TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/28 LVwG-2016/36/2643-1

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §21
BAO §6
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016 über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) der Miteigentümergemeinschaft des Gst **1 KG Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 29.8.2016, Zl ***, mit dem ein Gehsteigbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG in der Höhe von Euro 1.308,03 vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde von AA wird Folge gegeben und gemäß §§ 11, 20 und 21 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 130/2013 der Gehsteigbeitrag wie folgt festgesetzt und vorgeschrieben:Der Beschwerde von AA wird Folge gegeben und gemäß Paragraphen 11, 20 und 21 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, der Gehsteigbeitrag wie folgt festgesetzt und vorgeschrieben:

Baumassenanteil nach § 21 Abs 3 lit b TVAG: Baumassenanteil nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, TVAG:

Baumasse gemäß

§ 2 Abs 5 TVAGParagraph 2, Absatz 5, TVAG

 

Erschließungs-beitragssatz

 

Berechnungssatz
nach § 21 Abs 3 TVAG
Berechnungssatz , nach Paragraph 21, Absatz 3, TVAG

 

 

596,85 m3

x

3,13

x

0,70

=

Euro 1.307,69

Gehsteigbeitrag (gerundet gemäß § 204 BAO)   Euro 1.307,70Gehsteigbeitrag (gerundet gemäß Paragraph 204, BAO) Euro 1.307,70

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.

2.
Die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft des Gst **1 KG Z wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zl ***, wurde dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 2 in Y die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 153,27 m3 beträgt.

Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl ***, wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 3 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 134,09 m3 beträgt.

Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl ***, wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 4 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 134,09 m3 beträgt.

Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl ***, wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 5 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 175,40 m3 beträgt.

In weiterer Folge wurde für die mit vorstehenden vier Baubescheiden bewilligten und bereits ausgeführten Bauvorhaben mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y als Abgabenbehörde vom 29.8.2016, Zl ***, AA und Miteigentümer ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von Euro 1.308,03 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde hinsichtlich des Baumassenanteils eine Kubatur von 597 m3. Ein Bauplatzanteile wurde nicht vorgeschrieben und diesbezüglich ausgeführt, dass der Bauplatz bereits zur Gänze vorgeschrieben wurde und daher der Bauplatzanteil mit „Null“ festzusetzen ist.

Dagegen wurde von AA „und Miteigentümer“ fristgerecht die Beschwerde vom 26.09.2016 erhoben im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:

Steuerschuldner gemäß § 4 TVAG sei der Eigentümer des Bauplatzes. Dies bedeute, dass die Abgabe im Falle von Wohnungseigentum den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorzuschreiben sei. Hinsichtlich der Anteile der weiteren Miteigentümer sei die Beschwerdeführerin AA jedenfalls keine Eigentümerin. Eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und andere“ entspreche nicht dem Gesetz. Hinsichtlich der Vergrößerung der Baumasse wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Frage welche Baumasse auf einem Bauplatz bereits vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage sei, die anhand des historischen Rechts zu beurteilen sei. Im gegenständlichen Fall seien die Außenmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden, sondern lediglich bestehende Loggien, die teilweise offen gewesen seien, in jenem Teil, der offen war, mit Fensterelementen versehen. Eine Vergrößerung der Baumasse setze voraus, dass die Außenmaße eines bestehenden bewilligten Gebäudes vergrößert würden. Der bloße Einbau von Fenstern bewirke keine Änderung der Außenmaße. Die bewilligte Baumasse werde nicht vergrößert. Es seien daher die Voraussetzungen für die bekämpfte Vorschreibung des zusätzlichen Gehsteigbeitrages nicht gegeben.Steuerschuldner gemäß Paragraph 4, TVAG sei der Eigentümer des Bauplatzes. Dies bedeute, dass die Abgabe im Falle von Wohnungseigentum den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorzuschreiben sei. Hinsichtlich der Anteile der weiteren Miteigentümer sei die Beschwerdeführerin AA jedenfalls keine Eigentümerin. Eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und andere“ entspreche nicht dem Gesetz. Hinsichtlich der Vergrößerung der Baumasse wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Frage welche Baumasse auf einem Bauplatz bereits vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage sei, die anhand des historischen Rechts zu beurteilen sei. Im gegenständlichen Fall seien die Außenmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden, sondern lediglich bestehende Loggien, die teilweise offen gewesen seien, in jenem Teil, der offen war, mit Fensterelementen versehen. Eine Vergrößerung der Baumasse setze voraus, dass die Außenmaße eines bestehenden bewilligten Gebäudes vergrößert würden. Der bloße Einbau von Fenstern bewirke keine Änderung der Außenmaße. Die bewilligte Baumasse werde nicht vergrößert. Es seien daher die Voraussetzungen für die bekämpfte Vorschreibung des zusätzlichen Gehsteigbeitrages nicht gegeben.

