwerten, könne somit grundsätzlich nicht von unerwünschten und störenden Lichteinwirkungen auf Mensch und Umwelt geschlossen werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Antragstellerin verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass diese Grenzwerte und lichttechnischen Vorgaben auch eingehalten werden. Da Lichtimmissionen umgebungsabhängig sind, könne ihre tatsächliche Auswirkung erst mit Inbetriebnahme der Lichtanlagen beurteilt werden, weshalb die Behörde eine zusätzliche Nachweispflicht nach Inbetriebnahme der Lichtanlagen festgelegt hätte. Das Beschwerdevorbringen, dass allein die Lichttechnik erst im Nachhinein geklärt würde, sei unschlüssig, da auch die Lichttechnik im Vorfeld geklärt worden sei, indem eine entsprechende Einstufung des Projektgebietes erfolgte und damit Grenzwerte für Lichtimmissionen nach ÖNORM O 1052 vorgeschrieben wurden. Durch die Vorschreibung der Nachkontrolle der tatsächlichen Lichtimmissionen werde die Einhaltung der ÖNORM O 1052 doppelt gewährleistet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde ausführlich und ausreichend mit der Thematik Lichtimmissionen beschäftigt und die diesbezüglichen Auflagen im Zuge der mündlichen Verhandlung noch einmal erweitert und dazu ein schlüssig begründetes Gutachten eingeholt sowie die Einhaltung der zulässigen Lichtimmissionen mittels Vorschreibung von verpflichtenden Auflagen gesichert. Der Hauptzugang des Einkaufszentrums liege im Nordosten und werde über den überdachten Vorplatz von der Adresse 2 aus betreten. Der Ladehof sei allseits baulich abgeschlossen und liege im Inneren des Einkaufszentrums, weshalb keine Lichtimmissionen nach außen dringen würden. Die Werbe-, Außen- und Schaufensterbeleuchtungen dienten lediglich zu Werbezwecken und nicht der Erleuchtung der Gehwege; die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums sei Aufgabe der Straßenbeleuchtung. Es werde deshalb Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Hinblick auf die Beschwerderüge holte das Landesverwaltungsgericht ein Gutachten eines lichttechnischen Amtssachverständigen ein, welches dieser mit seinem Schreiben vom 22.07.2019 erstattete.
Dieses lautet wie folgt:
„In der oben angeführten Angelegenheit wurde der Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Bitte um Erstellung eines lichtimmissionstechnischen Gutachtens zur Frage der zu erwartenden Lichtimmissionen beim Beschwerdeführer AA auf Gst **6 und **7 KG Z gebeten.
Aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Vollständigkeit der im gewerberechtlichen Verfahren behandelten Außenbeleuchtungsanlagen eine Plausiblitätsprüfung vorgenommen und eine Rücksprache mit dem planenden Architekturbüro gehalten.
Ergänzend wurde dabei eine Beleuchtung des Eingangsbereichs und Vorplatzes des Gebäudes bekannt gegeben. Zur Beschreibung dieser Beleuchtung wurde der dem Bescheid zugrunde liegende Technische Bericht „Fassadenbewertung für Maßnahmen Schaufensterbereiche und selbstleuchtende Werbeschilder Ost-, West-, Nord- und Südfassade“ ergänzt. Die Größe des beleuchteten Bereiches wurde mit 17,75 m x 17,5 m angeben und ein Planauszug vorgelegt. Die Ergänzungen werden in der Anlage mitgeschickt. Weitere Außenbeleuchtungseinrichtungen seien nicht vorgesehen. Die fachlich relevanten Angaben der Beleuchtung des Eingangsbereichs und Vorplatzes wurden in den nachfolgenden Befund aufgenommen.
Befund
Außenbeleuchtung Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw. Fensterflächen im 1.OG und 2.OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade:
Gem. Anlagenbeschreibung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2019, Zl. *****, zur gewerberechtlichen Generalgenehmigung für das Projekt „Kaufhaus Z samt Hotel“ sind als Außenbeleuchtung Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw. Fensterflächen im 1.OG und 2.OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade und ein durchgehendes Werbeband über den Schaufenstern im EG geplant. Die Werbe-, Außen- und Schaufensterbeleuchtungen sollen zentral und stufenlos regelbar hergestellt werden. Laufwerbungen sind nicht vorgesehen. Die max. Beleuchtungsintensität der Außenbeleuchtungsanlagen werde gemäß den Vorgaben der ÖNORM O 1052:2012 eingestellt und messtechnisch ermittelt (gem. Bescheid Seite 5 und 6).
