TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/5 LVwG-2019/38/2199-2

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2018 §67 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.08.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.08.2019, Zl *****, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.08.2019, Zl *****, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt:

„Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 15.04.2013, Zl *****, vom 02.07.2013, Zl *****, sowie vom 22.08.2014, Zl *****, wurde der CC die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage sowie diverser Änderungen im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y) erteilt.

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der CC (FN *****) mit Sitz in **** Z, Adresse 1, zu verantworten, Sie, Herr AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der CC (FN *****) mit Sitz in **** Z, Adresse 1, zu verantworten,

Faktum I)Faktum römisch eins)

dass zumindest im Zeitraum von 12.01.2017 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 28.03.2017 (Zeitpunkt der Kenntnisname der Bauanzeige) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

Das am Lüftungsschacht im Parteienkeller zur Tiefgarage bewilligte Fenster, das gemäß Auflage 6 des Bescheides in der Feuerwiderstandsklasse EI230 ausgeführt und so ausgebildet werden sollte, dass es im Brandfall selbstständig schließt, wurde nicht ausgeführt.

Faktum II)Faktum römisch zwei)

dass zumindest im Zeitraum von 12.01.2017 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 02.05.2018 (Zeitpunkt der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

An der südlichen Außenwand des Parteienkellers wurde ein Lichtschacht mit Fenster errichtet.

Faktum III)Faktum römisch drei)

dass zumindest im Zeitraum von 12.01.2017 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 05.04.2017 (Zeitpunkt des Fotonachweises des Rückbaus) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

An der Westfassade der Wohnung Top ***** wurde ein Balkon mit einer Länge von zirka 4,50 m und einer Tiefe von zirka 0,30 m in Stahlbauweise errichtet.

Faktum IV)Faktum römisch vier)

dass zumindest im Zeitraum von 12.01.2017 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 05.04.2017 (Zeitpunkt des Fotonachweises der Errichtung) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

Es wurde keine Teppichklopfstange im nördlichen Bereich des Grundstückes errichtet.

Faktum V)Faktum römisch fünf)

dass zumindest im Zeitraum von 25.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 10.01.2018 (Zeitpunkt der Bewilligung) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

Die Attika im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze wurde nicht mit der erforderlichen Abschrägung der Attika zur südlichen Grundgrenze hin mit einer Neigung von 45 Grad ausgebildet. Zudem wurde das Lager höher ausgeführt.

Faktum VI)Faktum römisch sechs)

dass zumindest im Zeitraum von 22.11.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 05.02.2018 (Zeitpunkt der Baubewilligung) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

Der Kellerraum unter der Garagenrampe wurde wesentlich größer (um 3,30m x 5,00m größer) ausgeführt.

Faktum VII)Faktum römisch sieben)

dass zumindest im Zeitraum von 22.11.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 07.03.2018 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG ***** Y), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Wohnanlage, abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt wurde:

Die Türe zwischen der Tiefgarage und dem Treppenhaus wurde abweichend ausgeführt und ist aufgrund des zum Öffnen erforderlichen zu hohen Kraftaufwandes nicht barrierefrei ausgestaltet.

Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 iVm § 9 Abs 1 VStG in der geltenden Fassung, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG in der geltenden Fassung, sowie

§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 iVm § 9 Abs 1 VStG jeweils in der geltenden Fassung Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG jeweils in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

I) EUR  3.630,00römisch eins) EUR 3.630,00

II) EUR 3.630,00römisch zwei) EUR 3.630,00

III) EUR 3.630,00römisch drei) EUR 3.630,00

IV) EUR 1.000,00römisch vier) EUR 1.000,00

V) EUR 3.630,00römisch fünf) EUR 3.630,00

VI) EUR 3.630,00römisch sechs) EUR 3.630,00

VII) EUR 3.630,00römisch sieben) EUR 3.630,00

55 Stunden

55 Stunden

55 Stunden

15 Stunden

55 Stunden

55 Stunden

55 Stunden

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 und § 67 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2018Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 und Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2018

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011

§ 57 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2011 und § 67 Abs 1 lit a (zweiter Fall) TBO 2018Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 und Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG zu zahlen:

