Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.11.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des § 30a Abs 1 WRG 1959 ? Erreichung des Zielzustandes ? zu berücksichtigen. Bei einem Gewässer, das keinen guten ökologischen Gesamtzustand aufweist, ist daher grundsätzlich eine Basiswasserführung im Sinn des § 13 QZV Ökologie OG sicherzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 sind bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Diese rechtliche Vorgabe ist auch bei der Vorschrift des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 ? Erreichung des Zielzustandes ? zu berücksichtigen. Bei einem Gewässer, das keinen guten ökologischen Gesamtzustand aufweist, ist daher grundsätzlich eine Basiswasserführung im Sinn des Paragraph 13, QZV Ökologie OG sicherzustellen.
Schlagworte
WiederverleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1105.14Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019