Entscheidungsdatum
28.10.2019Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016 über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) der Miteigentümergemeinschaft des Gst **1 KG Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 29.8.2016, Zahl *****, mit dem ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG in der Höhe von Euro 6.808,70 vorgeschrieben wurde,
zu Recht:
Baumassenanteil nach § 9 Abs 4 lit b TVAG: Baumassenanteil nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, TVAG:
Baumasse gemäß
§ 2 Abs 5 TVAGParagraph 2, Absatz 5, TVAG
Erschließungs-beitragssatz
Berechnungssatz
nach § 9 Abs 4 TVAGBerechnungssatz , nach Paragraph 9, Absatz 4, TVAG
596,85 m3
x
7,02
x
0,70
=
Euro 2.932,92
Erschließungsbeitrag (gerundet gemäß § 204 BAO) Euro 2.932,90Erschließungsbeitrag (gerundet gemäß Paragraph 204, BAO) Euro 2.932,90
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zl *****, wurde dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 2 in Y die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 153,27 m3 beträgt.
Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl *****, wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 3 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 134,09 m3 beträgt.
Mit weiterem Bescheid des Stadt Magistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl *****, wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone bzw Verandas der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 4 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 134,09 m3 beträgt.
Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 16.2.2016, Zahl ***** wurde dem weiteren nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 5 die Baubewilligung erteilt. Im Vorspruch dieses Bescheides wird bei der Baubeschreibung insbesondere auch ausgeführt, dass die Baumasse nach dem TVAG des Bestandes 7.501,0 m3 und die hinzukommende Baumasse 175,40 m3 beträgt.
In weiterer Folge wurde für die mit vorstehenden vier Baubescheiden bewilligten und bereits ausgeführten Bauvorhaben mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y als Abgabenbehörde vom 29.8.2016, Zl *****, AA und Miteigentümer ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 6.808,70 (Bauplatzanteil: Euro 3.875,04; Baumasseanteil: Euro 2.933,66) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde hinsichtlich des Bauplatzanteiles eine Fläche von 368 m2 sowie hinsichtlich des Baumassenanteils eine Kubatur von 597 m3.
Dagegen wurde von AA „und Miteigentümer“ fristgerecht die Beschwerde vom 26.09.2016 erhoben im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:
Steuerschuldner gemäß § 4 TVAG sei der Eigentümer des Bauplatzes. Dies bedeute, dass die Abgabe im Falle von Wohnungseigentum den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorzuschreiben sei. Hinsichtlich der Anteile der weiteren Miteigentümer sei die Beschwerdeführerin AA jedenfalls keine Eigentümerin. Eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und andere“ entspreche nicht dem Gesetz. Hinsichtlich der Vergrößerung der Baumasse wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Frage welche Baumasse auf einem Bauplatz bereits vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage sei, die anhand des historischen Rechts zu beurteilen sei. Im gegenständlichen Fall seien die Ausmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden, sondern lediglich bestehende Loggien, die teilweise offen gewesen seien, in jenem Teil, der offen war, mit Fensterelementen versehen. Eine Vergrößerung der Baumasse setze voraus, dass die Außenmaße eines bestehenden bewilligten Gebäudes vergrößert würden. Der bloße Einbau von Fenstern bewirke keine Änderung der Außenmaße. Die bewilligte Baumasse werde nicht vergrößert. Es seien daher die Voraussetzungen für die bekämpfte Vorschreibung des zusätzlichen Erschließungsbeitrages nicht gegeben.Steuerschuldner gemäß Paragraph 4, TVAG sei der Eigentümer des Bauplatzes. Dies bedeute, dass die Abgabe im Falle von Wohnungseigentum den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorzuschreiben sei. Hinsichtlich der Anteile der weiteren Miteigentümer sei die Beschwerdeführerin AA jedenfalls keine Eigentümerin. Eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und andere“ entspreche nicht dem Gesetz. Hinsichtlich der Vergrößerung der Baumasse wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Frage welche Baumasse auf einem Bauplatz bereits vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage sei, die anhand des historischen Rechts zu beurteilen sei. Im gegenständlichen Fall seien die Ausmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden, sondern lediglich bestehende Loggien, die teilweise offen gewesen seien, in jenem Teil, der offen war, mit Fensterelementen versehen. Eine Vergrößerung der Baumasse setze voraus, dass die Außenmaße eines bestehenden bewilligten Gebäudes vergrößert würden. Der bloße Einbau von Fenstern bewirke keine Änderung der Außenmaße. Die bewilligte Baumasse werde nicht vergrößert. Es seien daher die Voraussetzungen für die bekämpfte Vorschreibung des zusätzlichen Erschließungsbeitrages nicht gegeben.
