TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/25 LVwG-2019/37/1105-14, LVwG-2019/37/1106-13

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §13
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §21
WRG 1959 §104
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
NatSchG Tir 2005 §7
NatSchG Tir 2005 §29
VwGVG 2014 §28
QZV Ökologie OG 2010 §13
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104 heute
  2. WRG 1959 § 104 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 104 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 104 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 104 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 104 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 104 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 104 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem WRG 1959 und ein Bewilligungsverfahren nach dem TNSchG 2005 für eine Kraftwerksanlage (mitbeteiligte Parteien: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Landesumweltanwalt und Marktgemeinde Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, ersatzlos behoben, demgegenüber wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, ersatzlos behoben, demgegenüber wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

1.
Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 04.04.2012 hat AA um die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, erteilten Wasserbenutzungsrechtes einschließlich der nachträglichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile angesucht und nach der Besprechung am 19.04.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Y das Ingenieurbüro BB mit der Erstellung eines Einreichprojektes beauftragt. Nach mehreren Verbesserungsaufträgen hat das Ingenieurbüro zuletzt mit Schriftsatz vom 11.01.2018 die überarbeiteten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Diese Unterlagen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige CC in seiner Stellungnahme vom 20.03.2018, Zl *****, als vollständig qualifiziert.

Am 16.05.2018 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen haben Amtssachverständige aus den Fachbereichen Naturkunde, Wasserbau, Elektrotechnik und Gewässerökologie Stellungnahmen abgegeben. Die gewässerökologische Amtssach-verständige DD hat die Durchführung einer Wassermessung über einen Zeitraum von zwei Jahren gefordert.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2018, Zl *****, hat der wildbachtechnische Amtssachverständige EE in der gegenständlichen Angelegenheit ein Gutachten erstattet und gegen die vom Beschwerdeführer betriebene Kleinwasserkraftanlage am MM Bach keine Bedenken geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2019, Zl *****, hat die gewässerökologische Amtssachverständige DD, eine weitere Stellungnahme erstattet. Im Rahmen des Befundes hat sich die gewässerökologische Amtssachverständige mit der Einstufung des Detailwasserkörpers (DWK) MM Bach auseinandergesetzt und sich auch zu der aus ihrer Sicht erforderlichen Wassermessung sowie einer adäquaten Dotierwasserabgabe geäußert. Zu den gewässerökologischen Ausführungen hat der Konsenswerber die Stellungnahme vom 21.01.2019 erstattet und darin die Vorschreibung einer Dotierwassermenge als auch die Wassermessung über zwei Jahre für nicht erforderlich erachtet.

Der naturkundliche Amtssachverständige FF hat sich im Schriftsatz vom 25.03.2019 zum überarbeiteten Einreichprojekt geäußert.

Mit Bescheid vom 27.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, erteilten Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der unter der Postzahl (PZ) **1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Kleinwasserkraftanlage am MM Bach sowie den Antrag auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
(TNSchG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).
Mit Bescheid vom 27.04.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, erteilten Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der unter der Postzahl (PZ) **1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Kleinwasserkraftanlage am MM Bach sowie den Antrag auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 , (TNSchG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 hat AA, Adresse 1, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2019, Zl *****, erhoben und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Wildbach- und Lawinenverbauung und die Bezirkshauptmannschaft Y hätten gemeinsam mit der Entwässerung des Wassereinzugsgebiets des von ihm betriebenen Kraftwerkes MM Bach begonnen und das diesem Kraftwerk zustehende Wasser in andere Bäche, wie etwa den NN Bach und den OO Bach, abgeleitet. Allerdings handle es sich bei dieser Entwässerung um einen bewilligungslosen Schwarzbau, über den er nicht informiert worden sei.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass das gegenständliche Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Y verzögert worden sei und ihm dadurch Kosten von insgesamt Euro 19.000,00 entstanden seien. Der Beschwerdeführer betont, Teil seines Kraftwerkes sei ein 90.000 Liter Wasserspeichertank, der als Löschwasserentnahme für die umliegenden Bauernhöfe zur Verfügung stünde. Ca 20.000 Liter Wasser verblieben für Löschzwecke immer im Tank und würden nicht zur Stromgewinnung genutzt. Daraus ergebe sich ein öffentliches Interesse am Betrieb seines Kraftwerks. Zudem werde bei Starkregen durch die Druckrohrleitung seines Kraftwerkes auch das Gerinne im MM Bach entlastet. Seit der Inbetriebnahme des Kleinwasserkraftwerkes hätten keine Vermurungen in diesem Bereich stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2019, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2.
Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2019, Zlen LVwG-2019/37/1105 und 1106, hat sich der Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Schriftsatz vom 23.07.2019 geäußert. Zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.08.2019, Zl LVwG-2019/37/1105-6 und 1106-6, hat die belangte Behörde die Mitteilung vom 28.08.2019 erstattet.

Der Landesumweltanwalt hat die Stellungnahme vom 20.08.2019, Zl *****, erstattet. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen mit dem am 16.09.2019 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz ergänzt.

Am 26.09.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat dabei auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere auf die Beschwerde vom 17.05.2019 und die Ergänzungen im Schriftsatz vom 16.09.2019 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen FF, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen CC, des wildbachtechnischen Amtssachverständigen EE und der gewässerökologischen Amtssachverständigen DD, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Die gewässerökologische Amtssachverständige hat mit Schriftsatz vom 27.09.2019 die von ihr anlässlich des Lokalaugenscheines am 21.08.2019 angefertigten Lichtbilder des MM Baches bei Flkm 0,36 unterhalb der Rückleitungsanlage des Beschwerdeführers übermittelt. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat mit Schriftsatz vom 02.10.2019 die nachfolgenden Pläne dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt:

?
Lageplan OO Bach-MM Bach ? Kollaudierung 1978-1983
?
Lageplan „UU“ WR und NR Operat 2019

Zu den nachgereichten Unterlagen haben sich die Marktgemeinde Z im Schriftsatz vom 09.10.2019 und der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 09.10.2019 geäußert.

