Entscheidungsdatum
27.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2019, Zl *****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 09.04.2019, Zl *****, hat die Polizeiinspektion X gegen AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) erstattet. Mit Schriftsatz vom 09.04.2019, Zl *****, hat die Polizeiinspektion römisch zehn gegen AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG) erstattet.
Mit Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, als Bewohner des Grundstückes Z, Adresse 1, der Verpflichtung gemäß § 11 Abs 1 lit b TAWG insofern nicht nachgekommen zu sein, als er den nach § 10 Abs 1 TAWG der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmüll nicht in Müllbehältern gesammelt und die getrennt zu sammelnden Abfälle nicht in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 11 Abs 1 lit b TAWG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs 2 lit a TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt wurde. Mit Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, als Bewohner des Grundstückes Z, Adresse 1, der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, TAWG insofern nicht nachgekommen zu sein, als er den nach Paragraph 10, Absatz eins, TAWG der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmüll nicht in Müllbehältern gesammelt und die getrennt zu sammelnden Abfälle nicht in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, TAWG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt wurde.
Mit dem am 15.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz hat AA Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, erhoben. Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 24.06.2019, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 24.06.2019, Zl *****, hat AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 03.07.2019 Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, wann der Brief vom 18.04.2019 abgeholt worden sei, da dies in seiner Abwesenheit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hebt hervor, es sei ihm auch unklar, weshalb dieses Schreiben ausgehändigt worden sei. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm als Zustelldatum nicht der 26.04.2019 bekannt gegeben worden sei.
Unabhängig davon bringt der Beschwerdeführer nochmals vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem TAWG nicht begangen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2019, Zl *****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, Zl LVwG-2019/37/1572-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Kopie des Nachweises („Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“) betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zu dieser Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.09.2019 geäußert.
AA, geboren am XX.XX.XXXX, hat seit 28.04.2000 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse „Adresse 1, Z“. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, hat seit 28.04.2000 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse „Adresse 1, Z“.
Mit der Strafverfügung vom 08.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Bewohner des Grundstückes Z, Adresse 1, der Verpflichtung gemäß § 11 Abs 1 lit b TAWG insofern nicht nachgekommen zu sein, indem er den nach § 10 Abs 1 TAWG der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmüll nicht in Müllbehältern gesammelt und die getrennt zu sammelnden Abfälle nicht in die dafür bestimmten Müllbehälter eingebracht habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 11 Abs 1 lit b TAWG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs 2 lit a TAWG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde. Mit der Strafverfügung vom 08.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Bewohner des Grundstückes Z, Adresse 1, der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, TAWG insofern nicht nachgekommen zu sein, indem er den nach Paragraph 10, Absatz eins, TAWG der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmüll nicht in Müllbehältern gesammelt und die getrennt zu sammelnden Abfälle nicht in die dafür bestimmten Müllbehälter eingebracht habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, TAWG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TAWG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer an der Adresse „Adresse 1, Z“, zugestellt. Nach einem Zustellversuch am 26.04.2019 an der in der Strafverfügung vom 18.04.2019 angeführten Zustelladresse „Adresse 1, Z“ („Abgabestelle“) wurde diese Strafverfügung am 26.04.2019 ab 16:30 Uhr bei der Post-Geschäftsstelle W erstmals zur Abholung bereitgehalten und hierüber der Beschwerdeführer durch eine in der Abgabeeinrichtung eingelegte Anzeige verständigt. Am 02.05.2019 hat BB die Hinterlegungsanzeige bei der Post-Geschäftsstelle W, vorgelegt und in weiterer Folge die Strafverfügung übernommen.
BB ist die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Sohnes CC, der an der Adresse „Adresse 1, Z“, wohnhaft ist.
CC hat die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, dem Beschwerdeführer ? seinem Vater ? am 15.05.2019 übergeben. An diesem Tag hat der Beschwerdeführer seinen gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, verfassten Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Y auf digitalem Weg (E-Mail) eingebracht.
Zum Wohnort des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Auskunft des Zentralen Melderegisters eingeholt.
Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers vom 18.09.2019 sowie die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****.
1. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
2. Zustellgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§ 17) und BGBl I Nr 40/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, (Paragraph 17,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017, (Paragraph 2,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
3. ‚Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. ‚Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
4. ‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]“
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Agabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Agabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
1. Zur Hinterlegung gemäß § 17 ZustG:1. Zur Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG:
Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder der Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 5 mit weiteren Hinweisen].Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder der Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 5 mit weiteren Hinweisen].
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, dh zu befestigen. Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, dh zu befestigen.
Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß § 17 Abs 4 ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 6 mit weiteren Hinweisen].Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 6 mit weiteren Hinweisen].
Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].
2. Zur gegenständlichen Beschwerde:
Die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse „Adresse 1, Z“ und damit an der „Abgabestelle“ im Sinne des § 2 Z 4 ZustG am 26.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Es liegen keine Umstände vor, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuchs am 26.04.2019 vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat.Die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse „Adresse 1, Z“ und damit an der „Abgabestelle“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG am 26.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Es liegen keine Umstände vor, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuchs am 26.04.2019 vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat.
Die Verständigung über die Hinterlegung („Hinterlegungsanzeige“) wurde am 26.04.2019 in die an der Zustelladresse vorgesehene Abgabeeinrichtung eingebracht. Die Strafverfügung vom 18.04.2019 gilt daher als am 26.04.2019, dem Tag, an dem die Strafverfügung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Benachrichtigung nicht gesehen und von der Strafverfügung bis zu deren Übergabe an ihn durch seinen Sohn nichts gewusst zu haben, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, da ? dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis ? eine Verständigung jedenfalls stattgefunden hat [vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 (Stand 1.1.2018, rdb.at)]. Die Entfernung der Verständigung durch eine andere Person hat gemäß § 17 Abs 4 ZustG keinen Einfluss auf die Gültigkeit der im Wege der Hinterlegung vorgenommenen Zustellung. Die Verständigung über die Hinterlegung („Hinterlegungsanzeige“) wurde am 26.04.2019 in die an der Zustelladresse vorgesehene Abgabeeinrichtung eingebracht. Die Strafverfügung vom 18.04.2019 gilt daher als am 26.04.2019, dem Tag, an dem die Strafverfügung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Benachrichtigung nicht gesehen und von der Strafverfügung bis zu deren Übergabe an ihn durch seinen Sohn nichts gewusst zu haben, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, da ? dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis ? eine Verständigung jedenfalls stattgefunden hat [vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, (Stand 1.1.2018, rdb.at)]. Die Entfernung der Verständigung durch eine andere Person hat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG keinen Einfluss auf die Gültigkeit der im Wege der Hinterlegung vorgenommenen Zustellung.
Der Beschwerdeführer hat den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, am 15.05.2019, folglich nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG und damit nicht rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer hat den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, am 15.05.2019, folglich nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG und damit nicht rechtzeitig erhoben.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 24.06.2019, Zl *****, heißt es ausdrücklich:
„[…] Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in ihrem Vorlageschreiben vom 01.08.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
4. Ergebnis:
Die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2019 gemäß § 17 ZustG zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.Die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2019 gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch am 15.05.2019 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Y auf digitalem Weg (E-Mail) eingebracht. Sein Einspruch war daher verspätet. Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch am 15.05.2019 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Y auf digitalem Weg (E-Mail) eingebracht. Sein Einspruch war daher verspätet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Einspruches vorgehalten. Er hat sich dazu im Schriftsatz vom 18.09.2019 geäußert und im Wesentlichen vorgebracht, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen und folglich von der Strafverfügung vor deren Aushändigung durch seinen Sohn am 15.05.2019 nichts gewusst zu haben. Dies ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung aber ohne Bedeutung, da das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung der Empfänger trägt.
Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, war verspätet. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 18.04.2019, Zl *****, war verspätet. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Der angefochtene Bescheid ? Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ? ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG zu qualifizieren. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß der zitierten Bestimmung entfallen.Der angefochtene Bescheid ? Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ? ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG zu qualifizieren. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß der zitierten Bestimmung entfallen.
Kosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt. Kosten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt.
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur geprüft, ob Zustellmängel vorliegen und dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Einspruches vorgehalten.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Verspätetes Einbringen eines Einspruchs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1572.4Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019