Entscheidungsdatum
13.11.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §371bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2019, Zl *****, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung bzw dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.04.2019, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben es als Gewerbeinhaber mit Gewerbestandort in Z, Adresse 1 (freies Gewerbe, Sägegewerbe und Holzschlägerung-Holzbringung) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am
mit der Zugmaschine, Marke BB, mit dem amtlichen Kennzeichen ***** eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Schneefrächtern im Ausmaß von insgesamt
15 Stunden für die Gemeinde X) nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), welches nach § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt wurde, und einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigungen (Güterbeförderung) für das erforderliche Gewerbegewesen sind.mit der Zugmaschine, Marke BB, mit dem amtlichen Kennzeichen ***** eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Schneefrächtern im Ausmaß von insgesamt , 15 Stunden für die Gemeinde römisch zehn) nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), welches nach Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt wurde, und einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigungen (Güterbeförderung) für das erforderliche Gewerbegewesen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
1.453,00
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994
136 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.598,30.“
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Gemeindearbeiter CC habe ihn im Spät-Jänner 2018 aufgrund der übermäßigen Schneefälle kontaktiert und gebeten, bei den dringend notwendigen Schneeabtransporten mitzuhelfen, weil aufgrund der erheblichen Schneemassen und des allseitigen Platzmangels keine entsprechenden Fahrzeuge zur Verfügung stehen würden. Er habe zunächst abgelehnt, aber aufgrund des vehementen Drängens des Gemeindearbeiters schließlich nach längerem Zögern aus gutem Willen und wegen des guten Kontakts zur Gemeinde doch zugestimmt. Diese für die Gemeinde X getätigten Arbeiten habe er bisher noch nie ausgeführt. Die Tätigkeit im Nebengewerbe stelle nur einen äußerst geringen Teil des Umsatzes seines Betriebes „Sägegewerbe und Holzschlägerung-Holzbringung“ dar und erreiche bei weitem nicht 30% des erzielten Gesamtumsatzes. Er hielt ausdrücklich fest, während seiner zwanzigjährigen Selbständigkeit noch nie Probleme mit der belangten Behörde gehabt zu haben.In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Gemeindearbeiter CC habe ihn im Spät-Jänner 2018 aufgrund der übermäßigen Schneefälle kontaktiert und gebeten, bei den dringend notwendigen Schneeabtransporten mitzuhelfen, weil aufgrund der erheblichen Schneemassen und des allseitigen Platzmangels keine entsprechenden Fahrzeuge zur Verfügung stehen würden. Er habe zunächst abgelehnt, aber aufgrund des vehementen Drängens des Gemeindearbeiters schließlich nach längerem Zögern aus gutem Willen und wegen des guten Kontakts zur Gemeinde doch zugestimmt. Diese für die Gemeinde römisch zehn getätigten Arbeiten habe er bisher noch nie ausgeführt. Die Tätigkeit im Nebengewerbe stelle nur einen äußerst geringen Teil des Umsatzes seines Betriebes „Sägegewerbe und Holzschlägerung-Holzbringung“ dar und erreiche bei weitem nicht 30% des erzielten Gesamtumsatzes. Er hielt ausdrücklich fest, während seiner zwanzigjährigen Selbständigkeit noch nie Probleme mit der belangten Behörde gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer verwies zudem auf die Ausführungen der WKO zu § 371 b GewO, wonach Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten begünstigt werden, weil diese zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden.Der Beschwerdeführer verwies zudem auf die Ausführungen der WKO zu Paragraph 371, b GewO, wonach Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten begünstigt werden, weil diese zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.11.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerderführer sowie Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.
Der Beschwerdeführer betreibt in X das freie Gewerbe „Sägegewerbe und Holzschlägerung-Holzbringung“. Über eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung verfügt er nicht. Er ist bis dato unbescholten.Der Beschwerdeführer betreibt in römisch zehn das freie Gewerbe „Sägegewerbe und Holzschlägerung-Holzbringung“. Über eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung verfügt er nicht. Er ist bis dato unbescholten.
