Entscheidungsdatum
11.11.2019Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §28 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1)
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23.05.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben als Eigentümer der baulichen Anlage am Standort **** Z, Adresse 1 auf Gst. **1, KG Z, zumindest am 08.03.2019, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt, indem Sie ein Nebengebäude (Garage/Abstellraum) östlich des Gst. **1 zwischen Zufahrt und Interessentschaftsweg (Gst. **2) errichtet haben.
Eine dafür entsprechende Baubewilligung für diese Maßnahme lag zum besagten Zeitpunkt nicht vor, obwohl diese gemäß § 67 Abs 1 a Tiroler Bauordnung 2018 einer solchen Bewilligung bedarf.“Eine dafür entsprechende Baubewilligung für diese Maßnahme lag zum besagten Zeitpunkt nicht vor, obwohl diese gemäß Paragraph 67, Absatz eins, a Tiroler Bauordnung 2018 einer solchen Bewilligung bedarf.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 iVm § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 begangen. Über ihn wurde gemäß § 67 Abs 1 TBO 2018 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 begangen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, TBO 2018 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 vorgeschrieben.
2)
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formulardienstes des Landes Tirol mit dem Formular „Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren“, Eingangsnummer: *****, rechtzeitig Beschwerde.
In dieser brachte der Beschwerdeführer betreffend das verfahrensgegenständliche Nebengebäude im Wesentlichen vor, dass dieses in den 1970er Jahren von seinem Vater errichtet worden sei. Sein Vater habe damals eine Bauanzeige eingebracht, weil es sich um eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes gehandelt habe.
3)
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 21.08.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder BB persönlich erschien. Der Beschwerdeführer bekam in diesem Rahmen die Möglichkeit, seine rechtlichen Standpunkte darzulegen. Zudem wurde der Zeuge CC einvernommen; der Zeuge DD machte als Cousin des Beschwerdeführers von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch.
Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude wurde in den Jahren 1963 bis 1965 vom Vater des Beschwerdeführers auf den Fundamenten eines alten Nebengebäudes errichtet.
Der Vater des Beschwerdeführers brachte damals kein Bauansuchen für den Bau des Nebengebäudes ein. Dementsprechend wurde keine Baubewilligung erteilt. Ob er damals eine Bauanzeige eingebracht hat, kann nicht festgestellt werden.
Das Nebengebäude wurde nie zur Gänze fertiggestellt. Seit der Errichtung wurden keine baulichen Maßnahmen mehr am Nebengebäude vorgenommen. Erst heuer wurde aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z, wonach die Standsicherheit des Nebengebäudes und die Sicherheit für den Verkehr auf der am Nebengebäude vorbeiführenden Straße in Frage stehe, die Dachkonstruktion ausgebessert bzw verstärkt, dies im Juli und August 2019.
Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl *****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 TBO 2018 die weitere Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes, weil dieses ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde im Bescheid dazu aufgefordert, binnen eines Monats ein entsprechendes Baugesuch für das Nebengebäude nach den Bestimmungen der TBO 2018 einzubringen.Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl *****, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 die weitere Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes, weil dieses ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde im Bescheid dazu aufgefordert, binnen eines Monats ein entsprechendes Baugesuch für das Nebengebäude nach den Bestimmungen der TBO 2018 einzubringen.
Bis zum Zugang dieses Bescheides machte sich der Beschwerdeführer keine Gedanken darüber, ob für das streitverfangene, von seinem Vater erbaute Nebengebäude der nötige Baukonsens besteht; auf den fehlenden Baukonsens wurde er auch nicht durch ein diesbezügliches (baupolizeiliches) Tätigwerden der Baubehörde aufmerksam.
Beweiswürdigend ist eingangs festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage ergibt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Orthofotos seit dem Jahr 1970 aus dem Luftbildatlas Tirol betreffend das verfahrensgegenständliche Nebengebäude und aus den vor und nach den vorgenommenen Ausbesserungs- bzw Verbesserungsarbeiten an der Dachkonstruktion aufgenommenen Lichtbildern.
