TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/21 LVwG-2019/29/1933-3, LVwG-2019/29/1941-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, Y, gegen

1.
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2019/29/1933), und
2.
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr (LVwG-2019/29/1941),

zu Recht:

1.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, wird insofern Folge gegeben, als die Wasseranschlussgebühr für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 05.07.2018, *****, bewilligte Bauvorhaben neu festgesetzt wird wie folgt:

Überdachung südwestlicher Balkon 1.OG:

4,91 m² à Euro 42,73                                                            Euro             209,80

10 % USt                                                                           Euro             20,98

Gesamt                                                                             Euro             230,78

2.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, wird insofern Folge gegeben, als die Kanalanschlussgebühr für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 05.07.2018, *****, bewilligte Bauvorhaben neu festgesetzt wird wie folgt:

Überdachung südwestlicher Balkon 1.OG:

4,91 m² à Euro 42,73                                                            Euro             209,80

10 % USt                                                                           Euro             20,98

Gesamt                                                                             Euro             230,78

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 18.10.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und Neubau eines Naturpools auf Grundstück Nr **1, KG X, Adresse 3, die Wasseranschlussgebühr zur Zahlung binnen 1 Monats vorgeschrieben wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 18.10.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und Neubau eines Naturpools auf Grundstück Nr **1, KG römisch zehn, Adresse 3, die Wasseranschlussgebühr zur Zahlung binnen 1 Monats vorgeschrieben wie folgt:

1. Obergeschoss (3,50 m² á Euro 42,73)                                              Euro             149,56

Schwimmbeckeninhalt (85 m³ á Euro 100,00)                                           Euro             8.500,00

                                                                                            Euro             8.649,56

10 % USt.                                                                        Euro             864,96

Gesamtsumme                                                                                Euro             9.514,52

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und Neubau eines Naturpools auf Grundstück Nr **1, KG X, Adresse 3, die Kanalanschlussgebühr zur Zahlung binnen 1 Monats vorgeschrieben wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 15.10.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und Neubau eines Naturpools auf Grundstück Nr **1, KG römisch zehn, Adresse 3, die Kanalanschlussgebühr zur Zahlung binnen 1 Monats vorgeschrieben wie folgt:

1. Obergeschoss (3,50 m² á Euro 42,73)                                              Euro             149,56

Schwimmbeckeninhalt (85 m³ á Euro 100,00)                                           Euro             8.500,00

                                                                                            Euro             8.649,56

10 % USt.                                                                        Euro             864,96

Gesamtsumme                                                                                Euro             9.514,52

Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich vorgebracht, dass der im Jahr 2016 durch ein massives Hochwetter eingestürzte bestehende Schwimmteich durch den Neubau eines Naturpools ersetzt worden sei, der alte Schwimmteich sowie der wesentlich kleinere und seichtere Naturpool würden jedoch keinen Ortswasseranschluss und keinen Kanalanschluss benötigen. Das gefüllte Wasser stamme aus der hauseigenen Quelle und dem Regenwasser, ein Überwasser gelange in den vorgeschriebenen Sickerschacht.

Die laut Einreichplan genehmigte Balkonüberdachung habe ein Ausmaß von 2,27 m² und sei gegenüber der Baugenehmigung kleiner ausgeführt (laut Einreichplan geschätzt 3,5 m²).

Weiters wurde die Streichung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr für die ersatzweise Naturpool-Errichtung aufgrund „höherer Gewalt“ und dem Umstand, dass das Becken mit der hauseigenen Quelle gefüllt worden sei, sowie dass das Naturwasser keiner Auswechslung bedürfe, beantragt, ebenso die Korrektur der 1. Obergeschossfläche – Wasser- und Kanalanschlussgebühr von 3,50 m³ auf 2,27 m³.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 01.07.2019, ***** (betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr) wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch insofern ergänzt, als die Wasseranschlussgebühr für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau des Naturpools sowie die Errichtung eines Glasdaches über den südwestlichen Balkon auf Grundstück Nr **1, KG X, Adresse 3, vorgeschrieben wurde wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 01.07.2019, ***** (betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr) wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch insofern ergänzt, als die Wasseranschlussgebühr für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau des Naturpools sowie die Errichtung eines Glasdaches über den südwestlichen Balkon auf Grundstück Nr **1, KG römisch zehn, Adresse 3, vorgeschrieben wurde wie folgt:

1. Obergeschoss (4,91 m² á Euro 42,73)                                              Euro             209,80

Schwimmbeckeninhalt (85 m³ á Euro 100,00)                                           Euro             8.500,00

                                                                                            Euro             8.709,80

10 % USt.                                                                        Euro             870,98

Gesamtsumme                                                                                Euro             9.580,78

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 01.07.2019, ***** (betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr) wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch insofern ergänzt, als die Kanalanschlussgebühr für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau des Naturpools sowie die Errichtung eines Glasdaches über den südwestlichen Balkon auf Grundstück Nr **1, KG X, Adresse 3, vorgeschrieben wurde wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 01.07.2019, ***** (betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr) wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch insofern ergänzt, als die Kanalanschlussgebühr für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau des Naturpools sowie die Errichtung eines Glasdaches über den südwestlichen Balkon auf Grundstück Nr **1, KG römisch zehn, Adresse 3, vorgeschrieben wurde wie folgt:

1. Obergeschoss (4,91 m² á Euro 42,73)                                              Euro             209,80

Schwimmbeckeninhalt (85 m³ á Euro 100,00)                                           Euro             8.500,00

                                                                                            Euro             8.709,80

10 % USt.                                                                        Euro             870,98

Gesamtsumme                                                                                Euro             9.580,78

Zu beiden Verfahren wurde sodann fristgerecht der Vorlagenantrag gestellt und ergänzend vorgebracht, dass sowohl die Kanal- als auch die Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Y die Gebührenpflicht für Schwimmbecken vorschreibe, nicht aber für Naturpools. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Zudem handle es sich bei dem gegenständlichen aufgrund der Baubewilligung errichteten Naturpool um den Wiederaufbau einer zerstörten bzw abgerissenen Anlage im Sinne des § 2 Z 2 der Wassergebührenordnung bzw § 2 Z 3 Kanalgebührenordnung.Zu beiden Verfahren wurde sodann fristgerecht der Vorlagenantrag gestellt und ergänzend vorgebracht, dass sowohl die Kanal- als auch die Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Y die Gebührenpflicht für Schwimmbecken vorschreibe, nicht aber für Naturpools. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Zudem handle es sich bei dem gegenständlichen aufgrund der Baubewilligung errichteten Naturpool um den Wiederaufbau einer zerstörten bzw abgerissenen Anlage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, der Wassergebührenordnung bzw Paragraph 2, Ziffer 3, Kanalgebührenordnung.

Auch zum Zeitpunkt der Errichtung des abgerissenen Schwimmteiches habe die Kanal- und Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Y bereits eine Anschluss- und Erweiterungsgebührenpflicht für Schwimmbecken vorgesehen. Ob eine solche Anschluss- oder Erweiterungsgebühr für das im Jahr XXXX bewilligte und errichtete Schwimmbecken vorgeschrieben worden sei oder nicht, sei irrelevant. Sofern das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Rechtsansicht gelange, dass eine Gebührenpflicht auch für Schwimmteiche und Naturpools gelte, sei der abgerissene Schwimmteich jedenfalls entsprechend zu berücksichtigen.Auch zum Zeitpunkt der Errichtung des abgerissenen Schwimmteiches habe die Kanal- und Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Y bereits eine Anschluss- und Erweiterungsgebührenpflicht für Schwimmbecken vorgesehen. Ob eine solche Anschluss- oder Erweiterungsgebühr für das im Jahr römisch 40 bewilligte und errichtete Schwimmbecken vorgeschrieben worden sei oder nicht, sei irrelevant. Sofern das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Rechtsansicht gelange, dass eine Gebührenpflicht auch für Schwimmteiche und Naturpools gelte, sei der abgerissene Schwimmteich jedenfalls entsprechend zu berücksichtigen.

Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben, in eventu die Bescheide und erlassenen Beschwerdevorentscheidungen zu beheben und die Sachen an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist Grundstückseigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundstück Nr **1, KG X mit der Adresse 3, Y (Grundbuchsauszug vom 07.05.2018). Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der AA GmbH (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 26.09.2019). Die beschwerdeführende Partei ist Grundstückseigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundstück Nr **1, KG römisch zehn mit der Adresse 3, Y (Grundbuchsauszug vom 07.05.2018). Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der AA GmbH (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 26.09.2019).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 05.07.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau eines Naturpools sowie die Errichtung eines Pavillons, eines Glasdaches über dem südwestlichen Balkon und eines Solarvordachs beim bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr **1 (EZ *****, KG X) nach Maßgabe der Einreichunterlagen der CC GmbH & Co KG, Y, vom 08.02.2018, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, erteilt. Der Baubescheid wurde den Parteien zwischen dem 09.07.2018 und 12.07.2018 zugestellt (Rückscheine), dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben (Bauakt *****). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 05.07.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Schwimmteiches und den Neubau eines Naturpools sowie die Errichtung eines Pavillons, eines Glasdaches über dem südwestlichen Balkon und eines Solarvordachs beim bestehenden Gebäude auf Grundstück Nr **1 (EZ *****, KG römisch zehn) nach Maßgabe der Einreichunterlagen der CC GmbH & Co KG, Y, vom 08.02.2018, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, erteilt. Der Baubescheid wurde den Parteien zwischen dem 09.07.2018 und 12.07.2018 zugestellt (Rückscheine), dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben (Bauakt *****).

Baubeginn für das mit vorgenanntem Baubescheid bewilligte Bauvorhaben war im August 2018, die Bauvollendung erfolgte am 22.08.2018 (Baubeginnsmeldung sowie Anzeige der Bauvollendung vom 22.08.2018).

Das Grundstück selbst ist bereits seit dem Jahr XXXX an die Gemeindekanalisation sowie seit dem Jahr XXXX an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Y angeschlossen (Bescheid Vorschreibung Kanalanschlussgebühr Bürgermeister Stadtgemeinde Y vom XX.XX.XXXX, *****, und Bescheid Vorschreibung Wasseranschlussgebühr Bürgermeister Stadtgemeinde Y vom XX.XX.XXXX, *****).Das Grundstück selbst ist bereits seit dem Jahr römisch 40 an die Gemeindekanalisation sowie seit dem Jahr römisch 40 an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Y angeschlossen (Bescheid Vorschreibung Kanalanschlussgebühr Bürgermeister Stadtgemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, *****, und Bescheid Vorschreibung Wasseranschlussgebühr Bürgermeister Stadtgemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, *****).

Der errichtete Naturpool weist eine Kubatur von rund 85 m³ auf. Das Glasdach über dem südwestlichen Balkon stellt sich als „Viertelkreis“ dar, wobei die beiden Seitenlängen (= Radius) jeweils 2,5 m lang sind. Auf eben dieser Länge von 2,5 m schließt das Glasdach unmittelbar an die Außenwände des bestehenden Wohnhauses an. Planlich stellt sich die Situation dar wie folgt:

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden im Behördenakt, von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Kubatur des Naturpools an sich nicht bestritten und ergibt sich diese aus dem einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides vom 05.07.2018 bildenden Einreichplan vom 08.02.2018, aus diesem sind auch die Abmessungen des Balkonglasdaches ersichtlich. Aus den Planunterlagen ist ebenfalls ersichtlich, dass die beiden Seiten des Glasdaches direkt an die bestehende Hausmauer angrenzen und einen rechten Winkel bilden, weshalb sich das Glasdach einen Viertelkreis darstellt.

IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1991 idF BGBl I Nr 14/2013Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,

§4

A. Entstehung des Abgabenanspruches

(1)
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)
Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Stadt Y vom 14.12.2009:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

1.
Für den Anschluss eines Grundstückes oder Objektes an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug, sowie für die Benützung von Wasserzähler erhebt die Gemeinde zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr.
2.
Im Falle der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpenanlagen und dergleichen, behält sich die Gemeinde zur Deckung der Kosten das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.

§ 2Paragraph 2

Entstehen der Gebührenpflicht

1.
Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage.
2.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Diese Begünstigung wird in Fällen von Wiederanmeldungen abgemeldeter Anlagen nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von 10 Jahren nach Abmeldung die Anlagen wieder in Betrieb genommen werden. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Gebührenpflicht bei Baubeginn.
3.
Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Anschluss der Erweiterungsanlage an die bestehende Gemeindewasserleitung.
4.
Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses und der Zählergebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung eines mittelbaren oder unmittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserleitung.

§ 3Paragraph 3

Anschluss- und Erweiterungsgebühr

1.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. Diese Anschlussgebühr ist auch für solche Objekte und Räume zu bezahlen, die keinen eigenen Wasseranschluss besitzen, jedoch auf Grundstücken (§ 3 Abs. 4 TBO) errichtet werden, die an das städtische Wassernetz angeschlossen sind.Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. Diese Anschlussgebühr ist auch für solche Objekte und Räume zu bezahlen, die keinen eigenen Wasseranschluss besitzen, jedoch auf Grundstücken (Paragraph 3, Absatz 4, TBO) errichtet werden, die an das städtische Wassernetz angeschlossen sind.
2.
Für Schwimmbecken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur in Zif. 1 angeführten Gebühr eine Anschlussgebühr je m³ Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten.
3.
Beim Anschluss unverbauter Grundstücke ist ebenfalls eine Anschlussgebühr zu entrichten. Bei späterer Verbauung ist diese Gebühr von der neu zu bemessenden Anschlussgebühr abzuziehen.
4.
Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.
5.
Im Falle der Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage kann die Stadtgemeinde bei Baubeginn eine Vorauszahlung der Anschlussgebühr in Höhe von 50 % vorschreiben, sofern das im erschließbaren Bereich der zu errichtenden Anlage liegende Grundstück bebaut ist oder sich darauf ein Gebäude in Bau befindet.
6.
Sollte eine Liegenschaft oder Objekte teilweise mit Eigenwasser versorgt werden, ist die Anschluss- bzw. Erweiterungsgebühr dennoch für die gesamte Bemessungsgrundlage der Liegenschaft bzw. Objekte zu zahlen“

[…]

§ 6Paragraph 6

Gebührenschuldner

1.
Zur Entrichtung der Gebühren sind die grundbücherlichen Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.
2.
Für die Gebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht."

[…]

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 18.09.2017, wurde die Wasseranschlussgebühr für das Jahr 2018 mit Euro 42,73 je m² verbauter Grundfläche pro Geschoss zuzüglich 10 % USt, gesamt sohin mit Euro 47,--/m² festgesetzt.

Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Stadt Y vom 14.12.2009:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

Für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erhebt die Stadtgemeinde Y Gebühren in Form einer einmaligen Kanalanschlussgebühr und einer laufenden Kanalbenützungsgebühr.“

§ 2Paragraph 2

„Anschlussgebühr

1.
Zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird eine Anschlussgebühr erhoben.
2.
Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.
3.
Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle Neu-, Zu- und Umbauten sowie auf Schwimmbecken. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Gebührenpflicht mit Fertigstellung der Baumaßnahme.
4.
Wenn von mehreren Grundstücken nur ein gemeinsamer Anschlusskanal in den Sammelkanal mündet, so ist die einmalige Anschlussgebühr für jedes Grundstück in vollem Umfang zu entrichten.

[…]

§ 4Paragraph 4

Berechnung der Anschlussgebühr

1.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet.
2.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird für die Tenne und den Stall keine Anschlussgebühr verrechnet, sofern kein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage erfolgt.
3.
Für Schwimmbecken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur in Zif. 1 angeführten Gebühr eine Anschlussgebühr je m³ Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten.