Der Beschwerdeführer als auch Bürgermeister GG als Vertreter der Marktgemeinde Z haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die von der gewässerökologischen Amtssachverständigen nachgereichten Fotos und den vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen nachgereichten Plänen auf die Fortsetzung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

1.       Zur Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers ergangene Bescheide:

Mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Kleinwasserkraftanlage am MM Bach unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2012 verliehen, das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit 15 l/s festgesetzt und dieses Wasserbenutzungsrecht mit dem Gst Nr **2, GB ***** Z, dinglich verbunden.

Mit Bescheid vom 20.09.1988, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die zwischenzeitlich errichtete Beileitung auf den Gste Nrn **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB ***** W, unter der Auflage, dass eine Wassermenge von maximal 4 l/s aus dem Drainagerohr entnommen werden darf, wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkt 1.) und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.1982, Zl *****, genehmigte Wasserkraftanlage einschließlich der eben beschriebenen Erweiterung wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung des Bescheides erfolgt ein Hinweis auf die wasserrechtlich bewilligten und für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungsbauten am VVer- und MM Bach einschließlich der Fassung von Quellaustritten und deren Ableitung in Kunststoffrohrleitungen. Ausdrücklich wird die Ableitung von Drainagewasser über eine
2 Zoll PE-Leitung in das Gerinne des MM Baches oberhalb der Wasserfassung der von JJ betriebenen Mühle erwähnt.
Mit Bescheid vom 20.09.1988, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die zwischenzeitlich errichtete Beileitung auf den Gste Nrn **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB ***** W, unter der Auflage, dass eine Wassermenge von maximal 4 l/s aus dem Drainagerohr entnommen werden darf, wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkt 1.) und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.1982, Zl *****, genehmigte Wasserkraftanlage einschließlich der eben beschriebenen Erweiterung wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung des Bescheides erfolgt ein Hinweis auf die wasserrechtlich bewilligten und für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungsbauten am VVer- und MM Bach einschließlich der Fassung von Quellaustritten und deren Ableitung in Kunststoffrohrleitungen. Ausdrücklich wird die Ableitung von Drainagewasser über eine , 2 Zoll PE-Leitung in das Gerinne des MM Baches oberhalb der Wasserfassung der von JJ betriebenen Mühle erwähnt.

Mit dem in der Verhandlung am 28.04.1983 mündlich verkündeten Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb seiner Kleinwasser-kraftanlage am MM Bach nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen erteilt. Die Bewilligung wurde nicht befristet.

2.
Schutz- und Regulierungsmaßnahmen beim VVer- und MM Bach sowie Überleitung von Drainagewasser:

Mit Bescheid vom 28.03.1979, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung näher beschriebener Schutz- und Regulierungsbauten am MM- und OO Bach erteilt. Die Errichtung der Schutz- und Regulierungsbauten war auch mit Entwässerungsmaßnahmen verbunden. Mit Bescheid vom 15.06.1987, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft die errichteten Schutz- und Regulierungsbauten wasserrechtlich für überprüft erklärt. Entsprechend diesem Bescheid wird aus dem Bereich des OO Baches übergeleitetes Drainagewasser in den MM Bach oberhalb der Wasserfassung des vom Beschwerdeführer betriebenen Kraftwerkes eingeleitet.

Im Jahr 1984 wurde ein weiteres (zweites) Projekt ? ein sogenanntes flächenwirtschaftliches Projekt ? erarbeitet. Die in diesem Projekt vorgesehenen Aufforstungen, Entwässerungen und weitere wildbachtechnische Maßnahmen erfassten das Gebiet der „KK“. Von den Entwässerungen waren „staunasse“ Wiesen im Bereich der „LL“ (Bereich MM Bach, OO Bach, WW Bach und NN Bach) betroffen. Die im flächenwirtschaftlichen Projekt des Jahres 1984 vorgesehenen Aufforstungen umfassten auch landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Flächen. Im Bereich vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen kam es auch zu maßgeblichen Naturverjüngungen. Die angeführten Maßnahmen sowie die Naturverjüngungen führten zu einer Reduktion des Wasserdargebotes im Einzugsbereich des MM Baches und des OO Baches.

3.       Beschreibung der Anlage:

3.1.    Allgemeines:

Die im Jahr 1982 genehmigte Kraftwerksanlage MM Bach wurde im Jahr 1983 errichtet. Diese Anlage besteht aus einem Tiroler Wehr, einem Ausleitungskraftwerk sowie einer Rückleitungsanlage. Die Anlagenteile berühren auch nicht im Eigentum des Beschwerde-führers stehende Grundstücke.

Die Wasserentnahme erfolgt über ein Tiroler Wehr bei Flkm 0,800. Nach der Sammlung in einem Speicherteich (Fassungsvermögen: 90.000 Liter) erfolgt die Weiterleitung des Wassers über eine Druckrohrleitung (Gesamtlänge 405 m). Deren oberer Abschnitt besteht aus einem PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 125 mm, der auf einen Druck von 6 bar ausgelegt ist. Der untere Abschnitt der Druckrohrleitung wurde 2009 erneuert und besteht aus einer
PE 100 Hochdruckleitung. Die Wasserrückleitung erfolgt bei Flkm 0,400 in einem Abschnitt des MM Bachs, der durch Wildbach- und Lawinensperren charakterisiert ist.
Die Wasserentnahme erfolgt über ein Tiroler Wehr bei Flkm 0,800. Nach der Sammlung in einem Speicherteich (Fassungsvermögen: 90.000 Liter) erfolgt die Weiterleitung des Wassers über eine Druckrohrleitung (Gesamtlänge 405 m). Deren oberer Abschnitt besteht aus einem PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 125 mm, der auf einen Druck von 6 bar ausgelegt ist. Der untere Abschnitt der Druckrohrleitung wurde 2009 erneuert und besteht aus einer , PE 100 Hochdruckleitung. Die Wasserrückleitung erfolgt bei Flkm 0,400 in einem Abschnitt des MM Bachs, der durch Wildbach- und Lawinensperren charakterisiert ist.

Die Leistung des Kraftwerkes ist auf 8 kW ausgelegt. Das Regelarbeitsvermögen beträgt 55.000 kWh/Jahr. Die Anlage wird als Inselbetrieb mit Eigenverbrauch betrieben.