Die Beleuchtungen seien statisch im Sinne der ÖNORM O 1052:2012. Die Betriebszeit der Außenbeleuchtung beträgt projektgemäß 0 – 24 Uhr (gem. Bescheid Seite 10).
Beleuchtung Eingangsbereich und Vorplatz:
Für den Eingangsbereich und Vorplatz, welcher sich an der nordöstlichen Ecke des Kaufhauses befindet, ist eine Beleuchtung vorgesehen. Die Beleuchtung wird wochentags und samstags bis 24 h betrieben. Die Beleuchtungsstärke beträgt bis 22:00 30 lux. Von 22:00 bis 24:00 wird diese auf die sicherheitstechnisch erforderliche Beleuchtungsstärke von 5 lux abgesenkt. Alle Beleuchtungseinrichtungen werden vollständig dimmbar ausgeführt um Feineinstellungen vornehmen zu können. Die Beleuchtungseinrichtungen werden ausschließlich Richtung Boden ausgerichtet. Die Beleuchtungseinrichtungen besitzen zur Vermeidung von Streulicht in die Umgebung einen starken „Cut-off“. Die beleuchtete Fläche ist ca. 17,75 m x 17,5 m (rd. 310 m²) groß. Der Boden wird gem. Plandarstellung mittels Granitplatten hergestellt.
Weitere Außenbeleuchtungseinrichtungen sind nicht vorgesehen.
Die An- und Ablieferung für das Einkaufszentrum erfolgt im Südosten von der Adresse 3 aus im Bereich des Kreuzungspunktes zur Adresse 4. Die LKW bzw. Transportfahrzeuge können in einem allseits baulich abgeschlossenen Ladehof ent- und beladen werden, da die Wandöffnung zum Ein- und Ausfahren mittels Toren (Schnelllaufrolltore) geschlossen werden kann. Die Anlieferzeiten für die Pächter werden wie folgt beschränkt: Mo-Fr 06:00 – 19:00, Samstag 06:00 – 12:00 (gem. Bescheid Seite 11).
Im Hinblick auf eine mögliche Belästigung der Nachbarn durch die Außenbeleuchtungsanlagen wurden seitens des gewerbetechnischen Sachverständigen 2 Auflagen vorgeschlagen (gem. Bescheid Seite 19 / Lichttechnik):
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Begründung zur Beschwerde im Wesentlichen eingewandt, dass Bodenstrahler und sonstige Leuchten, zB in der Ladezone nicht berücksichtigt wurden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass für bestimmte Bereiche (Gehweg etc.) eine Dimmung nicht möglich sei, weil dies andere Rechtsvorschriften verlangen.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf auf Gst **6 und **7 KG Z (nord-östlich des geplanten Kaufhausstandortes.
< Im Original hier Bilddatei >
(Auszug Grundstücke - TIRIS-Maps)
Die horizontale Entfernung der Nachbarn (Grundstücksgrenzen) an der nordöstlichen Ecke des Kaufhauses beträgt 8 – 13 m (siehe nachfolgende Abbildung)
< Im Original hier Bilddatei >
Beurteilung
Außenbeleuchtung Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw. Fensterflächen im 1.OG und 2.OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade:
In der Anlagenbeschreibung ist angeführt, dass die Helligkeit der Werbe-Außenbeleuchtungsanlagen (Lichtobjekte) stufenlos regelbar (dimmbar) ausgeführt wird.
Bei Außenbeleuchtungen „Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw. Fensterflächen im 1.OG und 2.OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade“ handelt es sich nicht um eine für den Betrieb des Kaufhauses sicherheitstechnisch erforderliche Beleuchtung. Für diese Außenbeleuchtungen ist daher eine Helligkeitsreduktion/-einstellung entsprechend der Erfordernisse zur Vermeidung von Belästigungen in der Nachbarschaft möglich.