Da im Zuge der starken Schneefälle Ende Jänner 2018 in der Gemeinde X keine entsprechenden Fahrzeuge zum Abtransport des Schnees zur Verfügung standen, bat der Gemeindearbeiter CC den Beschwerdeführer, beim Schneetransport mitzuhelfen. Zunächst lehnte der Beschwerdeführer ab. Da der Gemeindearbeiter ihn aber vehement drängte, sagte der Beschwerdeführer nach längerem Zögern schließlich wegen seines guten Willens und des guten Kontakts zur Gemeinde doch zu. Da im Zuge der starken Schneefälle Ende Jänner 2018 in der Gemeinde römisch zehn keine entsprechenden Fahrzeuge zum Abtransport des Schnees zur Verfügung standen, bat der Gemeindearbeiter CC den Beschwerdeführer, beim Schneetransport mitzuhelfen. Zunächst lehnte der Beschwerdeführer ab. Da der Gemeindearbeiter ihn aber vehement drängte, sagte der Beschwerdeführer nach längerem Zögern schließlich wegen seines guten Willens und des guten Kontakts zur Gemeinde doch zu.
In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer am 25.01.2019 für eine Dauer von
10 Stunden und am 27.01.2019 für eine Dauer von 5 Stunden mit seiner Zugmaschine der Marke BB, amtliches Kennzeichen *****, Schneetransporte für die Gemeinde X durch.In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer am 25.01.2019 für eine Dauer von , 10 Stunden und am 27.01.2019 für eine Dauer von 5 Stunden mit seiner Zugmaschine der Marke BB, amtliches Kennzeichen *****, Schneetransporte für die Gemeinde römisch zehn durch.
Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 15.6.2018. Der Beschwerdeführer war umfassend geständig und gab gleich zu Beginn der Vernehmung zu, die ihm angelasteten Schneeabtransporte am 25.01.2018 und 27.01.2018 in dem vorgeworfenen Umfang für die Gemeinde X ausgeführt zu haben. In seinen weiteren Ausführungen legte er die Kontaktaufnahme des Gemeindearbeiters sowie seine Beweggründe für die Durchführung der Schneetransporte schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft dar, weswegen vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken bestanden, seine Ausführungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 15.6.2018. Der Beschwerdeführer war umfassend geständig und gab gleich zu Beginn der Vernehmung zu, die ihm angelasteten Schneeabtransporte am 25.01.2018 und 27.01.2018 in dem vorgeworfenen Umfang für die Gemeinde römisch zehn ausgeführt zu haben. In seinen weiteren Ausführungen legte er die Kontaktaufnahme des Gemeindearbeiters sowie seine Beweggründe für die Durchführung der Schneetransporte schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft dar, weswegen vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken bestanden, seine Ausführungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben und räumte ausdrücklich die ihm angelastete Tat ein, verwies jedoch auch auf andere Täter, die nicht bestraft worden wären.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, lautet wie folgt:
Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32.Paragraph 32,
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
§ 371b.Paragraph 371 b,
Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte überschreiten, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen die erforderliche Anzeige zu erstatten. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen der festgestellten überschreitenden Ausübungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte überschreiten, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen die erforderliche Anzeige zu erstatten. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen der festgestellten überschreitenden Ausübungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2013, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013,, lautet wie folgt:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
[…]
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
§ 45.Paragraph 45,
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1) zur objektiven Tatseite:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Beginn des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeräumt hat, die ihm angelasteten Schneetransporte durchgeführt zu haben.
In seiner Beschwerde berief sich der Beschwerdeführer zum einen auf § 32 Abs 1a GewO, wonach er mit der Tätigkeit bei weitem nicht 30% des erzielten Gesamtumsatzes seines Betriebes „Sägegewerbe“ und „Holzschlägerung-Holzbringung“ erreiche; zum anderen verwies er auf die Regelung des § 371b GewO.In seiner Beschwerde berief sich der Beschwerdeführer zum einen auf Paragraph 32, Absatz eins a, GewO, wonach er mit der Tätigkeit bei weitem nicht 30% des erzielten Gesamtumsatzes seines Betriebes „Sägegewerbe“ und „Holzschlägerung-Holzbringung“ erreiche; zum anderen verwies er auf die Regelung des Paragraph 371 b, GewO.