[…]

§ 6Paragraph 6

Festsetzung der Gebühren und Gebührenschuldner

1.
Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.
2.
Zur Entrichtung der Gebühren sind die grundbücherlichen Eigentümer der angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Gebäude verpflichtet. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.
3.
Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.“

[…]

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 18.09.2017, wurde die Kanalanschlussgebühr für das Jahr 2018 mit Euro 42,73 je m² verbauter Grundfläche pro Geschoss zuzüglich 10 % USt, gesamt sohin mit Euro 47,--/m² festgesetzt.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

V.1.römisch fünf.1.
Zur Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr betreffend den errichteten Naturpool:

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun von Behörde oder Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist festzuhalten, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, nämlich um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus wird vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig. Eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches ist grundsätzlich nicht zulässig.Der Abgabenanspruch entsteht gemäß Paragraph 4, BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun von Behörde oder Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist festzuhalten, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, nämlich um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus wird vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig. Eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die gegenständlichen Verordnungen der Stadtgemeinde Y definieren jeweils in ihrem § 2 die Entstehung der Anschlussgebührenpflicht, sohin die Entstehung des Abgabenanspruches, nämlich grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an bestehende Wasserversorgungsanlage bzw bestehende Kanalisationsanlage. Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin war bereits seit XXXX bzw XXXX an die entsprechenden Leitungen der Stadtgemeinde Y angeschlossen.Die gegenständlichen Verordnungen der Stadtgemeinde Y definieren jeweils in ihrem Paragraph 2, die Entstehung der Anschlussgebührenpflicht, sohin die Entstehung des Abgabenanspruches, nämlich grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an bestehende Wasserversorgungsanlage bzw bestehende Kanalisationsanlage. Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin war bereits seit römisch 40 bzw römisch 40 an die entsprechenden Leitungen der Stadtgemeinde Y angeschlossen.

Weiters ist in der Wassergebührenordnung zur Entstehung des Abgabenanspruches normiert, dass bei Zu- und Umbauten die Gebührenpflicht bei Baubeginn entsteht, in der Kanalgebührenordnung ist normiert, dass bei Zu- und Umbauten die Anschlussgebühr mit Fertigstellung der Baumaßnahme entsteht.

Nunmehr erfolgte (ua) der Neubau eines Naturpools. Für einen Neubau sieht die Wassergebührenordnung lediglich vor, dass die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit entsteht, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt, die Kanalgebührenordnung hält fest, dass sich die Gebührenpflicht allgemein auch auf Neubauten erstreckt. Auch ist in beiden Verordnungen allgemein normiert, dass für Schwimmbecken zusätzlich eine Anschlussgebühr je m³ Rauminhalt des Schwimmbeckens zu entrichten ist.

Ein konkreter Zeitpunkt für die Entstehung des Abgabenanspruches für einen Neubau an sich bzw die Errichtung eines Schwimmbeckens ist den beiden Verordnungen jedoch nicht zu entnehmen.

Es ist zwar normiert, dass die die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an sich (ist gegenständlichenfalls bereits im Jahr XXXX bzw XXXX erfolgt) entsteht, sowie bei Zubauten (das ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in der TBO die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume) und bei Umbauten (das ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in der TBO die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren), mit Baubeginn bzw die Baufertigstellung, gegenständlichenfalls handelt es sich bei der Errichtung des Naturpools jedoch um einen Neubau und nicht um einen Zu- oder Umbau, sowohl die Wassergebührenordnung als auch die Kanalgebührenordnung normieren jedoch keinen Zeitpunkt zur Entstehung des Abgabenanspruches bei Neubauten.Es ist zwar normiert, dass die die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an sich (ist gegenständlichenfalls bereits im Jahr römisch 40 bzw römisch 40 erfolgt) entsteht, sowie bei Zubauten (das ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in der TBO die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume) und bei Umbauten (das ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in der TBO die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren), mit Baubeginn bzw die Baufertigstellung, gegenständlichenfalls handelt es sich bei der Errichtung des Naturpools jedoch um einen Neubau und nicht um einen Zu- oder Umbau, sowohl die Wassergebührenordnung als auch die Kanalgebührenordnung normieren jedoch keinen Zeitpunkt zur Entstehung des Abgabenanspruches bei Neubauten.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass vor Entstehen des Abgabenanspruches die Festsetzung der Abgabe nicht zulässig ist, ist es jedoch unumgänglich, gesetzlich zu normieren, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Abgabenanspruch entsteht. Ein solcher konkreter Zeitpunkt ist den beiden Verordnungen für einen Neubau (Errichtung eines Schwimmbeckens) jedoch nicht zu entnehmen. Auch durch Auslegung bzw Interpretation der beiden Verordnungen kann aus den Bestimmungen kein konkreter Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches abgeleitet werden.

