Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2Rechtssatz
Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an.Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an.
Schlagworte
Verspätetes Einbringen eines Einspruchs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1572.4Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019