a) zur Anwendbarkeit des § 32 Abs 1a GewO:a) zur Anwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO:
Gemäß § 32 Abs 1a GewO steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
Grundlegende Voraussetzung des § 32 Abs 1a GewO ist, dass die aus dem anderen Gewerbe erbrachte Leistung die Leistung aus dem eigenen Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung liegt nur vor, wenn die Leistung des anderen Gewerbes im Zuge eines Auftrages aus dem eigenen Gewerbes erbracht wird. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Auftraggebers ab (vgl dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 32 Anm 22, Stand 1.10.2017, rdb.at).Grundlegende Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO ist, dass die aus dem anderen Gewerbe erbrachte Leistung die Leistung aus dem eigenen Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung liegt nur vor, wenn die Leistung des anderen Gewerbes im Zuge eines Auftrages aus dem eigenen Gewerbes erbracht wird. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Auftraggebers ab vergleiche dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 32, Anmerkung 22, Stand 1.10.2017, rdb.at).
Der Beschwerdeführer hat die Schneetransporte nicht im Zuge eines für die Gemeinde X erbrachten Auftrages aus seinem Gewerbe „Sägegewerbe und Holzschlägerung – Holzbringung“ durchgeführt. Er führte die Schneetransporte nur durch, weil er mit der Zugmaschine der Marke BB über ein zum Schneetransport geeignetes Fahrzeug verfügt und der Gemeinde X selbst keine geeigneten Fahrzeuge zur Verfügung standen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Schneetransporte stellen somit keine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung seines Gewerbes „Sägegewerbe und Holzschlägerung – Holzbringung“ dar. § 32 Abs 1a GewO findet daher keine Anwendung. Der Beschwerdeführer hat die Schneetransporte nicht im Zuge eines für die Gemeinde römisch zehn erbrachten Auftrages aus seinem Gewerbe „Sägegewerbe und Holzschlägerung – Holzbringung“ durchgeführt. Er führte die Schneetransporte nur durch, weil er mit der Zugmaschine der Marke BB über ein zum Schneetransport geeignetes Fahrzeug verfügt und der Gemeinde römisch zehn selbst keine geeigneten Fahrzeuge zur Verfügung standen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Schneetransporte stellen somit keine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung seines Gewerbes „Sägegewerbe und Holzschlägerung – Holzbringung“ dar. Paragraph 32, Absatz eins a, GewO findet daher keine Anwendung.
b) zur Anwendbarkeit des § 371b GewO:b) zur Anwendbarkeit des Paragraph 371 b, GewO:
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Ausführungen der WKO zu § 371b GewO, wonach Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden.Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Ausführungen der WKO zu Paragraph 371 b, GewO, wonach Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass § 371b GewO nur für den Fall gilt, dass ein von der eigenen Gewerbelizenz nicht erfasstes freies Gewerbe ausgeübt wird; nicht aber, wenn ein von Gewerbelizenz nicht erfasstes reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird (vgl dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 371b Anm 2, Stand 1.10.2017, rdb.at). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass Paragraph 371 b, GewO nur für den Fall gilt, dass ein von der eigenen Gewerbelizenz nicht erfasstes freies Gewerbe ausgeübt wird; nicht aber, wenn ein von Gewerbelizenz nicht erfasstes reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird vergleiche dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 371 b, Anmerkung 2, Stand 1.10.2017, rdb.at).