Dazu wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die Stellungnahme der Bau-und Feuerpolizei vom 20.10.2016, Zl ***, eingeholt. Darin wird unter Anschluss eines Berechnungsblattes zusammengefasst ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 5.11.1984, Zl ***, der Neubau von vier Wohnhäusern auf nunmehr Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt wurde. Der beiliegenden Baumassenberechnung kann eindeutig entnommen werden, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Laut § 2 Abs 5 TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Hinsichtlich der Baubescheide vom 16.02.2016 ist daher eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG gegeben.Dazu wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die Stellungnahme der Bau-und Feuerpolizei vom 20.10.2016, Zl ***, eingeholt. Darin wird unter Anschluss eines Berechnungsblattes zusammengefasst ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 5.11.1984, Zl ***, der Neubau von vier Wohnhäusern auf nunmehr Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt wurde. Der beiliegenden Baumassenberechnung kann eindeutig entnommen werden, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Laut Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Hinsichtlich der Baubescheide vom 16.02.2016 ist daher eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016, Zl *** u.a., wurde der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages keine Folge gegeben, und in der Begründung dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Legaldefinitionen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Bau- und Feuerpolizei mitgeteilt wurde, dass der Neubau der vier gegenständlichen Wohnhäuser auf **1 KG Z ursprünglich mit Baubescheid vom 05.11.1984, Zl ***, genehmigt wurde und aus der diesem Bescheid beiliegenden Baumassenermittlung eindeutig zu entnehmen ist, dass damals die Loggien, welche nunmehr verglast wurden, aufgrund der damals geltenden Rechtslage des § 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Stadt Y, LGBl Nr 23/1968 nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Da die Loggien durch die jetzige Verglasung dem Gebäude- und Baumassenbegriff des TVAG entsprechen, liegt eine Baumassenvergrößerung im Sinne dieses Abgabengesetzes vor, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Hinsichtlich der vorgebrachten Aufteilung des Gehsteigbeitrages nach den einzelnen Miteigentumsanteilen wurde unter Bezugnahme auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass Miteigentümer von Grundstücken, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 6 Abs 1 BAO schulden, Gesamtschuldner sind (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016, Zl *** u.a., wurde der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages keine Folge gegeben, und in der Begründung dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Legaldefinitionen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Bau- und Feuerpolizei mitgeteilt wurde, dass der Neubau der vier gegenständlichen Wohnhäuser auf **1 KG Z ursprünglich mit Baubescheid vom 05.11.1984, Zl ***, genehmigt wurde und aus der diesem Bescheid beiliegenden Baumassenermittlung eindeutig zu entnehmen ist, dass damals die Loggien, welche nunmehr verglast wurden, aufgrund der damals geltenden Rechtslage des Paragraph 4, des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Stadt Y, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1968, nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Da die Loggien durch die jetzige Verglasung dem Gebäude- und Baumassenbegriff des TVAG entsprechen, liegt eine Baumassenvergrößerung im Sinne dieses Abgabengesetzes vor, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Hinsichtlich der vorgebrachten Aufteilung des Gehsteigbeitrages nach den einzelnen Miteigentumsanteilen wurde unter Bezugnahme auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass Miteigentümer von Grundstücken, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BAO schulden, Gesamtschuldner sind (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB).