Dazu wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die Stellungnahme der Bau-und Feuerpolizei vom 20.10.2016, Zl *****, eingeholt. Darin wird unter Anschluss eines Berechnungsblattes zusammengefasst ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 5.11.1984, Zl *****, der Neubau von vier Wohnhäusern auf nunmehr Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt wurde. Der beiliegenden Baumassenberechnung kann eindeutig entnommen werden, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Laut § 2 Abs 5 TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Hinsichtlich der Baubescheide vom 16.02.2016 ist daher eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG gegeben.Dazu wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die Stellungnahme der Bau-und Feuerpolizei vom 20.10.2016, Zl *****, eingeholt. Darin wird unter Anschluss eines Berechnungsblattes zusammengefasst ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 5.11.1984, Zl *****, der Neubau von vier Wohnhäusern auf nunmehr Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt wurde. Der beiliegenden Baumassenberechnung kann eindeutig entnommen werden, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Laut Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Hinsichtlich der Baubescheide vom 16.02.2016 ist daher eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016, Zl ***** u.a., wurde der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages keine Folge gegeben, die Abgabe jedoch amtswegig mit Euro 2.933,66 neu festgesetzt. Ein Bauplatzanteil wurde nicht mehr vorgeschrieben, da – wie in der Begründung der Entscheidung zusammengefasst ausgeführt - festgestellt wurde, dass bereits mit Bescheid Zl ***** ein Erschließungsbeitrag für die gesamte Bauplatzfläche vorgeschrieben wurde. Hinsichtlich des Baumassenanteils wurde unter Bezugnahme auf die Legaldefinitionen ausgeführt, dass seitens der Bau- und Feuerpolizei mitgeteilt wurde, dass der Neubau der vier gegenständlichen Wohnhäuser auf **1 KG Z ursprünglich mit Baubescheid vom 05.11.1984, Zl *****, genehmigt wurde und aus der diesem Bescheid beiliegenden Baumassenermittlung eindeutig zu entnehmen ist, dass damals die Loggien, welche nunmehr verglast wurden, aufgrund der damals geltenden Rechtslage des § 20 Tiroler Bauordnung nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Da die Loggien durch die jetzige Verglasung dem Gebäude- und Baumassenbegriff des TVAG entsprechen, liegt eine Baumassenvergrößerung im Sinne dieses Abgabengesetzes vor, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Hinsichtlich der vorgebrachten Aufteilung des Erschließungsbeitrages nach den einzelnen Miteigentumsanteilen wurde unter Bezugnahme auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass Miteigentümer von Grundstücken, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 6 Abs 1 BAO schulden, Gesamtschuldner sind (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Das TVAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils die Abgabe vorzuschreiben. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, die Abgabenfestsetzung an einen, mit gleichlautenden Bescheiden an mehrere oder alle, oder mit einem einheitlichen Bescheid mit Wirkung für alle vorzuschreiben. Die Abgaben wurden gegenüber AA geltend gemacht, da sie eine der Personen ist die die Änderung beantragt hat und somit Rechte aus der erteilten Bewilligung erworben hat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016, Zl ***** u.a., wurde der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages keine Folge gegeben, die Abgabe jedoch amtswegig mit Euro 2.933,66 neu festgesetzt. Ein Bauplatzanteil wurde nicht mehr vorgeschrieben, da – wie in der Begründung der Entscheidung zusammengefasst ausgeführt - festgestellt wurde, dass bereits mit Bescheid Zl ***** ein Erschließungsbeitrag für die gesamte Bauplatzfläche vorgeschrieben wurde. Hinsichtlich des Baumassenanteils wurde unter Bezugnahme auf die Legaldefinitionen ausgeführt, dass seitens der Bau- und Feuerpolizei mitgeteilt wurde, dass der Neubau der vier gegenständlichen Wohnhäuser auf **1 KG Z ursprünglich mit Baubescheid vom 05.11.1984, Zl *****, genehmigt wurde und aus der diesem Bescheid beiliegenden Baumassenermittlung eindeutig zu entnehmen ist, dass damals die Loggien, welche nunmehr verglast wurden, aufgrund der damals geltenden