Im Jahr 1988 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft nachträglich die Erweiterung des Kraftwerkes durch die Zuleitung von 4,0 l/s Drainagewasser in den MM Bach oberhalb der Wasserfassung. Zu diesem Zweck wurden Rohre verlegt und ein Waldweg errichtet.

Es ist keine Pflichtwassermenge vorgeschrieben. Nach Bedarf wird die Gesamtwassermenge bis zur Konsenswassermenge eingezogen.

3.2.    Maschinelle Ausrüstung:

3.2.1.  Turbine:

Die eindüsige Pelton Turbine mit einer Maximalleistung von 11 kW ist für ein Schluckvermögen von 11 l/s ausgelegt. Dies ergibt bei 118 m Nettofallhöhe eine Turbinenleistung von ca 11 kW.

Die Turbine besitzt eine hydraulische Regelung. Es wird nur jene Wassermenge abgearbeitet, die für die Energieerzeugung notwendig ist. Bei einem größeren Wasserdargebot wird das nicht benötigte Wasser als Überwasser entsprechend in den MM Bach abgegeben.

3.2.2.  Generator:

Die Anlage verfügt über einen direkt gekoppelten Drehstromgenerator mit Öldruckdrehzahlregler und Schwungscheibe, Drehzahl 1500 U/min, Spannung 400/230 V. Die Anlage verfügt über einen direkt gekoppelten Drehstromgenerator mit Öldruckdrehzahlregler und Schwungscheibe, Drehzahl 1500 U/min, Spannung 400/230 römisch fünf.

Infolge des leistungsmäßig begrenzten Generators bleibt die Leistung auf ca 8 kW beschränkt. Eine kurzfristige Erzeugung einer Leistung von 11 kW ist möglich, führt aber zu einer starken Erhitzung des Generators.

Die gesamte erzeugte Energie dient zur Eigenversorgung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers. Das Kraftwerk wird als Inselanlage geführt. In trockenen Perioden muss Energie zugekauft werden.

3.3.    Bauliche Anlagenteile:

3.3.1.  Wasserfassung:

Das Tiroler Wehr ? Länge/Breite/Tiefe: 73/70/60 cm ? ist mit einem Feinrechen
? Rechenneigung ca 14 ° ? ausgestattet. Darüber hinaus verfügt das Tiroler Wehr über eine mittig angeordnete Spülleitung, PVC DN 100 mm, mit einer Länge von 2,5 m.
Das Tiroler Wehr ? Länge/Breite/Tiefe: 73/70/60 cm ? ist mit einem Feinrechen , ? Rechenneigung ca 14 ° ? ausgestattet. Darüber hinaus verfügt das Tiroler Wehr über eine mittig angeordnete Spülleitung, PVC DN 100 mm, mit einer Länge von 2,5 m.

Anschließend an das Tiroler Wehr wurde ein Überwasserblech (Rinne) ? Länge/Breite/Tiefe: 250/40/15 cm ? ausgeführt. Diese Rinne verzögert das Verklausen des Tiroler Wehrs.

Die Wasserfassung verfügt über keine Vorrichtungen zur Abgabe einer Dotierwassermenge.

3.3.2.  Speicher (Wasserschloss 90 m³):

Der Speicher besteht aus einem rechteckigen Stahlbetonbehälter (Länge/Breite/Tiefe: 500/600/300 cm) mit 90 m³ Nutzinhalt und einer mit Stahlblech absperrbaren Einstiegsluke. Talseitig ist ? ergänzend zur ursprünglich bewilligten Anlage ? eine Absturzsicherung angebracht.

Im Speicher muss auch die Löschwassermenge für die Bauernhöfe QQ, RR, VV und TT im Ortsteil W bereitgestellt werden. Es muss daher ein Wasservolumen von mindestens 15 bis 220 m³ für Löschzwecke jederzeit im Speicher verbleiben. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Druckrohrleitung im Vorratsspeichertank ca 70 cm über dem Boden angeschlossen ist.

Im Speicher sind über 5 Stück Schwimmerschaltungen angebracht, über die der Wasserstand ermittelt wird. Vom Speicher führt eine ca 10 lfm lange Überlaufleitung, PVC DN 150 mm, zum MM Bach. Sie ist teilweise eingeschüttet.

3.3.3.  Druckrohrleitung:

Ab dem Speicher verläuft eine ca 155 lfm lange PVC-Druckrohrleitung, DN 125 mm, PN 16. Daran schließt der 2009 erneuerte ? bislang nicht bewilligte ? Abschnitt der Druckrohrleitung mit einer Länge von ca 250 lfm PE-HD, DN 110, PN 25, an.

Der nicht mehr verwendete alte Leitungsabschnitt wurde gekappt, aber nicht entfernt. Das obere Ende des aufgelassenen Abschnitts der Druckrohrleitung wurde ordnungsgemäß verschlossen. Das untere Ende des aufgelassenen Druckrohrleitungsabschnittes mündet in das Krafthaus und ist nicht verschlossen.

3.4.    Krafthaus:

Das Krafthaus wurde in Hohlblockbauweise verputzt ausgeführt. Das Maschinenhaus wurde halbseitig in den Hang eingebunden und auf Fels fundiert. Der installierte Maschinensatz ist rechtwinkelig zur Achse der Druckrohrleitung angeordnet. Vom Krafthaus wird das abgearbeitete Wasser über eine ca 49 lfm lange PVC-Rohrleitung, DN 150 mm, in den MM Bach zurückgeleitet. Der MM Bach ist in diesem Bereich hart verbaut. Der Wasseraustritt erfolgt aus der Ufermauer.

4.
Feststellungen zum MM Bach:

Beim MM Bach handelt es sich um einen stark anthropogen beeinflussten, murfähigen Wildbach, der im Unterlauf mit zahlreichen Absturzbauwerken hart verbaut ist. Auf Höhe des Siedlungsgebietes bei hm 0,2 geht das zunächst offene Kastenprofil in ein geschlossenes Kastenprofil über. Von der Wasserfassung abwärts stellt sich die Ausleitungsstrecke zunächst auf 170 m als ein schluchtartiger Graben dar. Das anschließende Wiesengerinne weist auf den ersten 30 m keine Ufergehölze auf, auf den restlichen 200 m ist die Ausleitungsstrecke auf beiden Ufern mit naturnahen Gehölzen bestockt. An der Unterschicht kommen innerhalb des Waldes hierfür typische Pflanzen, wie zB Farne, Pestwurz ua, vor. Im wiesenartigen Verlauf ist das Gerinne abschnittsweise sehr dicht mit einer Hochstaudenvegetation verwachsen.

