TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/7 LVwG-2019/46/1511-3

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2019, Zl *****, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.05.2019, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2019, Zl *****, zugestellt am 22.05.2019, wurden über den Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 jeweils Geldstrafen in Höhe von insgesamt Euro 290,00 verhängt.

Am 18.06.2019 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

Der Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2019, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Rechtzeitigkeit seines Einspruches im Wesentlichen vorgebracht, dass er bei der Übernahme der Strafverfügung am 22.05.2019 mehr oder weniger schon im Auto gesessen sei, um zu einem dreiwöchigem Kuraufenthalt nach X aufzubrechen. Aus diesem Grund habe er am 31.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y angerufen und mit einer Frau BB gesprochen. Dieser habe er mitgeteilt, dass er gegen die Strafverfügung Einspruch erheben wolle und Frau BB habe ihm daraufhin die Auskunft erteilt, dass er dafür bis 01.07.2019 Zeit hätte. Aufgrund dieser Auskunft habe er erst am 18.06.2019 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Rechtzeitigkeit seines Einspruches im Wesentlichen vorgebracht, dass er bei der Übernahme der Strafverfügung am 22.05.2019 mehr oder weniger schon im Auto gesessen sei, um zu einem dreiwöchigem Kuraufenthalt nach römisch zehn aufzubrechen. Aus diesem Grund habe er am 31.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y angerufen und mit einer Frau BB gesprochen. Dieser habe er mitgeteilt, dass er gegen die Strafverfügung Einspruch erheben wolle und Frau BB habe ihm daraufhin die Auskunft erteilt, dass er dafür bis 01.07.2019 Zeit hätte. Aufgrund dieser Auskunft habe er erst am 18.06.2019 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 01.10.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei welcher der Beschwerdeführer persönlich anwesend war und die Zeugin BB von der Bezirkshauptmannschaft Y einvernommen wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie durch die bei der mündlichen Verhandlung erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin BB.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Herr AA hat am 22.05.2019 die per RSb an seine Wohnadresse versendete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2019, Zl *****, persönlich übernommen. Die Übernahme der Strafverfügung erfolgte unmittelbar vor seiner Fahrt nach X, wo er sich bis einschließlich 12.06.2019 auf Kur befand.Herr AA hat am 22.05.2019 die per RSb an seine Wohnadresse versendete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2019, Zl *****, persönlich übernommen. Die Übernahme der Strafverfügung erfolgte unmittelbar vor seiner Fahrt nach römisch zehn, wo er sich bis einschließlich 12.06.2019 auf Kur befand.