Eine Methodik, die Kategorie des Bewertungsgebietes gem. ÖNORM O 1052 festzulegen, nach Fertigstellung die Helligkeit der Werbe-Außenbeleuchtungsanlagen einzustellen und durch messtechnische Erhebungen nachzuweisen, dass die in der ÖNORM vorgeschlagenen lichttechnischen Immissionswerte zur Vermeidung einer Belästigung eingehalten werden, erscheint für den gegenständlichen Fall zweckmäßig, geeignet und umsetzbar um eine Belästigung in der Nachbarschaft hintanzuhalten.
Eine Immissionsprognose in der derzeitigen Projektphase würde zu relativ großen Unsicherheiten im Ergebnis führen, da wesentliche lichttechnische Parameter einzelner Teile der Beleuchtungsanlage nicht bekannt sind (z.B Lichtstärkeverteilungskurven (LVK) von Schaufenstern, richtungsabhängige Reflexionsfaktoren). Solche Werte müssten in einem Lichtlabor ermittelt werden, was technisch unverhältnismäßig und praktisch nicht durchführbar ist. Gleichwertige messtechnische Erhebungen nach Fertigstellung der Außenbeleuchtungsanlage, wie bei der im vorigen Absatz angeführten Methodik, wären daher auch mit einer Immissionsabschätzung aus fachlicher Sicht erforderlich.
Gem. der Beschreibung der Kategorie C in ÖNORM O 1052:2016-06 (Mischgebiet, Geschäftslokale und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung) erscheint eine Einstufung in dieses Bewertungsgebiet im gegenständlichen Fall zutreffend.
Beleuchtung Eingangsbereich und Vorplatz:
Durch die Beleuchtungsanlage für den Eingangsbereich und Vorplatz können erfahrungsgemäß aufgrund der Ausgestaltung der Beleuchtungsanlage (Deckenstrahler, Cut-Off) nur indirekte Lichtanteile zu Nachbarn, insbesondere auf Gst **6 und **7 KG Z, gelangen. Die Lichtmenge wird durch den Reflexionsgrad des Bodenbelages reduziert.
Aufgrund des unbekannten Reflexionsgrades und Reflexionscharakteristik des Bodenbelages ist eine Immissionsprognose mit großen Unsicherheiten behaftet.
Eine Abschätzung mit dem Lichtberechnungsprogramm CC für eine Aufhellung einer Außenwand in einer Entfernung von 8 m aufgrund einer mit einer mittleren Beleuchtungsstärke von 5 lx beleuchteten Bodenfläche von rd. 310 m², Reflexionsgrad 0,2, ergibt maximal 0,1 lx.
Eine Raumaufhellung in dieser Größenordnung entspricht 10 % des von dem in ÖNORM O 1052 vorgeschlagenen Grenzwertes für Beleuchtungsanlagen, die nicht der Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes dienen, im Zeitraum 22:00 bis 06:00 im Bewertungsgebiet C (1 lux).
Bei einer mit einer mittleren Beleuchtungsstärke von 30 lx beleuchteten Bodenfläche von rd. 310 m², Reflexionsgrad 0,2, ergibt sich in einer Entfernung von 8 m eine max. Aufhellung einer Wand von 0,6 lx. Eine Raumaufhellung in dieser Größenordnung entspricht rd. 12% des von dem in der ÖNORM O 1052 vorgeschlagenen Grenzwertes für Beleuchtungsanlagen, die nicht der Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes dienen, im Zeitraum 20:00 bis 22:00 im Bewertungsgebiet C (5 lux).
Ein Reflexionsgrad von 0,2 erscheint realistisch für einen Granitboden, wie er in den Planunterlagen als Bodenbelag des Eingangsbereiches und Vorplatzes angeführt ist.
Aufgrund der Tatsache, dass bei den tatsächlichen Gegebenheiten durch die Überdachung des Eingangsbereiches zusätzliche Abschattungseffekte auftreten werden, ist von einer weiteren Reduktion der zu erwartenden Aufhellungen auszugehen.