Euro 2.278,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 25.058,00.“

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerechten Beschwerde führt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er kaufmännischer Geschäftsführer der Firma CC sei. Als solcher seien ihm rein kaufmännische Agenden zugeteilt, wie etwa die Kalkulation eines Bauvorhabens, der Ankauf von Grundstücken, der Verkauf von Wohnungen, Verhandlungen mit Banken und Versicherungen etc. Sämtliche bautechnischen Agenden würden dem zweiten Geschäftsführer, Herrn DD, unterliegen, der ausgebildeter Architekt sei. Diesbezüglich liege eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 9 Abs 3 VStG vor. Herr DD sei verantwortlich Beauftragter dem die Bauausführung von Bauprojekten und deren Überwachung obliege.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerechten Beschwerde führt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er kaufmännischer Geschäftsführer der Firma CC sei. Als solcher seien ihm rein kaufmännische Agenden zugeteilt, wie etwa die Kalkulation eines Bauvorhabens, der Ankauf von Grundstücken, der Verkauf von Wohnungen, Verhandlungen mit Banken und Versicherungen etc. Sämtliche bautechnischen Agenden würden dem zweiten Geschäftsführer, Herrn DD, unterliegen, der ausgebildeter Architekt sei. Diesbezüglich liege eine schriftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG vor. Herr DD sei verantwortlich Beauftragter dem die Bauausführung von Bauprojekten und deren Überwachung obliege.

Die Firma CC, die selbst keine ausführenden Arbeiten durchführe, lasse alle Gewerke durch konzessionierte Professionisten ausführen. Dabei habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass die ausführenden Firmen das Gebäude entsprechend dem damals vorliegenden Baubescheid samt Ausführungsplänen errichtet hätten.

Als Bauherr orientiere sich die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers am 6. Abschnitt der Tiroler Bauordnung. Den dort angeführten Verpflichtungen sei DD nachgekommen, in dem er die Baustelle und die Baustelleneinrichtungen mehrmals wöchentlich kontrolliert habe und durch Mitarbeiter des Unternehmens habe kontrollieren lassen. Ausgehend davon sei es zu keinen Beanstandungen durch die Behörde oder sonstige Beteiligte gekommen.

Die belangte Behörde habe vielmehr mit Bescheid vom 20.03.2015 die Benützungsbewilligung erteilt, sodass sie bestätigt hätte, dass das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Vorschriften ausgeführt worden sei und nicht wesentliche Baumängel vorgelegen hätten. Jedenfalls sei der vorliegende Sachverhalt für den Beschwerdeführer jedenfalls als Milderungsgrund zu werten.

Sämtliche aufgezeigte „Straftaten“ seien vor Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt. Sie würden alle den Baubescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013, sowie vom 02.07.2017 verletzen und somit das gleiche Rechtsgut betreffen, sodass von einem einheitlichen Delikt auszugehen sei, das nur einmal abgestraft werden könne.

Ansonsten sei zur Strafbemessung auszuführen, dass die aufgezählten Fakten einerseits nur unwesentliche Mängel aufzeigen würden, weiters wären Jahre seit der Ausführung des Bauwerks vergangen, sodass auch die Straftaten längst verjährt seien. Zudem bekenne sich der Beschwerdeführer entschieden gegen den Vorwurf, er hätte in irgendeiner Form vorsätzlich gehandelt.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und in weiterer Folge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. In eventu werde beantragt, die Strafe bzw die Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die gegenständlichen Firma CC zwei Geschäftsführer aufweist und zwar einerseits den Beschwerdeführer selbst, sowie Herrn DD. Weiters steht fest, dass eine Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern am 14.12.2006 getroffen wurde, mit der dem Beschwerdeführer die kaufmännischen Agenden zugeteilt wurden, während die bautechnischen Agenden zur Gänze an den zweiten Geschäftsführer, Herrn DD, übertragen wurden.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zl ***** sowie in den Akt der Stadt Z zur Zahl *****.

Die Feststellung betreffend die Agendenaufteilung innerhalb der CC ergeben sich aus diesem Akt sowie aus der eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers und der am 4.11.2019 vorgelegten Vereinbarung vom 14.12.2006.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (kurz VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, (kurz VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß Abs 2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch mehrere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Absatz 2, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch mehrere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass es intern in der Firma eine Vereinbarung gegeben würde, die den Verantwortungsbereich der beiden Geschäftsführer der CC regeln würde.