Der MM Bach (HZB: *****) wird gemäß dem Nationalen Gewässer-bewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) nicht als eigener Detailwasserkörper (DWK) ausgewiesen, da sein Einzugsgebiet < 10 km² beträgt. Das gegenständliche Projekt berührt den MM Bach von ca Flkm 0,40 bis 0,80 (Ausleitungsstrecke).

Der DWK MM Bach weist eine Gesamtlänge von ca 1,56 km auf und mündet orographisch links bei Flkm 2,13 in den PP Bach (HZB: *****). Der MM Bach ist aufgrund von im Unterlauf befindlichen künstlichen Abstürzen sowie der geringen Wasserführung als nicht fischrelevant einzustufen. Darüber hinaus ist der MM Bach im Unterlauf (ca Flkm 0,2 bis 0,4) anthropogen überformt. So ist der MM Bach in regelmäßigen Abständen durch Absturzbauwerke sowie durch ein trapezförmiges Profil gekennzeichnet. Zudem ist im Unterlauf ein Geschieberückhaltebecken situiert. Im oberen Verlauf ist der MM Bach als Wiesengerinne ausgebildet, das in weiterer Folge in einen steilen, bewaldeten Graben übergeht und eine natürliche Strukturgüte aufweist.

Aufgrund der hydrologischen Nutzung durch die gegenständliche Wasserkraftanlage sowie der Verbauungen im Unterlauf wird der DWK MM Bach mit dem nicht mehr guten hydromorphologischen Zustand bewertet. Damit ist auch bei der Gesamtbeurteilung des ökologischen Zustandes nicht mehr vom guten Zustand auszugehen.

Das im MM Bach abfließende Wasser stammt im Wesentlichen aus dem dieses Gewässer umgebenden sumpfigen Gelände ? in diesem Bereich wurden allerdings in der Vergangenheit umfangreiche Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt ? und aus übergeleiteten Drainagewässern. Das Abflussgeschehen des MM Baches wird zudem durch lokale Regenereignisse geprägt.

5.       Kraftwerksbetrieb und dessen Auswirkungen:

Das im Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1982 festgelegte Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß von 15 l/s konnte während der bisherigen Laufzeit des Kraftwerkes nicht ausgenutzt werden, die Wasserführung des MM Baches betrug durchgehend weniger als 10 l/s. Während trockener Perioden führt der MM Bach zeitweise Wasser im Ausmaß von lediglich 1,5 l/s. Bei einer derart niedrigen Wasserführung ist ein Kraftwerksbetrieb nur bei Volleinzug möglich, die Verpflichtung zur Abgabe einer Dotierwassermenge wäre mit einem Kraftwerksbetrieb nicht vereinbar. AA betreibt sein Kraftwerk zur Versorgung des in seinem Eigentum stehenden Bungalows. Das Regelarbeitsvermögen beträgt derzeit rund 20.000 kWh/Jahr.

Die mit dem Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes verbundenen Eingriffe in die Schutzgüter gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 sind gering, dies gilt insbesondere auch für die von den bisher ergangenen Bewilligungen noch nicht erfassten Änderungen, nämlich der Anbringung einer zusätzlichen Absturzsicherung beim rechteckigen Stahlbetonbehälter, der Anbringung eines Absperrorgans beim Vorratsspeicher, der Verlegung einer neuen Rohrleitung/Druckrohrleitung im unteren Abschnitt im Jahr 2009 und der Absicherung des Schwungrades durch ein Metallgitter.Die mit dem Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes verbundenen Eingriffe in die Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 sind gering, dies gilt insbesondere auch für die von den bisher ergangenen Bewilligungen noch nicht erfassten Änderungen, nämlich der Anbringung einer zusätzlichen Absturzsicherung beim rechteckigen Stahlbetonbehälter, der Anbringung eines Absperrorgans beim Vorratsspeicher, der Verlegung einer neuen Rohrleitung/Druckrohrleitung im unteren Abschnitt im Jahr 2009 und der Absicherung des Schwungrades durch ein Metallgitter.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die bislang zur Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Sie bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung X, hat bereits mit Schriftsatz vom 02.07.2019 die zu den Schutz- und Regulierungsbauten am MM- und OO Bach ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.1979, Zl *****, und vom 15.06.1987, Zl *****, vorgelegt. Die mit den Bescheiden bewilligten und für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungsbauten einschließlich der im Überprüfungs-bescheid beschriebenen Überleitung von Drainagewasser aus dem Bereich des OO Baches in den MM Bach hat der wildbachtechnische Amtssachverständige EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 erläutert. Zudem hat er auf die weiteren im Zusammenhang mit dem flächenwirtschaftlichen Projekt des Jahres 1984 getroffenen Maßnahmen hingewiesen, die auch die Entwässerung staunasser Wiesen, ua im Einzugsbereich des MM Baches, zum Ziel hatten. Teil dieses Projektes waren auch Aufforstungsmaßnahmen. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat nachvollziehbar geschildert, dass diese Aufforstungsmaßnahmen in Verbindung mit Naturverjüngungen im Bereich vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Reduktion des Wasserdargebotes im Einzugsbereich des MM Baches geführt haben und immer noch führen.Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung römisch zehn, hat bereits mit Schriftsatz vom 02.07.2019 die zu den Schutz- und Regulierungsbauten am MM- und OO Bach ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.1979, Zl *****, und vom 15.06.1987, Zl *****, vorgelegt. Die mit den Bescheiden bewilligten und für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungsbauten einschließlich der im Überprüfungs-bescheid beschriebenen Überleitung von Drainagewasser aus dem Bereich des OO Baches in den MM Bach hat der wildbachtechnische Amtssachverständige EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 erläutert. Zudem hat er auf die weiteren im Zusammenhang mit dem flächenwirtschaftlichen Projekt des Jahres 1984 getroffenen Maßnahmen hingewiesen, die auch die Entwässerung staunasser Wiesen, ua im Einzugsbereich des MM Baches, zum Ziel hatten. Teil dieses Projektes waren auch Aufforstungsmaßnahmen. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat nachvollziehbar geschildert, dass diese Aufforstungsmaßnahmen in Verbindung mit Naturverjüngungen im Bereich vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einer Reduktion des Wasserdargebotes im Einzugsbereich des MM Baches geführt haben und immer noch führen.