Mangels Vorliegens einer konkreten Bestimmung zur Abgabenfälligkeit und sohin zum Entstehen des Abgabenanspruches betreffend die Neuerrichtung des Naturpools war die Vorschreibung hinsichtlich der Wasseranschluss- und Kanalanschlussgebühr in diesem Umfang nicht zulässig.

Die beiden Bescheide waren daher in diesem Umfang zu beheben.

V.2.römisch fünf.2.
Zur Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr für den Zubau Überdachung Balkon:

Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer sich die Bemessungsgrundlage für den Zubau – um einen solchen handelt es sich gegenständlichenfalls – nicht nach der tatsächlich errichteten baulichen Anlage richtet, sondern der Gebührenanspruch sich grundsätzlich nach den im Baubescheid bewilligten Maßen und Berechnungen zu richten hat.

Beim Anbringen des Glasdaches am Balkon handelt sich um einen Zubau. Der Abgabenanspruch entsteht sohin bei der Wasseranschlussgebühr mit Baubeginn, bei der Kanalanschlussgebühr mit Fertigstellung der Baumaßnahme. Beide Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide erfüllt.

Zur Berechnung der Grundfläche an sich ist festzuhalten, dass sowohl in der Kanalgebührenordnung als auch in der Wassergebührenordnung die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Summe der verbauten Grundfläche der Geschosse der angeschlossenen Gebäude ist. Die beiden Seitenteile des Glasdaches, welche jeweils eine Länge von 2,5 m aufweisen, grenzen direkt an die Außenmauer des bestehenden Gebäudes an, sodass auf dieser Breite jeweils eine Umschließung vorliegt. Die nach vorne hin offene Fläche bemisst sich nach dem (viertel) Umfang des Kreises (2 x r x ? / 4) sohin mit 2,5 x 3,14 / 4. Der Umfang des Viertelkreises errechnet sich sohin mit 3,93 m, dieser Teil des Zubaus ist offen, die geschlossene Seitenflächen demgegenüber haben eine Länge von 5 m (2,5 m plus 2,5 m). Unter Annahme derselben Höhe der offenen und geschlossenen Flächen (deren Höhe wäre aufgrund der Neigung des Daches sogar größer) ist sohin festzuhalten, dass der Bereich des Zubaus durch das Vordach überwiegend umschlossen ist, weshalb ein Gebäude vorliegt.

Diese neu hinzugekommene Fläche des Gebäudes wurde von der Abgabenbehörde mit 4,91 m² errechnet, diese Fläche ergibt sich aus der Fläche des Viertelkreises des Daches, sohin mit 2,52 x 3,13 / 4 (r² x ? / 4). Die Fläche von 4,91 m² war sohin der Vorschreibung für die Wasser- und Kanalanschlussgebühr zugrunde zu legen und entsprechend jeweils mit 4,91 m² x Euro 42,73 zuzüglich 10 % USt, gesamt sohin mit jeweils Euro 230,78 neu festzusetzen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Zeitpunkt Abgabenfälligkeit;
Neubau;
Wasseranschlussgebühr;
Kanalanschlussgebühr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.29.1933.3

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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