Rechtslage des Paragraph 20, Tiroler Bauordnung nicht in die Baumasse einbezogen wurden. Da die Loggien durch die jetzige Verglasung dem Gebäude- und Baumassenbegriff des TVAG entsprechen, liegt eine Baumassenvergrößerung im Sinne dieses Abgabengesetzes vor, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Hinsichtlich der vorgebrachten Aufteilung des Erschließungsbeitrages nach den einzelnen Miteigentumsanteilen wurde unter Bezugnahme auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass Miteigentümer von Grundstücken, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BAO schulden, Gesamtschuldner sind (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Das TVAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils die Abgabe vorzuschreiben. Es steht im Ermessen der Abgabenbehörde, die Abgabenfestsetzung an einen, mit gleichlautenden Bescheiden an mehrere oder alle, oder mit einem einheitlichen Bescheid mit Wirkung für alle vorzuschreiben. Die Abgaben wurden gegenüber AA geltend gemacht, da sie eine der Personen ist die die Änderung beantragt hat und somit Rechte aus der erteilten Bewilligung erworben hat.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde von AA „und Miteigentümer“ fristgerecht der Vorlageantrag vom 28.11.2016 eingebracht und wird darin auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:
„§ 2Begriffsbestimmungen(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
§ 8Paragraph 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(…)
§ 9Paragraph 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11,
§ 11Paragraph 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(…)
Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 91/2019:Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 91/2019:
„§ 6
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 93Paragraph 93
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(…)“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua). 1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua). Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).
Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, idF LGBl Nr 144/2018), sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 anzuwenden (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva).Gegenständlich war daher nicht die geltende Rechtslage (Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,), sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, anzuwenden vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva).
2. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Vorschreibung wie im gegenständlichen Fall „AA und Miteigentümer“ nicht dem Gesetz entspreche, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist (vgl VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua). Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist vergleiche VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua).
Da dies für die Erschließungskosten nach dem TVAG nicht zutrifft, würden Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, ins Leere gehe.
Ist allerdings – so wie auch im gegenständlichen Fall - neben der Nennung zumindest einer physischen Person die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder Ähnliches als Bescheidadressat angeführt, bewirkt dies nicht, dass die Erledigung ins Leere geht, sondern dass der Bescheid nur gegenüber der im Bescheid ausdrücklich als Adressaten angeführten Personen als erlassen gilt, nicht aber auch gegenüber anderen (zB Miteigentümern).
Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" bzw „und Miteigentümer“ lässt nämlich - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte.
Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua). Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten vergleiche VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua).
Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung nur gegenüber AA wirksam werden konnte.
Soweit die gegenständliche Beschwerde daher neben AA darüber hinaus auch ausdrücklich von den weiteren Miteigentümern erhoben wurde, war diese Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft des Gst **1 KG Z daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass die Vorschreibung der Erschließungskosten für jeden Miteigentümer des Gst **1 KG Z entsprechend seiner Quote zu erfolgen habe, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten.