Die Feststellung, dass das Nebengebäude in den Jahren 1963 bis 1965 gebaut worden ist, stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zuvor hatte er in der Beschwerde noch ausgeführt, das Gebäude sei in den 1970er Jahren gebaut worden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung begründete er den Errichtungszeitpunkt 1963 bis 1965 nunmehr aber schlüssig, nachvollziehbar und zudem auch glaubhaft damit, dass im Jahr 1967 von der Z-Straße zum Hof ein landwirtschaftlicher Seilweg gebaut worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das Nebengebäude schon bestanden, weil sie den für den Seilweg benötigten Strom über Dachständer von der Hofstelle zum Nebengebäude geführt und anschließend unterirdisch verlegt hätten. Der Beschwerdeführer untermauerte diese Aussage mit der Vorlage der agrarbehördlichen Bewilligung vom 04.04.1967 für die Errichtung dieses Seilweges. Zudem legte der Beschwerdeführer auch Orthofotos seit dem Jahr 1970 aus dem Luftbildatlas Tirol vor, auf denen das Nebengebäude durchwegs auf derselben Stelle in derselben Form, Position und Größe zu sehen ist.
Der einvernommene Zeuge CC vermochte hingegen nicht zu sagen, wann das Nebengebäude errichtet wurde; jedoch konnte er angeben, dass das Gebäude seiner Erinnerung nach im Jahr 1980 bereits bestanden hat. Auch die belangte Behörde gab in ihrer Äußerung vom 09.07.2019 an, nicht beurteilen zu können, ob die Errichtung in den 1970er Jahren erfolgt sei, räumte aber ein, dass das Nebengebäude tatsächlich bereits vor längerer Zeit errichtet worden sein dürfte.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers verbunden mit dem von ihm vorgelegten agrarrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 1967 sowie den Orthofotos kann das erkennende Gericht den Errichtungszeitpunkt zwar nicht exakt feststellen, aber diesen mit den Jahren 1963 bis 1965 zumindest näher konkretisieren.
Die Feststellung, dass das strittige Nebengebäude vom Vater des Beschwerdeführers errichtet worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Aussage des Beschwerdeführers lässt sich mit der Aussage des Zeugen CC in Einklang bringen, wonach der Hof im Jahr 1980 noch vom Vater des Beschwerdeführers betrieben worden ist. Im Hinblick darauf liegt es geradezu auf der Hand, dass der Vater des Beschwerdeführers in den Jahren 1963 bis 1965 als damaliger Hofbetreiber die Errichtung des Nebengebäudes vorgenommen hat und nicht sein Sohn, der nunmehrige Beschwerdeführer.
Die Feststellungen, dass das Nebengebäude grundsätzlich nie zur Gänze fertiggestellt worden ist und an dem Nebengebäude seit seiner Errichtung keine baulichen Maßnahmen vorgenommen worden sind, gründen auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Bruders, wonach erst in diesem Jahr die Dachkonstruktion ausgebessert bzw verbessert worden sei, weil laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z die Standsicherheit des Gebäudes sowie die Sicherheit für den Verkehr auf der am Gebäude vorbeiführenden Straße in Frage stehe. Ihre Angaben zu den vorgenommenen Ausbesserungs- bzw Verbesserungsarbeiten am Dach decken sich mit den im Akt einliegenden Lichtbildern, die das Nebengebäude vor und nach den durchgeführten Ausbesserungs- bzw Verbesserungsarbeiten zeigen.
Die belangte Behörde selbst führte in ihrer Äußerung vom 09.07.2019 auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes aus, dass sie nicht zweifelsfrei angeben könne, ob seit 01.07.2011 Ausführungsarbeiten - etwa zur Vollendung des Nebengebäudes - stattgefunden haben, sie aber davon ausgehe, dass keine derartigen Arbeiten erfolgt seien.
Aufgrund der glaubhaften Äußerungen des Beschwerdeführers und seines Bruders und der entsprechenden Lichtbilder kann jedoch davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine baulichen Maßnahmen, sondern lediglich die im Juli und August 2019 vorgenommenen Ausbesserungs- bzw Verbesserungsarbeiten durchgeführt worden sind.
Die Feststellung, dass für das Nebengebäude kein Bauansuchen eingebracht worden ist und dementsprechend keine Baubewilligung vorliegt, ergibt sich ebenso wie die Negativfeststellung betreffend das Vorliegen einer Bauanzeige für das Nebengebäude aus der Äußerung der Gemeinde Z vom 09.07.2019, in der ausgeführt worden ist, dass für das Nebengebäude weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegt.
Zudem hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nur von einer Bauanzeige für das Nebengebäude gesprochen, die ihm im letzten Jahr untergekommen sei und auf der er die Unterschrift des damaligen Bürgermeisters EE erkennen habe können. Der Beschwerdeführer musste jedoch einräumen, dass er die Schriftstücke nicht mehr finde.