Auf diesen Beweisergebnissen fußen die Feststellungen des Kapitels 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

In den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen ist das vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerk beschrieben. Zur Ausgestaltung des Kraftwerkes hat sich zudem der wasserbautechnische Amtssachverständige CC in der Stellungnahme vom 20.03.2018, Zl *****, und einer schriftlichen Ergänzung vom 16.05.2018 geäußert. Seine Darlegungen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 erläutert. Die Angaben in den Einreichunterlagen sowie die Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bilden folglich die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschreibung des MM Baches und dessen Einstufung stützen sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen DD, in deren Stellungnahme vom 10.01.2019, Zl *****. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Beschreibung des MM Baches und dessen Begleitvegetation des naturkundlichen Amtssachverständigen FF in dessen Stellungnahme vom 25.03.2019 zurückgreifen. Beide Amtssachverständige haben ihre Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 näher erläutert. Der naturkundliche Amtssachverständige FF hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüber der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 1982 vorgenommenen Änderungen ? beschrieben in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 20.03.2018 ? aus naturkundlicher Sicht nicht relevant sind und Schutzinteressen des TNSchG 2005 nicht berühren. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem noch Sinn und Zweck der Dotierwasservorschreibung sowie den Unterschied zwischen dem gänzlichen Trockenfallen eines Gewässers und einer ? wenn auch nur ? geringen Wasserführung erläutert. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen und des naturkundlichen Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ? übereinstimmend mit seinen bisherigen schriftlichen Vorbringen ? dargelegt, dass der MM Bach während der gesamten Laufzeit seines Kraftwerkes eine Wassermenge von weniger als 10 l/s geführt hat und diese Wassermenge sich bei trockenen Perioden auf 1,0 - 1,5 l/s reduziert. Diese Angaben hat die gewässerökologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 als nachvollziehbar qualifiziert. Ebenso hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bestätigt, dass er bei den von ihm durchgeführten Besichtigungen feststellen habe können, dass im MM Bach grob geschätzt eine Wassermenge von rund 6 l/s vorhanden gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die erzeugte Energie für sein Eigenheim gebraucht werde. Aufgrund der in den letzten Jahren geringer gewordenen Energieerzeugung könne allerdings die im Eigenheim vorhandene Sauna nur bei Starkregenereignissen betrieben werden.

Der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass während der Zeiträume niedriger Wasserführung der Kraftwerksbetrieb nur bei einem Volleinzug möglich ist und im Falle der Vorschreibung einer Dotierwassermenge der Kraftwerksbetrieb jedenfalls zeitweise einzustellen ist.

Aufgrund dieser Beweisergebnisse trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

1.
Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 9 und 106), BGBl I Nr 82/2003 (§ 13), BGBl I Nr 14/2011 (§§ 30a und 105), BGBl I Nr 98/2013 (§ 104a) sowie BGBl I
Nr 73/2018 (§ 21) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997, (Paragraphen 9 und 106), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, (Paragraph 13,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, (Paragraphen 30 a und 105), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, (Paragraph 104 a,) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 73 aus 2018, (Paragraph 21,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch
(§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch , (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]“

„Maß und Art der Wasserbenutzung

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

[…]“

„Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a, (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

[…]“

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21, (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

[…]

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,

[…]

„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen zu versehen:Paragraph 103, (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen zu versehen:

a)       Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)       grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbauten-förderungsgesetz;

[…]

e)       die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)       bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)       bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

[…]

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

1.
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächen-wasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a)       mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)       mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

[…]

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

1.
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2.
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird unddie Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3.
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

[…]“

„Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

m)       eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)       sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

2.       Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl II Nr 461/2010 in der Fassung (idF)
BGBl II Nr 369/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 461 aus 2010, in der Fassung in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 369 aus 2018,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand

§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.Paragraph 13, (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1.
eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
a)
größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ? NQt natürlich),
b)
in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
c)
in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/2 MJNQt natürlich) beträgt und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
2.
darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
a)
die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
b)
eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
c)
unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
d)
gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

[…]“

3.       Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNschG 2005), LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 144/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNschG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schutz der Gewässer

§ 7. (1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:Paragraph 7, (1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

[…]

b)       die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c)       die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

[…]

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)       der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

[…]

1.
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und

[…]

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“

„Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

§ 29. […]Paragraph 29, […]

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)       für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,

[…]

1.
wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
2.
wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über(2a) Die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über

a)       die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)       die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)       die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,c) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

[…]“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel am 17.05.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.

2.       In der Sache:

2.1.    Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Die vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerksanlage am MM Bach verfügt aufgrund des in der Verhandlung am 28.04.1983 mündlich verkündeten Bescheides über eine unbefristet erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung Die Anlage bedarf ? dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 29 Abs 2a Z 1 TNSchG 2005 ? keiner neuerlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die von der Bewilligung aus dem Jahr 1983 noch nicht erfassten Änderungen ? Anbringung einer zusätzlichen Absturzsicherung beim rechteckigen Stahlbetonbehälter, Anbringung eines Absperrorgans beim Vorratsspeicher, Verlegung einer neuen Druckrohrleitung im unteren Abschnitt der ehemals bestehenden Druckrohrleitung und die Absicherung des Schwungrades durch ein Metallgitter ? berühren keine Schutzinteressen gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 1 lit d und
Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 (vgl auch den Tatbestand des § 6 lit f TNSchG 2005) wird bei Änderungen einer bestehenden Anlage die Bewilligungspflicht erst bei Berührung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 ausgelöst.
Die vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerksanlage am MM Bach verfügt aufgrund des in der Verhandlung am 28.04.1983 mündlich verkündeten Bescheides über eine unbefristet erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung Die Anlage bedarf ? dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, TNSchG 2005 ? keiner neuerlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die von der Bewilligung aus dem Jahr 1983 noch nicht erfassten Änderungen ? Anbringung einer zusätzlichen Absturzsicherung beim rechteckigen Stahlbetonbehälter, Anbringung eines Absperrorgans beim Vorratsspeicher, Verlegung einer neuen Druckrohrleitung im unteren Abschnitt der ehemals bestehenden Druckrohrleitung und die Absicherung des Schwungrades durch ein Metallgitter ? berühren keine Schutzinteressen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d und , Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 vergleiche auch den Tatbestand des Paragraph 6, Litera f, TNSchG 2005) wird bei Änderungen einer bestehenden Anlage die Bewilligungspflicht erst bei Berührung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 ausgelöst.