Wie bereits mit Schriftsatz vom 20. März 2018 von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der belangten Behörde mitgeteilt wurde, wurde in der gegenständlichen CC Herr DD gemäß § 9 Abs 2 VStG als Verantwortlicher für die bauliche Ausführung der von der Firma CC errichteten Bauwerke bestellt. Wie bereits mit Schriftsatz vom 20. März 2018 von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der belangten Behörde mitgeteilt wurde, wurde in der gegenständlichen CC Herr DD gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als Verantwortlicher für die bauliche Ausführung der von der Firma CC errichteten Bauwerke bestellt.

Im Straferkenntnis führt die belangte Behörde zu diesem Vorbringen aus, dass dem Beschuldigten keine Glaubhaftmachung dieser Vereinbarung gelungen sei. So ergebe es sich laut belangter Behörde aus dem Firmenbuchauszug, dass er gemeinsam mit Herrn DD die CC vertreten würde.

Außer der Einholung eines Firmenauszuges wurden von Seiten der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Die wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten führt nach der Maßgabe ihres sachlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Dauer zu einer entsprechenden Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Eine Benachrichtigung der Behörde ist nicht vorgesehen. Es reicht die diesbezügliche Information in einem Verwaltungsstrafverfahren (vgl VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097). Auch mündliche Bestellungen sind grundsätzlich rechtlich wirksam und zulässig. Die wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten führt nach der Maßgabe ihres sachlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Dauer zu einer entsprechenden Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Eine Benachrichtigung der Behörde ist nicht vorgesehen. Es reicht die diesbezügliche Information in einem Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097). Auch mündliche Bestellungen sind grundsätzlich rechtlich wirksam und zulässig.

Lässt der Akteninhalt das Vorliegen einer wirksamen Bestellung als möglich erachten, darf sich das erkennende Oran nicht mit gegenläufigen Behauptungen des die Unwirksamkeit einwendenden Beauftragten begnügen, sondern muss – hierzu eine Verhandlung durchführen (vgl VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0053). Lässt der Akteninhalt das Vorliegen einer wirksamen Bestellung als möglich erachten, darf sich das erkennende Oran nicht mit gegenläufigen Behauptungen des die Unwirksamkeit einwendenden Beauftragten begnügen, sondern muss – hierzu eine Verhandlung durchführen vergleiche VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0053).

Eine solche Bestellung reduziert die Verantwortlichkeit der bestellenden Organe im jeweiligen Umfang der Beauftragung (vgl VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002).Eine solche Bestellung reduziert die Verantwortlichkeit der bestellenden Organe im jeweiligen Umfang der Beauftragung vergleiche VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002).

Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ist im Strafverfahren – gegebenenfalls durch entsprechende Ermittlungen – festzustellen (vgl VwGH 23.04.2013, 2013/09/0026).Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ist im Strafverfahren – gegebenenfalls durch entsprechende Ermittlungen – festzustellen vergleiche VwGH 23.04.2013, 2013/09/0026).

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren, hat sich die belangte Behörde rein auf die Auskünfte aus dem Firmenbuch bezogen.

Im Firmenbuch wird aber in der Regel eine solche interne Bestellung nicht aufscheinen, sodass sie für ihre Entscheidung ungenügende Beweismittel herangezogen hat.

Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, aus dem Vorbringen in der Rechtfertigung des Beschuldigten Ermittlungsschritte zu setzen, so zum Beispiel, dass die Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung gefordert hätte werden müssen bzw hätte der zweite Geschäftsführer zu dieser Thematik einvernommen werden müssen.

Somit ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die entsprechende Vereinbarung vorzulegen. Diesem Auftrag ist er umgehend mit Schriftsatz vom 4.11.2019 nachgekommen.

Aus dieser Vereinbarung vom 14.12.2006 ergibt sich, wie auch von ihm im Laufe des Verfahrens durchgängig vorgebracht, dass er rein für den kaufmännischen Bereich der Verantwortliche ist. Er konnte somit ausreichend glaubhaft machen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in diesem Fall nicht ihn, sondern den zweiten Geschäftsführer der CC trifft.

Aus diesen Erwägungen heraus, war somit das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.08.2019, Zl *****, zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Aufteilung der veraltungsstrafrechtlichen Verantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.2199.2

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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