Am 31.05.2019 telefonierte Herr AA mit Frau BB von der Bezirkshauptmannschaft Y. Herr AA wollte sich telefonisch erkundigen, ob ein Einspruch gegen die Strafverfügung auch nach seinem Kuraufenthalt noch erfolgen könne. Aufgrund eines Missverständnisses zwischen Frau BB und Herrn AA war der Beschwerdeführer der Meinung, dass er bis 20.06.2019 Zeit hatte, einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Frau BB teilte ihm jedoch mit, dass er bis 01.07.2019 Zeit habe, die Strafe zu bezahlen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und zum Kuraufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Akt enthaltenen Rückschein und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kuraufenthalts-bestätigung des Klinikums am Kurpark in X, sowie der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 01.10.2019. Dass die Zustellung der Strafverfügung am 22.05.2019 persönlich an ihn erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig war jedoch der Inhalt des Telefonates zwischen Frau BB und Herrn AA vom 31.05.2019. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin geht das Landesverwaltungsgericht jedenfalls davon aus, dass es bei dem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Frau BB zu einem Missverständnis gekommen ist. Die schlussendlich zum Inhalt des Telefonats getroffen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der widerspruchsfreien Zeugenaussage von Frau BB bei der mündlichen Verhandlung und ihrem im Akt der belangten Behörde enthaltenen Aktenvermerk vom 02.07.2019. Die Zeugin konnte nachvollziehbar und glaubhaft schildern, dass sie zum Zeitpunktes des Telefonats wusste, dass ein Einspruch nur innerhalb von zwei Wochen erhoben werden kann und dass sie dem Beschwerdeführer den 01.07.2019 hinsichtlich der Zahlungsfrist genannt hat, da es sich dabei um das Datum handelt, an dem automatische Zahlungserinnerungen erstellt werden und eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von Euro 5,00 verrechnet wird. Zudem konnte die Zeugin mit Sicherheit ausschließen, dass sie dem Beschwerdeführer ein anderes Datum als den 01.07.2019 genannt hatte. Der Beschwerdeführer ging aufgrund seiner Notizen ursprünglich davon aus, dass ihm Frau BB den 20.06.2019 genannt hatte und übernahm, nachdem er am 22.07.2019 Kenntnis vom Inhalt des Aktenvermerkes von Frau BB erlangte, in der schriftlichen Beschwerdebegründung das von Frau BB angegebene Datum. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, weshalb Frau BB dem Beschwerdeführer den 20.06.2019 genannt haben sollte und dafür auch keinerlei Grund vorlag, stützen sich die entsprechenden Feststellungen im Wesentlichen auf die Ausführungen von Frau BB.Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und zum Kuraufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Akt enthaltenen Rückschein und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kuraufenthalts-bestätigung des Klinikums am Kurpark in römisch zehn, sowie der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 01.10.2019. Dass die Zustellung der Strafverfügung am 22.05.2019 persönlich an ihn erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig war jedoch der Inhalt des Telefonates zwischen Frau BB und Herrn AA vom 31.05.2019. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin geht das Landesverwaltungsgericht jedenfalls davon aus, dass es bei dem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Frau BB zu einem Missverständnis gekommen ist. Die schlussendlich zum Inhalt des Telefonats getroffen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der widerspruchsfreien Zeugenaussage von Frau BB bei der mündlichen Verhandlung und ihrem im Akt der belangten Behörde enthaltenen Aktenvermerk vom 02.07.2019. Die Zeugin konnte nachvollziehbar und glaubhaft schildern, dass sie zum Zeitpunktes des Telefonats wusste, dass ein Einspruch nur innerhalb von zwei Wochen erhoben werden kann und dass sie dem Beschwerdeführer den 01.07.2019 hinsichtlich der Zahlungsfrist genannt hat, da es sich dabei um das Datum handelt, an dem automatische Zahlungserinnerungen erstellt werden und eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von Euro 5,00 verrechnet wird. Zudem konnte die Zeugin mit Sicherheit ausschließen, dass sie dem Beschwerdeführer ein anderes Datum als den 01.07.2019 genannt hatte. Der Beschwerdeführer ging aufgrund seiner Notizen ursprünglich davon aus, dass ihm Frau BB den 20.06.2019 genannt hatte und übernahm, nachdem er am 22.07.2019 Kenntnis vom Inhalt des Aktenvermerkes von Frau BB erlangte, in der schriftlichen Beschwerdebegründung das von Frau BB angegebene Datum. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, weshalb Frau BB dem Beschwerdeführer den 20.06.2019 genannt haben sollte und dafür auch keinerlei Grund vorlag, stützen sich die entsprechenden Feststellungen im Wesentlichen auf die Ausführungen von Frau BB.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 57/2018 lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.05.2019, Zl *****, wurde vom Beschwerdeführer am 22.05.2019 an seiner Wohnadresse persönlich übernommen und somit an diesem Tag zugestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Strafverfügung mehr oder weniger schon im Auto gesessen ist, wurde er an der Abgabestelle angetroffen, weshalb von einer Zustellung an den Empfänger gemäß § 13 Abs 1 ZustG auszugehen ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Übergabe im Auto nicht einer Zustellung an der Abgabestelle gleichzusetzen ist, war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben jedenfalls zur Annahme bereit, weshalb allenfalls auch von einer Zustellung am Ort des Antreffens gemäß § 24a ZustG auszugehen wäre. Zu dem im Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 enthaltenen Vorbringen, wonach er die Annahme der Strafverfügung besser verweigert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung der Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes gemäß § 20 ZustG dazu führt, dass das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung hinterlegt worden wäre und das Dokument in der Folge zum selben Zeitpunkt als zugestellt gegolten hätte.Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.05.2019, Zl *****, wurde vom Beschwerdeführer am 22.05.2019 an seiner Wohnadresse persönlich übernommen und somit an diesem Tag zugestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Strafverfügung mehr oder weniger schon im Auto gesessen ist, wurde er an der Abgabestelle angetroffen, weshalb von einer Zustellung an den Empfänger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG auszugehen ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Übergabe im Auto nicht einer Zustellung an der Abgabestelle gleichzusetzen ist, war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben jedenfalls zur Annahme bereit, weshalb allenfalls auch von einer Zustellung am Ort des Antreffens gemäß Paragraph 24 a, ZustG auszugehen wäre. Zu dem im Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 enthaltenen Vorbringen, wonach er die Annahme der Strafverfügung besser verweigert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung der Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes gemäß Paragraph 20, ZustG dazu führt, dass das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung hinterlegt worden wäre und das Dokument in der Folge zum selben Zeitpunkt als zugestellt gegolten hätte.

Aufgrund der Zustellung am 22.05.2019 endete die zweiwöchige Beschwerdefrist somit am 05.06.2019. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 war daher verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Selbst wenn festgestellt hätte werden können, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den 20.06.2019 oder den 01.07.2019 als letzten möglichen Tag der Einspruchsfrist genannt hat, wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesetzliche Rechtsmittelfrist dadurch weder verlängert, noch deren Lauf gehemmt worden (vgl VwGH 14.12.1994, 94/01/0761; 23.03.1994, 94/01/0242). Gegen die Versäumung der Frist hätte der Beschwerdeführer allenfalls nur versuchen können, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu erreichen. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.Aufgrund der Zustellung am 22.05.2019 endete die zweiwöchige Beschwerdefrist somit am 05.06.2019. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 war daher verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Selbst wenn festgestellt hätte werden können, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den 20.06.2019 oder den 01.07.2019 als letzten möglichen Tag der Einspruchsfrist genannt hat, wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesetzliche Rechtsmittelfrist dadurch weder verlängert, noch deren Lauf gehemmt worden vergleiche VwGH 14.12.1994, 94/01/0761; 23.03.1994, 94/01/0242). Gegen die Versäumung der Frist hätte der Beschwerdeführer allenfalls nur versuchen können, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zu erreichen. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Rechtsmittelfrist
Strafverfügung
Zustellung
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.46.1511.3

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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