Ladezone:
Die Betriebszeiten der Ladezone betragen Mo-Fr 06:00 – 19:00 und Samstag 06:00 – 12:00. Aufgrund der Ausrichtung des Tores der Ladezone zur Fassade der Grundstücke des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen einem Öffnen und Schließen eines Rolltores sind Lichtanteile, welche zu einer wesentlichen Raumaufhellung führen könnten, auszuschließen.
Zusammenfassende Beurteilung:
Aufgrund der Größe der zu erwartenden Immissionswerte aufgrund der alleinigen Beleuchtung des Eingangsbereiches und Vorplatzes ist anzunehmen, dass auch mit Betrieb der Werbe-Außenbeleuchtungsanlagen durch Einstellung der Helligkeit der Werbe-Außenbeleuchtungsanlagen die in der ÖNORM O 1052 vorgeschlagenen Grenzwerte zur Vermeidung einer Belästigung durch Licht eingehalten werden können.
Die im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der BH Z vom 06.03.2019, Zl. *****, festgelegten zwei lichttechnischen Auflagen erscheinen aus fachlicher Sicht grundsätzlich zweckmäßig, geeignet und umsetzbar zur Vermeidung einer Belästigung durch Licht.
Da die Beleuchtung des Eingangs- und Vorplatzbereiches in der Formulierung der 2. lichttechnischen Auflage nicht berücksichtigt wurde, wird vorgeschlagen diese wie folgt zu präzisieren:
§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Das bedeutet, dass der bekämpfte Bescheid nur im Hinblick auf die Bewilligung der Außenbeleuchtung, Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw Fensterflächen im ersten und zweiten OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade, Beleuchtung Eingangsbereich und Vorplatz sowie Ladezone einer Überprüfung und Beurteilung zu unterziehen ist. Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Das bedeutet, dass der bekämpfte Bescheid nur im Hinblick auf die Bewilligung der Außenbeleuchtung, Schaufensterbeleuchtungen im EG bzw Fensterflächen im ersten und zweiten OG, Werbelogos im Bereich der Metallfassade, Beleuchtung Eingangsbereich und Vorplatz sowie Ladezone einer Überprüfung und Beurteilung zu unterziehen ist.
Gemäß Projektbeschreibung sind als Außenbeleuchtung Schaufensterbeleuchtungen im Erdgeschoss bzw Fensterflächen im ersten Obergeschoss und zweiten Obergeschoss, Werbelogos im Bereich Metallfassade und ein durchgehendes Werbeband über den Schaufenstern im Erdgeschoss geplant. Die Werbe-, Außen- und Schaufensterbeleuchtungen sollen zentral und stufenlos regelbar hergestellt werden. Laufwerbungen sind nicht vorgesehen. Die maximale Beleuchtungsintensität der Außenbeleuchtungsanlagen wird gemäß den Vorgaben der ÖNORM O 1052 eingestellt und messtechnisch ermittelt. Die Betriebszeit der Außenbeleuchtung beträgt projektgemäß 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Für den Eingangsbereich und Vorplatz ist eine Beleuchtung vorgesehen, die wochentags und samstags bis 24.00 Uhr betrieben wird. Die Beleuchtungsstärke beträgt bis 22.00 Uhr 30 lux und von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 5 lux. Alle Beleuchtungseinrichtungen werden vollständig dimmbar ausgeführt, sie werden ausschließlich Richtung Boden ausgerichtet. Die Beleuchtungseinrichtungen besitzen zur Vermeidung von Streulicht in die Umgebung einen starken „Cut-Off“. Die beleuchtete Fläche ist ca 17,75 x 17,50 m (rund 310 m²) groß. Der Boden wird gemäß Plandarstellung mit Granitplatten hergestellt. Weitere Außenbeleuchtungseinrichtungen sind nicht vorgesehen, insbesondere auch keine Bodenstrahler.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Ausführungen des lichttechnischen Amtssachverständigen DD. Bei diesem handelt es sich um einen erfahrenen Sachverständigen, der dem Verwaltungsgericht schon oftmals als Sachverständiger gedient hat und dessen fachliche Qualifikation dem Gericht bekannt ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht keinerlei Grund, irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen anzubringen. Seine fachliche Expertise wurde seitens der Parteien im Verfahren auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wollte den Sachverhalt genau erläutert haben, was der Sachverständige erfüllte.