Die vom Beschwerdeführer betriebene Kleinwasserkraftanlage einschließlich der von der Genehmigung vom 28.04.1983 nicht erfassten Änderungen bedürfen daher keiner neuerlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung.

2.2.    Zum wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren:

2.2.1.
Einleitende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens mehrfach vorgebracht, die Wasserführung im MM Bach habe sich aufgrund von Entwässerungsmaßnahmen in dessen Einzugsbereich deutlich reduziert.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, dem Beschwerdeführer das Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von 15 l/s aus dem MM Bach zum Betrieb seines Kraftwerkes eingeräumt. Dieses Wasserbenutzungsrecht umfasst nicht die aus dem Einzugsbereich dem MM Bach zufließenden Wässer (Hangwässer, Sickerwässer etc). Die in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen Maßnahmen berühren nicht den MM Bach selbst, sondern wasserführende („staunasse“) Wiesen im (Einzugs)Bereich mehrerer Gewässer, ua des MM Baches, und stellen somit keinen Eingriff in das gemäß § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers dar.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, dem Beschwerdeführer das Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von 15 l/s aus dem MM Bach zum Betrieb seines Kraftwerkes eingeräumt. Dieses Wasserbenutzungsrecht umfasst nicht die aus dem Einzugsbereich dem MM Bach zufließenden Wässer (Hangwässer, Sickerwässer etc). Die in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen Maßnahmen berühren nicht den MM Bach selbst, sondern wasserführende („staunasse“) Wiesen im (Einzugs)Bereich mehrerer Gewässer, ua des MM Baches, und stellen somit keinen Eingriff in das gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 geschützte Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers dar.

2.2.2.  Zum Antrag auf Wiederverleihung:

Unter „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung“ in § 103 Abs 1 WRG 1959 sind auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 zu subsumieren. Die fehlende Vorlage von Unterlagen im Fall eines Antrags auf Wiederverleihung führt nicht dazu, dass ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorzugehen. Unter „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung“ in Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 sind auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 zu subsumieren. Die fehlende Vorlage von Unterlagen im Fall eines Antrags auf Wiederverleihung führt nicht dazu, dass ein solcher Antrag als Antrag auf Neuverleihung eines Wasserrechts umzudeuten wäre. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist nach Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorzugehen.

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) § 21 E 23 und 24]. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) Paragraph 21, E 23 und 24].

§ 21 Abs 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wiederverliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes ? in der veränderten Form ? nach § 21 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) § 21 E 33 und 24]. Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wiederverliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes ? in der veränderten Form ? nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ausgeschlossen [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz² (2013) Paragraph 21, E 33 und 24].

Der Beschwerdeführer hat fristgerecht um die Wiederverleihung des mit Bescheid aus dem Jahr 1982 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes mit Schriftsatz vom 04.04.2012 angesucht. Dieses Ansuchen entsprach nicht den Formerfordernissen des
§ 103 Abs 1 WRG 1959. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat auch mit Schriftsatz vom 04.04.2012, Zl *****, einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag erteilt, in weiterer Folge aber trotz Verstreichens der gesetzten Frist (20.05.2012) das Ansuchen nicht mangels der erforderlichen Unterlagen zurückgewiesen. Folglich liegt ein fristgerecht eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht um die Wiederverleihung des mit Bescheid aus dem Jahr 1982 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes mit Schriftsatz vom 04.04.2012 angesucht. Dieses Ansuchen entsprach nicht den Formerfordernissen des , Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat auch mit Schriftsatz vom 04.04.2012, Zl *****, einen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrag erteilt, in weiterer Folge aber trotz Verstreichens der gesetzten Frist (20.05.2012) das Ansuchen nicht mangels der erforderlichen Unterlagen zurückgewiesen. Folglich liegt ein fristgerecht eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers vor.

Die vom Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1982 und dem Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1988 nicht umfassten Anlagenteile, nämlich der untere Bereich der Rohrleitung mit einer Länge von ca 250 lfm, berührt nicht das Wasserbenutzungsrecht. Das Ansuchen auf Wiederverleihung des Beschwerdeführers bezieht sich daher auf den Umfang und Inhalt des bereits ausgeübten und mit Bescheid aus dem Jahr 1982 eingeräumten Wasserbenutzungs-rechtes.

2.2.2.  Zielzustand:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30a Abs 1 WRG 1959 ist der Zielzustand in einem Oberflächengewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und somit auch eines Wiederverleihungsverfahrens ist folglich zu prüfen, ob die Erreichung oder die Beibehaltung des in § 30a Abs 1 WRG 1959 definierten Zielzustandes sichergestellt ist. Dem § 30a Abs 1 WRG 1959 widersprechende Vorhaben sind nur bei Vorliegen der in § 104a Abs 2 WRG 1959 umschriebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 ist der Zielzustand in einem Oberflächengewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und somit auch eines Wiederverleihungsverfahrens ist folglich zu prüfen, ob die Erreichung oder die Beibehaltung des in Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 definierten Zielzustandes sichergestellt ist. Dem Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 widersprechende Vorhaben sind nur bei Vorliegen der in Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 umschriebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Abgabe einer Dotierwassermenge sei im Hinblick auf den erheblich beeinträchtigten ökologischen Gesamtzustand der Entnahmestrecke nicht erforderlich. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer ? vgl insbesondere dessen Stellungnahme vom 21.01.2019 ? auf die zahlreichen Sperren im Unterlauf.Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Abgabe einer Dotierwassermenge sei im Hinblick auf den erheblich beeinträchtigten ökologischen Gesamtzustand der Entnahmestrecke nicht erforderlich. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer ? vergleiche insbesondere dessen Stellungnahme vom 21.01.2019 ? auf die zahlreichen Sperren im Unterlauf.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Beeinträchtigungen der ökologischen Durchgängigkeit – zB Querbauwerke oder unzureichendes Restwasser – wirken sich in der Regel auf Gewässerstrecken, unter Umständen sogar auf Gewässersysteme aus. Selbst wenn im betroffenen Wasserkörper ein guter Zustand gegeben ist, sind grundsätzlich langfristige Auswirkungen oder Auswirkungen auf andere Wasserkörper anzunehmen.

