Entscheidungsdatum
25.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §45 Abs12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2019,
zu Recht:
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer brachte am 21.12.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein, welcher von der belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2019, Zl *****, abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderlich sei und der Antragsteller einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 Integrationsgesetz nicht vorgelegt habe. Die belangte Behörde holte im Ermittlungsverfahren eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Aus der Stellungnahme der EE vom 01.02.2019, Zl *****, geht hervor, dass beim Antragsteller eine Bildungsproblematik vorliege. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass für eine Einschätzung, ob dem Antragsteller die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund einer kognitiven Leistungsfähigkeit zumutbar ist bzw ob Defizite vorliegen, eine neuropsychodiagnostischen Untersuchung erforderlich sei. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten psychodiagnostischen Befund des CC vom 01.03.2019 geht hervor, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich einzustufen sei und zumindest eine Lernschwäche bestehe. CC führte aus, dass der Beschwerdeführer trotz guten Willens mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, Deutschkenntnisse im erforderlichen Ausmaß zu erwerben. In einer von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2019, Zl *****, wurde von Seiten der Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine entsprechende Förderung den vorliegenden Gesundheitszustand jedenfalls positiv beeinflussen werde. Unter Gewährung eines verlängerten Zeitraums und einer entsprechenden Förderung sei dem Beschwerdeführer die Absolvierung weiterer Deutschkurse jedenfalls zumutbar und könne erst im Verlauf beurteilt werden, ob die vorliegenden Beeinträchtigung trotz Therapienförderung in einem Schweregrad dauerhaft bestehen bleiben werde, welche die Erfüllung des § 10 Abs 1 Integrationsgesetz dauerhaft unzumutbar mache.Der Beschwerdeführer brachte am 21.12.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein, welcher von der belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2019, Zl *****, abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erforderlich sei und der Antragsteller einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, Integrationsgesetz nicht vorgelegt habe. Die belangte Behörde holte im Ermittlungsverfahren eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Aus der Stellungnahme der EE vom 01.02.2019, Zl *****, geht hervor, dass beim Antragsteller eine Bildungsproblematik vorliege. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass für eine Einschätzung, ob dem Antragsteller die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund einer kognitiven Leistungsfähigkeit zumutbar ist bzw ob Defizite vorliegen, eine neuropsychodiagnostischen Untersuchung erforderlich sei. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten psychodiagnostischen Befund des CC vom 01.03.2019 geht hervor, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich einzustufen sei und zumindest eine Lernschwäche bestehe. CC führte aus, dass der Beschwerdeführer trotz guten Willens mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, Deutschkenntnisse im erforderlichen Ausmaß zu erwerben. In einer von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2019, Zl *****, wurde von Seiten der Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine entsprechende Förderung den vorliegenden Gesundheitszustand jedenfalls positiv beeinflussen werde. Unter Gewährung eines verlängerten Zeitraums und einer entsprechenden Förderung sei dem Beschwerdeführer die Absolvierung weiterer Deutschkurse jedenfalls zumutbar und könne erst im Verlauf beurteilt werden, ob die vorliegenden Beeinträchtigung trotz Therapienförderung in einem Schweregrad dauerhaft bestehen bleiben werde, welche die Erfüllung des Paragraph 10, Absatz eins, Integrationsgesetz dauerhaft unzumutbar mache.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.05.2019, Zl *****, richtete sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde in der er beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag stattzugeben, in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in der Lage sei und auch nicht in der Lage sein werde Deutschkenntnisse im erforderlichen Ausmaß für einen erfolgreichen Kursabschluss zu erwerben. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit sei der Diagnose des CC zufolge unterdurchschnittlich. Die Erstbehörde hätte darüber hinaus den Antrag des Beschwerdeführers in eine andere Art der Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 NAG, für welche der Beschwerdeführer die Voraussetzung erfüllt, umstellen können. Beantragt wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einholung eines neuropsychodiagnostischen Gutachtens.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.05.2019, Zl *****, richtete sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde in der er beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag stattzugeben, in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in der Lage sei und auch nicht in der Lage sein werde Deutschkenntnisse im erforderlichen Ausmaß für einen erfolgreichen Kursabschluss zu erwerben. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit sei der Diagnose des CC zufolge unterdurchschnittlich. Die Erstbehörde hätte darüber hinaus den Antrag des Beschwerdeführers in eine andere Art der Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 8, NAG, für welche der Beschwerdeführer die Voraussetzung erfüllt, umstellen können. Beantragt wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einholung eines neuropsychodiagnostischen Gutachtens.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 5), die Einvernahme der Amtssachverständigen DD in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 5), die Einvernahme des Zeugen CC in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 5)
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist 28 Jahre alt und im Jahr 2011 nach Österreich eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist 28 Jahre alt und im Jahr 2011 nach Österreich eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
In seiner Heimat hat er für drei Jahre die Schule besucht. Dieser Schulbesuch war aufgrund des Krieges sehr unregelmäßig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, die erforderlichen Prüfungen aber nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbstständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.
Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Arbeiter bei einer Metallfirma, geht der Beschwerdeführer derzeit einer Tätigkeit als Lieferwagenfahrer nach, bei welcher er auch ein Navigationsgerät bedienen muss. Dieses Gerät kann er nach eigenen Angaben ohne Probleme bedienen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Intelligenzminderung, welche er aufweist, ein Erlernen der deutschen Sprache im notwendigen Ausmaß unmöglich ist.