Gemäß § 4 Abs 1 TVAG ist/sind hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der bzw die Eigentümer des Bauplatzes, auf dem ein Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht, Abgabenschuldner.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TVAG ist/sind hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der bzw die Eigentümer des Bauplatzes, auf dem ein Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht, Abgabenschuldner.
Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach Paragraph 6, Absatz 2, BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
Das Wesen der Gesamtschuld ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - gerade darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen muss, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl Ritz, BAO6, § 6 und die dort angeführte Judikatur). Das Wesen der Gesamtschuld ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - gerade darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen muss, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 6 und die dort angeführte Judikatur).
Es liegt daher im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie eine Abgabe nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.
Die Beschwerdeführerin AA ist neben zahlreichen anderen ebenfalls eine der Miteigentümer des Gst **1 KG Z.
Gemäß § 4 Abs 1 TVAG iVm § 6 BAO kann sie daher grundsätzlich von der Abgabenbehörde zur Leistung der Gesamtschuld in Bezug auf Erschließungskosten nach dem TVAG herangezogen werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TVAG in Verbindung mit Paragraph 6, BAO kann sie daher grundsätzlich von der Abgabenbehörde zur Leistung der Gesamtschuld in Bezug auf Erschließungskosten nach dem TVAG herangezogen werden.
Es kommt daher dem Beschwerdevorbringen, dass die Abgaben für jeden Miteigentümer des Gst **1 KG Z entsprechend seiner Quote anteilsmäßig vorzuschreiben gewesen sei, keine Berechtigung zu.
4. Soweit weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass gegenständlich die Außenmaße des bestehenden Gebäudes nicht verändert worden seien, sondern lediglich bestehende, teilweise offene Loggien mit Fensterelementen versehen wurden und damit die Baumasse nicht vergrößert werde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sind Gebäude nach § 2 Abs 3 TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sind Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Wird eine bestehende bauliche Anlagen so geändert, dass die in § 2 Abs 3 und 5 leg cit normierten Voraussetzungen dann damit erfüllt sind und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, so entsteht grundsätzlich – sofern dies nicht allenfalls in Anwendung des § 2 Abs 5 letzter Satz TVAG bereits berücksichtig wurde, eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG.Wird eine bestehende bauliche Anlagen so geändert, dass die in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 leg cit normierten Voraussetzungen dann damit erfüllt sind und kein Ausnahmetatbestand gegeben ist, so entsteht grundsätzlich – sofern dies nicht allenfalls in Anwendung des Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz TVAG bereits berücksichtig wurde, eine zusätzliche Baumasse iSd TVAG.
Eine zusätzliche Baumasse kann zB durch eine nachträgliche Überdachung einer bereits bestehenden und seitlich überwiegend umschlossen baulichen Anlage oder Teilen davon entstehen, oder durch eine nachträgliche zusätzliche seitliche Umschließung bereits bestehender überdachter baulicher Anlagen bzw – wie gegenständlich erfolgt - von Bauteilen bereits bestehender Gebäude.
Soweit vorgebracht wurde, dass die erweiterte Umschließung „nur“ durch Fenster erfolgt ist, so ist dazu auszuführen, dass dem Material der Umschließung – wie der VwGH in ständier Judikatur ausführt - grundsätzlich keine Relevanz zu kommt.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die im Akt einliegende hochbautechnische Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Berechnungsblatt der Baumasse der ursprünglichen Baubewilligung vom 05.11.1984, ***** eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich daraus ergibt, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden und ergibt sich daher diesbezüglich nunmehr gemäß § 2 Abs 3 und 5 TVAG eine zusätzliche Baumasse für die die Voraussetzung zur Vorschreibung nach dem TVAG gegeben ist. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, wurde von der Abgabenbehörde ergänzend die im Akt einliegende hochbautechnische Stellungnahme vom 20.10.2016 samt Berechnungsblatt der Baumasse der ursprünglichen Baubewilligung vom 05.11.1984, ***** eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich daraus ergibt, dass bei der damaligen Baumassenermittlung die Loggien, die nunmehr verglast wurden, nicht in die Baumasse einbezogen wurden und ergibt sich daher diesbezüglich nunmehr gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 5 TVAG eine zusätzliche Baumasse für die die Voraussetzung zur Vorschreibung nach dem TVAG gegeben ist.
Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zl *****, mit der dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 2 in Y die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 153,27 m3 beträgt.
Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl *****, mit der dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 3 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 134,09 m3 beträgt.
Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl *****, mit der dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 4 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 134,09 m3 beträgt.
Im Vorspruch des Baubewilligungsbescheides vom 16.2.2016, Zahl ***** mit der dem nachträglich beantragten Bauvorhaben zur Verglasung der Balkone der Wohnungen Top ***, ***, ***, ***, *** und *** beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z mit der Adresse 5 die Baubewilligung erteilt wurde, ist insbesondere auch ausgeführt, dass die hinzukommende Baumasse nach dem TVAG 175,40 m3 beträgt.
Aus den vorstehend angeführten Baubewilligungsbescheiden – die, wie sich aus der bekämpften Entscheidung eindeutig ergibt, Grundlage der gegenständlichen Vorschreibung waren – ergeben sich daher jeweils neu hinzukommende Baumassen von 153,27 m3, 134,09 m3, 134,09 m3 und 175,40 m3, sohin insgesamt eine zusätzliche Baumasse nach dem TVAG von 596,85 m3
Soweit in der Beschwerde daher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Außenmaße der bestehenden Gebäude nicht verändert worden seien, kommt diesem Vorbringen aus vorstehenden Erwägungen daher keine Berechtigung zu.
5. Soweit in der bekämpften Vorschreibung allerdings eine Baumasse von 597,00 m3 der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt wurde, ist dazu auszuführen, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach dem TVAG keine Rundungsbestimmung normiert ist und sich eine solche auch nicht aus der BAO ergibt.
§ 204 BAO beinhaltet aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts nur eine Rundungsbestimmung in Bezug auf den Abgabenbetrag, nicht jedoch auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen.Paragraph 204, BAO beinhaltet aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts nur eine Rundungsbestimmung in Bezug auf den Abgabenbetrag, nicht jedoch auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages war daher eine Baumasse von 596,85 m3 und nicht wie gegenständlich erfolgt von 597,00 m3 zugrunde zu legen.
6. Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TVAG ist der Erschließungsbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach § 11 Abs 1 TVAG nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach Paragraph 11, Absatz eins, TVAG nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der bestehenden Bestandsgebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (Zl *****, lfd Nr ***) vorgeschrieben wurde, dem die gesamte Fläche des Gst **1 KG Z (4.982 m2) beim Bauplatzanteil der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde.
Es war daher gemäß § 11 Abs 1 TVAG kein Bauplatzanteil mehr vorzuschreiben und wurde die bekämpfte Vorschreibung daher von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung dahingehend neu festgesetzt, dass der ursprünglich vorgeschriebene Bauplatzanteil in der Höhe von Euro 3.875,04 nicht mehr vorgeschrieben wurde.Es war daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TVAG kein Bauplatzanteil mehr vorzuschreiben und wurde die bekämpfte Vorschreibung daher von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung dahingehend neu festgesetzt, dass der ursprünglich vorgeschriebene Bauplatzanteil in der Höhe von Euro 3.875,04 nicht mehr vorgeschrieben wurde.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird. Gemäß Paragraph 264, Absatz 3, BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt jedoch die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt jedoch die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 264, Rz 3).
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen und Erwägungen hatte daher die spruchgemäße Neufestung und Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu erfolgen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
Gesamtschuldverhältnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.36.2642.1Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019