Mindestwassermengen sehen einen Basisabfluss (abgekürzt: NQt), der immer im Gewässer vorhanden sein muss, sowie einen dynamischen Anteil, der die natürlichen Abflussverhältnisse im Jahresverlauf widerspiegelt, vor. Es soll auf diese Weise die typspezifische Ausprägung eines Gewässers sichergestellt werden. Mit der Basiswasserführung soll der jeweilige Gewässertyp im Hinblick auf die Dimension des Lebensraumes erhalten bleiben und die Durchwanderbarkeit der Gewässerstrecke sichergestellt werden.

Gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des § 30a Abs 1 WRG 1959 ? Erreichung des Zielzustandes ? zu berücksichtigen. Bei einem Gewässer, das keinen guten ökologischen Gesamtzustand aufweist, ist daher grundsätzlich eine Basiswasserführung im Sinn des
§ 13 QZV Ökologie OG sicherzustellen.
Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 ? Erreichung des Zielzustandes ? zu berücksichtigen. Bei einem Gewässer, das keinen guten ökologischen Gesamtzustand aufweist, ist daher grundsätzlich eine Basiswasserführung im Sinn des , Paragraph 13, QZV Ökologie OG sicherzustellen.

Das Kraftwerk des Beschwerdeführers am MM Bach wird ganzjährig betrieben. Allerdings ist es in Zeiten der Niederwasserführung notwendig, das gesamte, im MM Bach vorhandene Wasserdargebot zum Betrieb des Kraftwerkes und der damit verbundenen Energieerzeugung einzuziehen. Der vollständige Wassereinzug führt
? jedenfalls für den davon betroffenen Gewässerabschnitt ? zu einem Verlust der aquatischen Lebenswelt, da benthische Lebensformen nicht mehr existieren können. Diese, mit einem Volleinzug des Wassers verbundene Folge widerspricht der in § 30a Abs 1 WRG 1959 normierten Zielsetzung, den guten ökologischen Zustand eines Gewässers zu erreichen oder beizubehalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die derzeitige Einstufung des MM Baches in den mäßigen Zustand auch in der Verbauung des Unterlaufes des MM Baches begründet ist. Eine ? wenn auch zeitlich befristete ? vollständige Wasserentnahme verstärkt allerdings die durch die Verbauungen bereits gegebenen Beeinträchtigungen in einem maßgeblichen Umfang und ist daher unter Berücksichtigung der Zielvorgabe des § 30a Abs 1 WRG 1959 nicht zu vernachlässigen.
Das Kraftwerk des Beschwerdeführers am MM Bach wird ganzjährig betrieben. Allerdings ist es in Zeiten der Niederwasserführung notwendig, das gesamte, im MM Bach vorhandene Wasserdargebot zum Betrieb des Kraftwerkes und der damit verbundenen Energieerzeugung einzuziehen. Der vollständige Wassereinzug führt , ? jedenfalls für den davon betroffenen Gewässerabschnitt ? zu einem Verlust der aquatischen Lebenswelt, da benthische Lebensformen nicht mehr existieren können. Diese, mit einem Volleinzug des Wassers verbundene Folge widerspricht der in Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 normierten Zielsetzung, den guten ökologischen Zustand eines Gewässers zu erreichen oder beizubehalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die derzeitige Einstufung des MM Baches in den mäßigen Zustand auch in der Verbauung des Unterlaufes des MM Baches begründet ist. Eine ? wenn auch zeitlich befristete ? vollständige Wasserentnahme verstärkt allerdings die durch die Verbauungen bereits gegebenen Beeinträchtigungen in einem maßgeblichen Umfang und ist daher unter Berücksichtigung der Zielvorgabe des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 nicht zu vernachlässigen.

Die beantragte Wiederverleihung des Benutzungsrechtes zum Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers am MM Bach widerspricht somit dem Verbesserungsgebot des § 30a Abs 1 WRG 1959 und damit auch den öffentlichen Interessen gemäß § 105 Abs 1 lit m und n WRG 1959.Die beantragte Wiederverleihung des Benutzungsrechtes zum Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers am MM Bach widerspricht somit dem Verbesserungsgebot des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 und damit auch den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera m und n WRG 1959.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht im konkreten Fall von der Vorschreibung einer Dotierwassermenge ab, da ? wie der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten ? eine solche Vorschreibung faktisch über längere Zeiträume die Einstellung des Kraftwerksbetriebes zur Folge hat. Eine solche rechtliche Anordnung ist daher ? bezogen auf das vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerk ? einer Versagung der Wiederverleihung gleich zu halten.

Zu prüfen gibt es aber, ob die Voraussetzungen des § 104a Abs 2 WRG 1959 für die Erteilung der Wiederverleihung einschließlich der nachträglichen Bewilligung für Änderungen gegeben sind. Allerdings müssen die in § 104a Abs 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 umschriebenen Tatbestände kumulativ vorliegen.Zu prüfen gibt es aber, ob die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 für die Erteilung der Wiederverleihung einschließlich der nachträglichen Bewilligung für Änderungen gegeben sind. Allerdings müssen die in Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WRG 1959 umschriebenen Tatbestände kumulativ vorliegen.