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:
„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.“„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.“
Der lichttechnische Sachverständige hat in seiner Abschätzung alle Lichtanteile, welche zum Beschwerdeführer hin auftreten können, berücksichtigt; davon ist auch eine mögliche Reflektionswirkung der Schaufensterscheiben am Vorplatz umfasst. Die projektierte maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärke beruht auf den Vorgaben der ÖNORM O 1052-Lichtimmissionen. Die Leuchten dürfen nur wenig Streulicht in die Umgebung abstrahlen, damit auch Reflexionen an angrenzenden Scheiben hintangehalten werden. Im Sachverständigengutachten wird auf die auszuleuchtende Fläche abgestellt, welche den Projektgegenstand darstellt und nicht auf die einzeln zu installierenden Leuchtmittel. Wesentlich für die Immissionsprognose ist der Lichtanteil, welcher von der auszuleuchtenden Fläche ausgeht. Hinsichtlich der Außenbeleuchtung wählte der Sachverständige die Vorgangsweise, dass die Kategorie gemäß ÖNORM O 1052 festgelegt wird und die einzuhaltenden Grenzwerte nach Fertigstellung der Beleuchtungsanlage durch eine Immissionsmessung nachgewiesen werden. Aufgrund der Dimmbarkeit und stufenlosen Regelbarkeit der Außenbeleuchtungsanlagen kann entsprechend dieser lichttechnischen Kontrollmessung die Beleuchtungsanlage eingestellt werden. Damit ist gewährleistet, dass die projektgemäße Beleuchtungsstärke jedenfalls nicht überschritten wird.
Eine vom Beschwerdeführer geforderte Immissionsprognose würde in der derzeitigen Projektphase zur relativ großen Unsicherheiten im Ergebnis führen. Da wesentliche lichttechnische Parameter einzelner Teile der Beleuchtungsanlage nicht bekannt sind, müssten diese mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand in einem Lichtlabor ermittelt werden, was praktisch auch kaum durchführbar wäre. Aufgrund dessen stellt die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise für den Beschwerdeführer die viel verlässlichere Methode dar, die sicherstellt, dass nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage im Zuge einer Messung diese so weit heruntergeregelt und eingestellt wird, dass die maximal konsentierte Beleuchtungsstärke nicht überschritten werden kann. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte gemäß ÖNORM O 1052 kann die Prognose getätigt werden, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtimmissionen als ausgeschlossen anzusehen ist. Damit erfüllt die Betriebsanlage auch in lichttechnischer Hinsicht die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1994, weshalb die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Bewilligung hat und der Beschwerde deshalb keine Folge zu geben war.Eine vom Beschwerdeführer geforderte Immissionsprognose würde in der derzeitigen Projektphase zur relativ großen Unsicherheiten im Ergebnis führen. Da wesentliche lichttechnische Parameter einzelner Teile der Beleuchtungsanlage nicht bekannt sind, müssten diese mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand in einem Lichtlabor ermittelt werden, was praktisch auch kaum durchführbar wäre. Aufgrund dessen stellt die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise für den Beschwerdeführer die viel verlässlichere Methode dar, die sicherstellt, dass nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage im Zuge einer Messung diese so weit heruntergeregelt und eingestellt wird, dass die maximal konsentierte Beleuchtungsstärke nicht überschritten werden kann. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte gemäß ÖNORM O 1052 kann die Prognose getätigt werden, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtimmissionen als ausgeschlossen anzusehen ist. Damit erfüllt die Betriebsanlage auch in lichttechnischer Hinsicht die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994, weshalb die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Bewilligung hat und der Beschwerde deshalb keine Folge zu geben war.
Spruchgemäß erfolgte eine Abänderung der lichttechnischen Auflage F)2. gemäß dem Vorschlag des Amtssachverständigen; dieser geänderten Formulierung wurde seitens keiner Partei im Rechtsmittelverfahren widersprochen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Lichtimmissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.0770.7Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019