RS Vwgh 2004/11/4 2002/20/0159

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass den im vorliegenden E aufgezeigten Fragen, mit denen sich der unabhängige Bundesasylsenat bisher nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und zu denen dem Asylwerber im fortzusetzenden Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen sein wird, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, weil im vorliegenden Fall nicht nur - wie vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommen - Armenien, sondern auch Aserbaidschan als Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 in Betracht gekommen und diesfalls eine darauf - und somit auf einen völlig anderen faktischen Hintergrund - bezogene Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen gewesen wäre. Das würde insbesondere unter der - aber nicht nachvollziehbar begründeten - Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates gelten, der Asylwerber habe bis zur Vertreibung aus Aserbaidschan die "aserbaidschanische Staatsbürgerschaft" gehabt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Herkunftsstaates Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 154 ff und 160 ff).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200159.X04

Im RIS seit

16.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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