Das TVAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, den Gehsteigbeitrag jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, die Abgabenfestsetzung an einen, mit gleichlautenden Bescheiden an mehrere oder alle, oder mit einem einheitlichen Bescheid mit Wirkung für alle vorzuschreiben. Die Abgaben wurde gegenüber AA geltend gemacht, da sie eine der Personen ist die die Änderung beantragt hat und somit Rechte aus der erteilten Bewilligung erworben hat.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde von AA „und Miteigentümer“ fristgerecht der Vorlageantrag vom 28.11.2016 eingebracht und wird darin auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:

„§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(…)

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(…)

§ 20Paragraph 20Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

  1. a)Litera a
    im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
  2. b)Litera b
    im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.(2) Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 21Paragraph 21Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist

  1. a)Litera a
    im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)Litera b
    im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.(4) Wurde im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.

(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.(5) Paragraph 9, Absatz 4, vierter Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten sinngemäß.

Bundesabgabenordnung – BAO), in der Fassung :Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 91/2019:

„§ 6

 

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 93Paragraph 93

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)
eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)
eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).

(…)“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

1.       Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua). 1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua). Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).

Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, idF LGBl Nr 144/2018), sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 anzuwenden (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva).Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,), sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, anzuwenden vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva).

2.       Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und Miteigentümer“ nicht dem Gesetz entspreche, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist (vgl VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua). Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist vergleiche VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua).

Da dies für die Gehsteigkosten nach dem TVAG nicht zutrifft, würden Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, ins Leere gehe.

Ist allerdings – so wie auch im gegenständlichen Fall - neben der Nennung zumindest einer physischen Person die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder Ähnliches als Bescheidadressat angeführt, bewirkt dies nicht, dass die Erledigung ins Leere geht, sondern dass der Bescheid nur gegenüber der im Bescheid ausdrücklich als Adressaten angeführten Personen als erlassen gilt, nicht aber auch gegenüber anderen (zB Miteigentümern).

Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" bzw „und Miteigentümer“ lässt - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – nämlich nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte.

Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua). Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten vergleiche VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua).

Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung nur gegenüber AA wirksam werden konnte.

Soweit die gegenständliche Beschwerde daher neben AA darüber hinaus auch ausdrücklich von den weiteren Miteigentümern erhoben wurde, war diese Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft des Gst **1 KG Z daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.       Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass die Vorschreibung der Gehsteigkosten für jeden Miteigentümer des Gst **1 KG Z entsprechend seiner Quote zu erfolgen habe, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten.

Gemäß § 20 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Gehsteigbeitrages ua der (die) Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht bzw der (die) Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TVAG ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Gehsteigbeitrages ua der (die) Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht bzw der (die) Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach Paragraph 6, Absatz 2, BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Das Wesen der Gesamtschuld ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - gerade darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen muss, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl Ritz, BAO6, § 6 und die dort angeführte Judikatur). Das Wesen der Gesamtschuld ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - gerade darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen muss, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 6 und die dort angeführte Judikatur).

Es liegt daher im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie eine Abgabe nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.

Die Beschwerdeführerin AA ist neben zahlreichen anderen ebenfalls eine der Miteigentümer des Gst **1 KG Z.

Gemäß § 20 Abs 1 TVAG iVm § 6 BAO kann sie daher grundsätzlich von der Abgabenbehörde zur Leistung der Gesamtschuld in Bezug auf den Gehsteigbeitrag herangezogen werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TVAG in Verbindung mit Paragraph 6, BAO kann sie daher grundsätzlich von der Abgabenbehörde zur Leistung der Gesamtschuld in Bezug auf den Gehsteigbeitrag herangezogen werden.

Es kommt daher dem Beschwerdevorbringen, dass die Abgaben für jeden Miteigentümer des Gst **1 KG Z entsprechend seiner Quote anteilsmäßig vorzuschreiben gewesen sei, keine Berechtigung zu.

4.       Soweit weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass gegenständlich die Außenmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden seien, sondern lediglich bestehende, teilweise offene Loggien mit Fensterelementen versehen wurden und damit die Baumasse nicht vergrößert werde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sind Gebäude nach § 2 Abs 3 TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sind Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Wird eine bestehende bauliche Anlagen so geändert, dass die in § 2 Abs 3 und 5 leg cit normierten Voraussetzungen dann damit erfüllt sind und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, so entsteht grundsätzlich – sofern dies nicht allenfalls in Anwendung des § 2 Abs 5 letzter Satz TVAG bereits berücksichtig wurde - eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG.Wird eine bestehende bauliche Anlagen so geändert, dass die in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 leg cit normierten Voraussetzungen dann damit erfüllt sind und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, so entsteht grundsätzlich – sofern dies nicht allenfalls in Anwendung des Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz TVAG bereits berücksichtig wurde - eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG.

