Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.10.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
§ 21 Abs 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser-benutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wiederverliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes ? in der veränderten Form ? nach § 21 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasser-rechtsgesetz² (2013) § 21 E 33 und 24].Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser-benutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wiederverliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes ? in der veränderten Form ? nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ausgeschlossen [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasser-rechtsgesetz² (2013) Paragraph 21, E 33 und 24].
Schlagworte
WiederverleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1105.14Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019