Aufgrund der Tatsachen, dass es in dem nach Angaben der Gemeinde lückenlosen Archiv weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige für das Nebengebäude gibt und auch der Beschwerdeführer die angesprochenen Bauanzeige-Unterlagen nicht vorzuweisen vermag, war das Vorliegen einer Baubewilligung zu verneinen und eine Negativfeststellung betreffend das Vorliegen einer Bauanzeige zu treffen.
Die Feststellungen betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.03.2019, Zl *****, stützen sich auf diesen (im Akt einliegenden) Bescheid.
Dass der Beschwerdeführer bis zum Zugang des Baueinstellungsbescheides vom 08.03.2019 keine Kenntnis über die Konsenslosigkeit des streitverfangenen Nebengebäudes hatte und auch nicht haben musste, ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dessen Ausführungen anlässlich seiner Befragung bei der Rechtsmittelverhandlung, denen auch keine anderen Beweisergebnisse entgegenstehen.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018, lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
§ 67Paragraph 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
1)
Gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden grundsätzlich einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden grundsätzlich einer Baubewilligung.
Gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 begeht man eine Verwaltungsübertretung, wenn man ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 begeht man eine Verwaltungsübertretung, wenn man ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt.
Es handelt sich um einen Neubau, wenn ein Gebäude auf den Fundamenten eines alten Gebäudes errichtet wird (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/06/0046; VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Es handelt sich um einen Neubau, wenn ein Gebäude auf den Fundamenten eines alten Gebäudes errichtet wird vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/06/0046; VwGH 13.12.1990, 90/06/0008).
Ist nur mehr das Fundament des vorherigen Bauwerks vorhanden, ist der tatsächlich bestandene oder vermutete Baukonsens untergegangen (vgl VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Nach dem Verwaltungsgerichtshof geht der frühere Baukonsens mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerks auch dann unter, wenn das Bauwerk völlig unverändert ersetzt wird (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/06/0046).Ist nur mehr das Fundament des vorherigen Bauwerks vorhanden, ist der tatsächlich bestandene oder vermutete Baukonsens untergegangen vergleiche VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Nach dem Verwaltungsgerichtshof geht der frühere Baukonsens mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerks auch dann unter, wenn das Bauwerk völlig unverändert ersetzt wird vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/06/0046).
Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude wurde in den Jahren 1963 bis 1965 auf den Fundamenten eines alten Nebengebäudes ohne entsprechende Baubewilligung neu gebaut. Es wurde aber nie zur Gänze fertiggestellt.
2)
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass das Nebengebäude ohne entsprechende Baubewilligung errichtet worden ist. Das durchgeführte Verfahren hat nämlich eindeutig ergeben, dass das Nebengebäude in den Jahren 1963 bis 1965 vom Vater des Beschwerdeführers und nicht vom Beschwerdeführer selbst errichtet worden ist.
Der Beschwerdeführer musste somit bis zum Zugang des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.03.2019, Zl *****, mit welchem dieser eine Baueinstellung betreffend das Nebengebäude verfügte, weil es dafür keine Baubewilligung gab, nicht wissen, dass der Bau des Nebengebäudes in den Jahren 1963 bis 1965 konsenswidrig erfolgt ist. Seine Aussage bei der Beschwerdeverhandlung, er habe bis zum Zugang des Baueinstellungsbescheides nicht gewusst, dass das strittige Nebengebäude nicht über den notwendigen Baukonsens verfügt, kann daher nicht widerlegt werden.
Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sein Vater den Bau des Nebengebäudes in den Jahren 1963 bis 1965 ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt hat.
Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber das streitverfangene Nebengebäude mittlerweile beseitigt, dies laut Mitteilung der Baubehörde der Gemeinde Z vom 05.11.2019.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da der Beschwerdeführer die Durchführung des Neubaus des Nebengebäudes ohne entsprechende Baubewilligung aufgrund mangelnden Verschuldens nicht zu verantworten hat, war der Beschwerde Folge zugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Da der Beschwerdeführer die Durchführung des Neubaus des Nebengebäudes ohne entsprechende Baubewilligung aufgrund mangelnden Verschuldens nicht zu verantworten hat, war der Beschwerde Folge zugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über die Qualifikation eines Bauvorhabens als bewilligungspflichtigen Neubau, wenn ein Gebäude auf den Fundamenten eines alten Gebäudes erstellt wird, wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die gegenständliche Verschuldensfrage konnte anhand des Gesetzestextes des § 5 VStG einer Lösung zugeführt werden.Die gegenständliche Verschuldensfrage konnte anhand des Gesetzestextes des Paragraph 5, VStG einer Lösung zugeführt werden.
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
Richter
Schlagworte
BaustrafsacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.26.1263.5Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019