Der Beschwerdeführer hat eine Lernschwäche. Diese Lernschwäche kann aber durch eine individuelle Rehabilitation gefördert werden. Der Beschwerdeführer weist jedenfalls keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf und kann ihm die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sohin zugemutet werden.
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Amtssachverständigen DD und des Zeugen CC bei der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2019.
Sowohl die Amtssachverständige als auch der Zeuge CC gaben in der mündlichen öffentlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer zwar eine Lernschwäche aufweist, ihm aufgrund dieser Lernschwäche aber kein dauerhaft schlechter psychischer oder physischer Gesundheitszustand attestiert werden kann.
Die Ausführungen der Amtssachverständigen, dass die Lernschwäche des Beschwerdeführers durch entsprechende Förderungen positiv beeinflusst werden kann, waren schlüssig und nachvollziehbar. Auch der als Zeuge einvernommene CC, welcher am 01.03.2019 eine psychodiagnostische Befundung bei dem Beschwerdeführer durchgeführt hat, führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2019 glaubwürdig aus, dass trotz der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers dessen Lernschwäche verbessert werden kann und von keiner dauerhaften Unmöglichkeit sich Deutschkenntnisse im erforderlichen Ausmaß anzueignen ausgegangen werden kann.
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine berufliche Tätigkeit untermauern die Ausführungen der Sachverständigen und des Zeugen.
Die Einholung eines neuropsychodiagnostischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Lernschwäche eine dauerhafte Lernschwäche sei und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich die erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen, war aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Amtssachverständigen und des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2019 nicht erforderlich. Die Amtssachverständige führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, dass es sich bei der von CC am Beschwerdeführer durchgeführten Exploration um eine neuropsychodiagnostische Untersuchung handelte. Sowohl die Amtssachverständige als auch der Zeuge stellten beim Beschwerdeführer eine Lernschwäche fest, welche therapierbar ist, und führten widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Befundung dem Beschwerdeführer kein dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand attestiert werden kann.
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 25/2019, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2019,, lauten auszugsweise wie folgt:
„ § 1„ Paragraph eins
Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,).
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.“3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.“
„§ 21a.
Nachweis von Deutschkenntnissen(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
[…]
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(4) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
„§ 23
Verfahren bei Inlandsbehörden
(1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.
(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.“(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Absatz 2,) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.“
„§ 45.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
[…]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes, BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 41/2019 lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10.Modul 2 der Integrationsvereinbarung(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“
Gemäß § 45 Abs 1 Z 12 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG erfüllt haben (Z 2). Einen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, im Fall des Antragstellers auf dem Sprachniveau B1, ist gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG 2005 dann nicht zu erbringen, wenn dem Drittstaatsangehörige aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Ein Nachweis dafür ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG erfüllt haben (Ziffer 2,). Einen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, im Fall des Antragstellers auf dem Sprachniveau B1, ist gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 dann nicht zu erbringen, wenn dem Drittstaatsangehörige aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Ein Nachweis dafür ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen.
Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren aufgrund des fehlenden Nachweises über die erforderlichen Sprachkenntnisse des nunmehrigen Beschwerdeführers eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer einer psychoneurodiagnostischen Befundung unterzogen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand aufweist ist nicht entgegen zu treten. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren lässt keine andere Beurteilung zu. Dem Beschwerdeführer kann sohin die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) zugemutet werden. Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren aufgrund des fehlenden Nachweises über die erforderlichen Sprachkenntnisse des nunmehrigen Beschwerdeführers eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer einer psychoneurodiagnostischen Befundung unterzogen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand aufweist ist nicht entgegen zu treten. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren lässt keine andere Beurteilung zu. Dem Beschwerdeführer kann sohin die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) zugemutet werden.
Beim Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung ist keine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl VwGH vom 30.07.2015, Zl Ro 2014/22/0019, mwN).Beim Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung ist keine Interessensabwägung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Zl Ro 2014/22/0019, mwN).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den verfahrensgegenständlichen Antrag in eine andere Art der Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 NAG 2005, für welche er die Voraussetzung erfüllt, umstellen können, ist entgegenzuhalten, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 gemäß § 1 Abs 2 Z 1 leg cit nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes stellt lediglich die Möglichkeit für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu stellen und somit in das Regime des NAG zu wechseln dar. In Ermangelung der Option einen anderen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des NAG 2005 zu stellen, kann der belangten Behörde sohin keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 23 Abs 1 NAG 2005 vorgeworfen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den verfahrensgegenständlichen Antrag in eine andere Art der Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 8, NAG 2005, für welche er die Voraussetzung erfüllt, umstellen können, ist entgegenzuhalten, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes stellt lediglich die Möglichkeit für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zu stellen und somit in das Regime des NAG zu wechseln dar. In Ermangelung der Option einen anderen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des NAG 2005 zu stellen, kann der belangten Behörde sohin keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 vorgeworfen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit Gebührennote von 07.08.2019 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2019, Zl LVwG-2019/47/1190-6 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 99,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amtswegen zu tragen wären. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit Gebührennote von 07.08.2019 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.08.2019, Zl LVwG-2019/47/1190-6 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 99,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amtswegen zu tragen wären.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die Entrichtung des Betrages in Höhe von € 99,00 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: *****, BIC: *****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Sprachkenntnisse; GesundheitszustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.47.1190.10Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019