Das Tatbestandsmerkmal des „übergeordneten öffentlichen Interesses“ des § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 ist im Hinblick auf ein Kraftwerk insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung und deren Bedeutung für das Allgemeinwohl zu prüfen. Die gegenständliche Kraftwerksanlage dient ausschließlich der Energieversorgung des Eigenheimes des Beschwerdeführers. Dem vom Beschwerdeführer betriebenen Kraftwerk kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung kein übergeordnetes öffentliches Interesse zu.Das Tatbestandsmerkmal des „übergeordneten öffentlichen Interesses“ des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 ist im Hinblick auf ein Kraftwerk insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung und deren Bedeutung für das Allgemeinwohl zu prüfen. Die gegenständliche Kraftwerksanlage dient ausschließlich der Energieversorgung des Eigenheimes des Beschwerdeführers. Dem vom Beschwerdeführer betriebenen Kraftwerk kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung kein übergeordnetes öffentliches Interesse zu.

Neben der Energieerzeugung ist ? bezogen auf das Kraftwerk des Beschwerdeführers ? zu berücksichtigen, dass im Vorratsspeicher auch Löschwasser für benachbarte Höfe bereitgestellt wird. Der Kraftwerksbetrieb dient somit nicht nur der Energieversorgung des Eigenheimes des Beschwerdeführers, sondern ist für verschiedene benachbarte Höfe im Hinblick auf die Versorgung mit Löschwasser von Bedeutung. Dieser Zweck reicht allerdings nicht aus, um Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers als im übergeordneten öffentlichen Interesse zu qualifizieren. Die Erteilung der Wiederverleihung einschließlich der nachträglichen Bewilligung für durchgeführte Änderungen der Grundlage des § 104a Abs 2 WRG 1959 scheidet somit aus.Neben der Energieerzeugung ist ? bezogen auf das Kraftwerk des Beschwerdeführers ? zu berücksichtigen, dass im Vorratsspeicher auch Löschwasser für benachbarte Höfe bereitgestellt wird. Der Kraftwerksbetrieb dient somit nicht nur der Energieversorgung des Eigenheimes des Beschwerdeführers, sondern ist für verschiedene benachbarte Höfe im Hinblick auf die Versorgung mit Löschwasser von Bedeutung. Dieser Zweck reicht allerdings nicht aus, um Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers als im übergeordneten öffentlichen Interesse zu qualifizieren. Die Erteilung der Wiederverleihung einschließlich der nachträglichen Bewilligung für durchgeführte Änderungen der Grundlage des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 scheidet somit aus.

3.       Ergebnis:

Die beantragte Wiederverleihung einschließlich der Erteilung der nachträglichen Bewilligung für durchgeführte Änderungen widerspricht dem Verbesserungsgebot des § 30a Abs 1 WRG 1959 und folglich öffentlichen Interessen gemäß § 105 Abs 1 lit m und n WRG 1959. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes auf der Grundlage des § 104a Abs 2 WRG 1959 sind nicht gegeben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die beantragte Wiederverleihung einschließlich der Erteilung der nachträglichen Bewilligung für durchgeführte Änderungen widerspricht dem Verbesserungsgebot des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 und folglich öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera m und n WRG 1959. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes auf der Grundlage des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 sind nicht gegeben. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der für den Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers im Jahr 1983 (mündlich) erteilten unbefristeten naturschutzrechtlichen Bewilligung ist eine neuerliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich. Die von dieser Bewilligung nicht umfassten Änderungen berühren keine Schutzinteressen im Sinn des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 und sind folglich nicht bewilligungspflichtig.Aufgrund der für den Betrieb des Kraftwerkes des Beschwerdeführers im Jahr 1983 (mündlich) erteilten unbefristeten naturschutzrechtlichen Bewilligung ist eine neuerliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich. Die von dieser Bewilligung nicht umfassten Änderungen berühren keine Schutzinteressen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 und sind folglich nicht bewilligungspflichtig.

Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Spruchpunkt aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 04.04.2012 ausschließlich um die Wiederverleihung des ihm mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht. Der „Technische Bericht“ des vom Ingenieurbüro BB mit Schriftsatz vom 11.01.2018 vorgelegten Einreichprojektes enthält in dessen Kapitel 6) lediglich die Ansuchen auf Wiederverleihung und auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für näher bezeichnete Anlagenteile. Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Kraftwerk oder die nach 1983 durchgeführten Änderungen hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Aufgrund des nichtgestellten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerksanlage selbst oder für die Änderungen wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich aufgehoben, eine weitergehende Entscheidung ist aufgrund des Fehlens eines Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage selbst oder nachträgliche Anlagenänderungen nicht zu treffen.Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Spruchpunkt aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 04.04.2012 ausschließlich um die Wiederverleihung des ihm mit Bescheid vom 14.12.1982, Zl *****, erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht. Der „Technische Bericht“ des vom Ingenieurbüro BB mit Schriftsatz vom 11.01.2018 vorgelegten Einreichprojektes enthält in dessen Kapitel 6) lediglich die Ansuchen auf Wiederverleihung und auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für näher bezeichnete Anlagenteile. Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Kraftwerk oder die nach 1983 durchgeführten Änderungen hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Aufgrund des nichtgestellten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerksanlage selbst oder für die Änderungen wird Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich aufgehoben, eine weitergehende Entscheidung ist aufgrund des Fehlens eines Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage selbst oder nachträgliche Anlagenänderungen nicht zu treffen.

Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des im Jahr 1982 wasserrechtlich bewilligten Kraftwerkes vorlagen. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hat sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 13 Abs 1, 30a Abs 1 und § 105 Abs 1 WRG 1959 gestützt. Die Aufhebung des Spruchpunktes II. stützt sich auf die eindeutigen anzuwendenden Bestimmungen des TNSchG 2005. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (vgl VwGH 13.12.2008, Zl Ro 2018/07/0048-4).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des im Jahr 1982 wasserrechtlich bewilligten Kraftwerkes vorlagen. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hat sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut der Paragraphen 13, Absatz eins, 30 a, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 gestützt. Die Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. stützt sich auf die eindeutigen anzuwendenden Bestimmungen des TNSchG 2005. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären vergleiche VwGH 13.12.2008, Zl Ro 2018/07/0048-4).

Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Wiederverleihung
Verschlechterungsverbot
Verbesserungsgebot
Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1105.14

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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