§ 371b GewO 1994 ist auf Inhaber von Gewerbeberechtigungen nicht anzuwenden, weil § 371b GewO 1994 das Bestehen einer Gewerbelizenz zur Voraussetzung hat (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 371b Anm 1, Stand 1.10.2017, rdb.at). Da der Beschwerdeführer nicht Inhaber einer Gewerbelizenz, sondern „nur“ einer Gewerbeberechtigung ist, kommt § 371b GewO 1994 nicht zur Anwendung. Darüber hinaus fällt die Tätigkeit des Schneetransportes in den Bereich des Gewerbes „Güterbeförderung“ und ist daher gemäß § 1 Abs 5 GütbefG ein reglementiertes Gewerbe. Da der Beschwerdeführer mit den Schneetransporten somit ein von seiner Gewerbeberechtigung nicht umfasstes reglementiertes Gewerbe ausgeübt hat, ist der Anwendungsbereich des
§ 371b GewO im gegenständlichen Fall aus den zwei genannten Gründen gar nicht erst eröffnet.Paragraph 371 b, GewO 1994 ist auf Inhaber von Gewerbeberechtigungen nicht anzuwenden, weil Paragraph 371 b, GewO 1994 das Bestehen einer Gewerbelizenz zur Voraussetzung hat vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 371 b, Anmerkung 1, Stand 1.10.2017, rdb.at). Da der Beschwerdeführer nicht Inhaber einer Gewerbelizenz, sondern „nur“ einer Gewerbeberechtigung ist, kommt Paragraph 371 b, GewO 1994 nicht zur Anwendung. Darüber hinaus fällt die Tätigkeit des Schneetransportes in den Bereich des Gewerbes „Güterbeförderung“ und ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG ein reglementiertes Gewerbe. Da der Beschwerdeführer mit den Schneetransporten somit ein von seiner Gewerbeberechtigung nicht umfasstes reglementiertes Gewerbe ausgeübt hat, ist der Anwendungsbereich des , Paragraph 371 b, GewO im gegenständlichen Fall aus den zwei genannten Gründen gar nicht erst eröffnet.
(2) zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 VStG genügt für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, VStG genügt für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dargelegt, den Schneetransport zunächst abgelehnt zu haben und nur aufgrund des vehementen Drängens des Gemeindearbeiters nach längerem Zögern wegen seines guten Willens und seines guten Kontakts zur Gemeinde zugestimmt zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der damals vorherrschenden Aufnahmesituation ist dem Beschwerdeführer somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen somit in objektiver wie subjektiver Hinsicht zu verantworten.
(3) Zur Erteilung der Ermahnung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann im Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann im Fall, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa dann nach sich, wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft. Ob eine Ermahnung zu erteilen ist, liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer im Einzelfall zu treffenden spezialpräventiven Prognose ab (vgl dazu Fister in Lewisch/Fister/
Weilguni, VStG2 § 45 Rz 3, Stand 1.5.2017, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur).Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa dann nach sich, wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft. Ob eine Ermahnung zu erteilen ist, liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer im Einzelfall zu treffenden spezialpräventiven Prognose ab vergleiche dazu Fister in Lewisch/Fister/, Weilguni, VStG2 Paragraph 45, Rz 3, Stand 1.5.2017, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die Folgen der vom Beschwerdeführer außerhalb seiner Gewerbeberechtigung durchgeführten Schneetransporte in Hinblick auf die zu den Tatzeitpunkten vorherrschend gewesene Ausnahmesituation als unbedeutend zu qualifizieren. Darüber hinaus wird auch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering eingestuft, weil er die Schneetransporte erst nach längerem Zögern und nur deshalb durchgeführt hat, um der Gemeinde X in der Ausnahmesituation zu helfen. Da sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig verantwortet hat, bisher unbescholten ist und den Schneetransport erst nach längerem Zögern wegen des vehementen Drängens des Gemeindearbeiters nur wegen seines guten Willens sowie des guten Kontakts zur Gemeinde zugestimmt hat, reicht aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die Erteilung einer Ermahnung jedenfalls aus, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die Folgen der vom Beschwerdeführer außerhalb seiner Gewerbeberechtigung durchgeführten Schneetransporte in Hinblick auf die zu den Tatzeitpunkten vorherrschend gewesene Ausnahmesituation als unbedeutend zu qualifizieren. Darüber hinaus wird auch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering eingestuft, weil er die Schneetransporte erst nach längerem Zögern und nur deshalb durchgeführt hat, um der Gemeinde römisch zehn in der Ausnahmesituation zu helfen. Da sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig verantwortet hat, bisher unbescholten ist und den Schneetransport erst nach längerem Zögern wegen des vehementen Drängens des Gemeindearbeiters nur wegen seines guten Willens sowie des guten Kontakts zur Gemeinde zugestimmt hat, reicht aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die Erteilung einer Ermahnung jedenfalls aus, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Unbefugte GewerbeausübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.40.1023.5Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019