Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Unter „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung“ in § 103 Abs 1 WRG 1959 sind auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 zu subsumieren. Die fehlende Vorlage von Unterlagen im Fall eines Antrags auf Wiederverleihung führt nicht dazu, dass ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorzugehen. Unter „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung“ in Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 sind auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 zu subsumieren. Die fehlende Vorlage von Unterlagen im Fall eines Antrags auf Wiederverleihung führt nicht dazu, dass ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorzugehen.
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) § 21 E 23 und 24].Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) Paragraph 21, E 23 und 24].
Schlagworte
WiederverleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1105.14Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019