Eine zusätzliche Baumasse kann zB durch eine nachträgliche Überdachung einer bereits bestehenden und seitlich überwiegend umschlossen baulichen Anlage oder Teilen davon entstehen, oder durch eine nachträgliche zusätzliche seitliche Umschließung bereits bestehender überdachter baulichen Anlagen bzw – wie gegenständlich erfolgt - von Bauteilen bereits bestehender Gebäude.

Soweit vorgebracht wurde, dass die erweiterte Umschließung „nur“ durch Fester erfolgt ist, so ist dazu auszuführen, dass dem Material der Umschließung – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich keine Relevanz zukommt.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die im Akt einliegende hochbautechnische Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Berechnungsblatt der Baumasse der ursprünglichen Baubewilligung vom 05.11.1984, *** eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich daraus ergibt, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden und ergibt sich daher diesbezüglich nunmehr gemäß § 2 Abs 3 und 5 TVAG eine zusätzliche Baumasse für die die Voraussetzung zur Vorschreibung nach dem TVAG gegeben ist. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die im Akt einliegende hochbautechnische Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Berechnungsblatt der Baumasse der ursprünglichen Baubewilligung vom 05.11.1984, *** eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich daraus ergibt, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden und ergibt sich daher diesbezüglich nunmehr gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 5 TVAG eine zusätzliche Baumasse für die die Voraussetzung zur Vorschreibung nach dem TVAG gegeben ist.

Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zl ***, mit dem nachträglich dem beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 2 in Y die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 153,27 m3 beträgt.

Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl ***, mit dem nachträglich dem beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 3 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 134,09 m3 beträgt.

Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl ***, mit dem nachträglich dem beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 4 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 134,09 m3 beträgt.

Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl ***, mit dem nachträglich dem beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 5 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 175,40 m3 beträgt.

Aus den vorstehend angeführten Baubewilligungsbescheiden – die, wie sich aus der bekämpften Entscheidung eindeutig ergibt, Grundlage der gegenständlichen Vorschreibung waren – ergibt sich sohin jeweils eine neu hinzukommende Baumasse von 153,27 m3, 134,09 m3, 134,09 m3 und 175,40 m3, sohin insgesamt eine zusätzliche Baumasse von 596,85 m3

Soweit in der Beschwerde daher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Außenmaße der bestehenden Gebäude nicht verändert worden seien, kommt diesem Vorbringen aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.

5.       Soweit der bekämpften Vorschreibung allerdings eine Baumasse von 597,00 m3 der Berechnung des Gehsteigbeitrages zugrunde gelegt wurde, ist dazu auszuführen, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach dem TVAG keine Rundungsbestimmung normiert ist und sich eine solche auch nicht aus der BAO ergibt.

§ 204 BAO beinhaltet aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts nur eine Rundungsbestimmung in Bezug auf den Abgabenbetrag, nicht jedoch auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen.Paragraph 204, BAO beinhaltet aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts nur eine Rundungsbestimmung in Bezug auf den Abgabenbetrag, nicht jedoch auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen.

Der Berechnung des Gehsteigbeitrages war daher eine Baumasse von 596,85 m3 und nicht wie gegenständlich erfolgt von 597,00 m3 zugrunde zu legen.

6.       Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass gemäß § 21 Abs 1 TVAG der Gehsteigbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist.6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TVAG der Gehsteigbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist.

Wird jedoch auf einem Bauplatz, für den bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 1 TVAG nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Gehsteigbeitrag zu entrichten.Wird jedoch auf einem Bauplatz, für den bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, TVAG nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Gehsteigbeitrag zu entrichten.

Diesbezüglich wird von der belangten Behörde in der bekämpften Vorschreibung ausgeführt, dass für den Bauplatz bereits zur Gänze ein Bauplatzanteil vorgeschrieben wurde, und daher in der gegenständlich bekämpften Vorschreibung der Bauplatzanteil „mit Null“ festzusetzen war.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Gesamtschuldverhältnis;
Bescheidadressat Miteigentümergemeinschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.36.2643.1

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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